Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges
HandelsvertreterrechtDer BGH hat die Entscheidung des OLG Hamm vom 30.01.2017 (Az. I-18 U 96/16) bestätigt, nach der die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 2 HGB) regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreters eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Mit dem Zugang einer vom Unternehmer erteilten abschließenden Provisionsabrechnung erlangt der Handelsvertreter von den den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges begründenden Umständen die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis. Eine abschließende Abrechnung des Unternehmers liegt vor, wenn er dem Handelsvertreter eine solche ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Die Abrechnung des Unternehmers beinhaltet regelmäßig die stillschweigende Erklärung, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen. Außerdem liegt eine abschließende Abrechnung auch vor, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keinen Provisionsforderungen zu Gunsten des Handelsvertreters entstanden sind.
Nach Auffassung des BGH ist die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges nicht auf die Geschäfte beschränkt, die der Unternehmer tatsächlich abgerechnet hat, sondern er fasst alle provisionspflichtigen Geschäfte, über die der Handelsvertreter eine Abrechnung des Unternehmers hätte verlangen können. Denn der Buchauszug dient gerade der Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Abrechnung.
Unerheblich ist dagegen, dass das Buchauszugsverlangen das Verhältnis zum Unternehmer belasten und eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages nach sich ziehen kann. Es ist keine spezifische Besonderheit, dass es zu Missstimmungen zwischen den Vertragspartnern kommen kann, wenn eine Partei von den ihr nach dem Gesetz zustehenden Rechten Gebrauch macht. Dies ist dennoch zumutbar.
Die Vorlage eines Buchauszuges kann zusammen mit der Abrechnung gefordert und gerichtlich geltend gemacht werden.