Vergütungen für Aufbau Strukturvertrieb kann umsatzsteuerfrei sein

Versicherungsmaklerrecht

Auch die Vergütung, die für den Aufbau eines Strukturvertriebes von einem Versicherungsmakler gezahlt wird, kann umsatzsteuerfrei sein. In seinem Beschluss weißt der BFH darauf hin, dass allein der Umstand, dass der Vermittler nach den vertraglichen Abreden einen Strukturvertrieb aufbauen soll, nicht ausschlaggebend für Umsatzsteuerfreiheit (§ 4 Nr. 11 UStG) oder -pflicht ist. Er betont, dass es dafür entscheidend ist, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammen zu bringen. Die Vermittlung kann dabei in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Dazu genügt es, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmer eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht. Wichtig ist dabei, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann. [Ob und inwieweit diese Möglichkeit besteht, wird das Finanzgericht noch zu prüfen haben].