Begründeter Anlass einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters – Verwirkung

Handelsvertreterrecht

Ist einem Handelsvertreter seit November 2001 bekannt, dass der Unternehmer vertragswidrig Direktgeschäfte mit einem Kunden tätigt, ohne ihm Provisionen abzurechnen und zu zahlen, unternimmt er aber keine Bemühungen, seine Provisionsansprüche für diese Geschäfte beim Unternehmer geltend zu machen und stützt er dann auch seine am 28.01.2002 ausgesprochene fristgerechte Kündigung nicht auf dieses vertragswidrige Verhalten des Unternehmers, gibt er damit zu erkennen, dass er diesem Fehlverhalten des Unternehmers keine entscheidende Bedeutung im Zusammenhang mit der Kündigung beigemessen hat. Dies gilt erst recht, wenn sich der Handelsvertreter erst mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14.01.2003, also rund ein Jahr nach Ausspruch seiner Eigenkündigung, auf dieses Fehlverhalten des Unternehmers besinnt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Verhalten des Unternehmers bei einer Eigenkündigung grundsätzlich nicht erforderlich ist, um den Ausgleichsanspruch zu erhalten, lässt dieses Verhalten des Handelsvertreters nur den Schluss zu, dass es ihm auf das Fehlverhalten des Unternehmers im Zusammenhang mit seiner Kündigung nicht ankam. Hinzu kommt noch, dass der Handelsvertreter zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die ihm in Folge des vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmers vorenthaltenen Provisionsansprüche beim Unternehmer einzufordern. Die Eigenkündigung eines Handelsvertreters kann den Ausgleichsanspruch nur dann erhalten, wenn sie erkennbar auf einen begründeten Anlass gestützt wird.

Rechtsprechung zur Besprechung
27 O 407/04 – Begründeter Anlass einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters – Verwirkung