Verbot unlauterer Behinderung von Wettbewerbern – gezielte Behinderung eines Wettbewerbers durch Mitarbeiterabwerbung

Handelsvertreterrecht

Das OLG hatte sich mit der möglichen Wettbewerbswidrigkeit von Mitarbeiterabwerbung durch einen Konkurrenten zu befassen und hat festgestellt:

Das Abwerben von Beschäftigten eines Wettbewerbers ist für sich gesehen nicht wettbewerbswidrig. Es ist vielmehr grundsätzlich erlaubt und als Mittel der Marktbelebung, der Gewährleistung von Freizügigkeit und der Entfaltung des Arbeitskraftspotentials sogar erwünscht. Es liegt im Wesen des auch durch die Rechtsanwendung zu fördernden Leistungswettbewerbs, dass die Wettbewerber um Mitarbeiter konkurrieren, um sich durch das Angebot vorteilhafter Arbeits- und Vertragsbedingungen gute und im Verhältnis zur Konkurrenz bessere Mitarbeiter zu verschaffen.

Auch der Vorwurf einer gezielten, gegen ein Unternehmen gerichteten Abwerbungskampagne ist für sich gesehen noch nicht wettbewerbswidrig. Die Abwerbungsversuche dürfen selbst planmäßig erfolgen. Die Grenze zu einem nicht mehr lauteren Verhalten wird erst dann überschritten, wenn nicht mehr der eigene Wettbewerbsvorteil, sondern die Schädigung des Konkurrenten im Vordergrund der Abwerbungsaktivitäten steht.

Für die Beurteilung von Abwerbungsmaßnahmen gilt allgemein der Grundsatz, dass eine Abwerbung erst dann unlauter und damit wettbewerbswidrig wird, wenn wettbewerbswidrige, weil rechtlich zu missbilligende Zwecke und Ziele verfolgt oder bei der Abwerbung unlautere Methoden bzw. Mittel eingesetzt werden, die aufgrund des Ergebnisses der wertenden Gesamtschau aller Umstände dem Vorgang ein sittenwidriges Gepräge verleihen. Die Abwerbung kann z.B. wettbewerbsrechtlich verboten sein, wenn sie mit dem Mittel der Verleitung zum Vertragsbruch betrieben wird. Insbesondere derjenige, der heimlich hinter dem Rücken eines Konkurrenten dessen Mitarbeiter zu Vertragsverletzungen anstiftet, bedient sich nicht der Mittel des Marktes, zu dessen Regeln auch die Vertragstreue gehört. Das wettbewerbsrechtlich relevante Verleiten zum Vertragsbruch muss aber eine spezifische und wettbewerbswidrige Eigenart aufweisen, die im Wertungszusammenhang der Regelbeispiele für unlauteren Wettbewerb in den §§ 4 und 5 UWG stehen.

Daraus folgt nach Ansicht des OLG zunächst, dass Handelsvertreter eines Unternehmens von einem Konkurrenten grundsätzlich angesprochen und auch aufgefordert werden dürfen, zu wechseln. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das Ziel eines vollständigen Wechsels des Vertragspartners, sondern auch für den Verkauf von Waren, während die vertragliche Bindung an das andere Unternehmen fortbesteht. Die Grenze zu einer unzulässigen Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG ist erst dann überschritten, wenn die Bemühungen des Konkurrenten, einen Handelsvertreter abzuwerben, über einen Anruf, eine Anfrage oder die schlichte Übersendung eines Angebots hinausgehen und – wie im vorliegenden Fall – Besuch und werbende Gespräche in der Privatwohnung des Handelsvertreters stattfinden. Insbesondere das Angebot, mit einer neutralen Verpackung eine Hilfestellung bei der Verdeckung der Umgehung des Wettbewerbsverbots zu leisten, machte nach Auffassung des OLG deutlich, dass es dem Konkurrenten um eine Verheimlichung des selbst als unredlich empfundenen Verhaltens ging.

Rechtsprechung zur Besprechung
1 U 97/06 – Verbot unlauterer Behinderung von Wettbewerbern – gezielte Behinderung eines Wettbewerbers durch Mitarbeiterabwerbung