Verjährung des Buchauszugsanspruchs; Inhalt eines Buchauszugs

Versicherungsvertreterrecht

Das OLG München hat die Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil vom 03.08.2017 (Az. VII ZR 32/17) zur Verjährung des Buchauszugsanspruchs bekräftigt und klargestellt, dass diese auch für den Versicherungsvertreter i. S. v. § 92 HGB gilt. Danach beginnt die eigen-ständige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht dabei der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß er, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden.

Im Übrigen hat sich das OLG mit dem erforderlichen Inhalt eines Buchauszugs auseinandergesetzt und klargestellt, dass dieser insbesondere von den vertraglichen Provisionsregelungen abhängt.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 1488/17 – Verjährung des Buchauszugsanspruchs; Inhalt eines Buchauszugs