Verjährung des Buchauszugsanspruchs; Inhalt eines Buchauszugs

23 U 1488/17 Urteil verkündet am 21. Dezember 2017 OLG München Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht

Oberlandesgericht München
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017 wird folgt abgeändert:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
– Datum des Vertragsantrages
– Versicherungsscheinnummer
– Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
– Datum des Versicherungsbeginns
– Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
– Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
– Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Zahlungsweise
– Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
– Laufzeit des Vertrages
– Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
– Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag
o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
o Erhaltungsmaßnahmen
o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.08.2014 erteilten Buchauszug hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:

– Datum des Antrags für Neu- und für Ersatzverträge
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
o Erhaltungsmaßnahmen

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 2) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
– Datum des Vertragsantrages
– Versicherungsscheinnummer
– Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
– Datum des Versicherungsbeginns
– Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
– Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
– Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Zahlungsweise
– Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
– Laufzeit des Vertrages
– Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
– Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag
o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
o Erhaltungsmaßnahmen
o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.08.2014 erteilten Buchauszug hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:

– Datum des Antrags für Neu- und für Ersatzverträge
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
o Erhaltungsmaßnahmen

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung, auch über die kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

1 Der Kläger war Versicherungsvertreter bei beiden Beklagten und begehrt im Wege der Stufenklage Buchauszüge bzw. hilfsweise Ergänzung der erteilten Buchauszüge.

2 Er ist der Ansicht die Buchauszüge, die er für die Jahre 2011 bis 2014 erhalten hat, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen, sie seien nicht nachvollziehbar.

3 Der Kläger hat beantragt:

4 I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses vermittelt hat und für die Vermittlungsprovision nach dem die 01.07.2005 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, wobei der Buchauszug folgende Auskünfte enthalten muss:

5 – Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
6 – Datum des Vertragsantrages
7 – Versicherungsscheinnummer
8 – Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
9 – Datum des Versicherungsbeginns
10 – Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
11 – Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert
12 – Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
13 – bei Identität des Versicherungsnehmers und unterschiedlichen Versicherungsnummern:
Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand
14 – Angaben zur Dynamisierung (Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie)
15 – Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
16 – Zahlungsweise
17 – Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
18 – Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
19 – Laufzeit des Vertrages
20 – Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
21 – Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
22 – Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
23 o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag
24 o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
25 o Stornogefahrmitteilungen und Erhaltungsmaßnahmen
26 o Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum
27 o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet

28 II. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den dem Kläger erteilten Buchauszug [über alle Geschäfte], die der Kläger für die Beklagte zu 1) während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses vermittelt hat und für die Vermittlungsprovision nach dem 01.01.2011 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:

29 – Datum des Antrags für Neuverträge
30 – Datum der Verlängerung der Verträge
31 – Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert,
32 – Erklärung, ob Neugeschäft oder Folgegeschäft
33 – Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand
34 – Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer)
35 – Angabe der Zahlungsweise in Provisionsteil
36 – Höhe der geleisteten Prämienzahlungen (netto)
37 – Höhe und Fälligkeit offener Prämienzahlungen
38 – Bei Dynamisierung: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
39 – zutreffende Stornohaftzeit bei Ersatzverträgen
40 – Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
41 o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag
42 o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
43 o Stornogefahrmitteilungen und Erhaltungsmaßnahmen
44 o Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum
45 o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet

46 III. Die Beklagte zu 1) wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziffer I. oder zu II. erteilenden Buchauskunft an Eides statt zu versichern.

47 IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger die sich aus dem Buchauszug ergebenden, noch zu beziffernden Vermittlungsprovisionen sowie den Handelsvertreterausgleich zuzüglich 5% Zinsen seit Fälligkeit und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

48 V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 2) während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses vermittelt hat und für die Vermittlungsprovision nach dem die 01.07.2005 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, wobei der Buchauszug folgende Auskünfte enthalten muss:

49 – Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
50 – Datum des Vertragsantrages
51 – Versicherungsscheinnummer
52 – Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
53 – Datum des Versicherungsbeginns
54 – Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
55 – Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert
56 – Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
57 – bei Identität des Versicherungsnehmers und unterschiedlichen Versicherungsnummern:
Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand
58 – Angaben zur Dynamisierung (Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie)
59 – Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
60 – Zahlungsweise
61 – Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
62 – Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
63 – Laufzeit des Vertrages
64 – Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
65 – Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
66 – Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
67 o Datum der Stornierung Rückbelastung, Rückbeitrag
68 o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
69 o Stornogefahrmitteilungen und Erhaltungsmaßnahmen
70 o Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum
71 o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet

72 VI. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den dem Kläger erteilten Buchauszug über alle Geschäfte, die der Kläger für die Beklagte zu 2) während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses vermittelt hat und für die Vermittlungsprovision nach dem 01.01.2011 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:

73 – Datum des Antrags für Neuverträge
74 – Datum der Verlängerung der Verträge
75 – Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert,
76 – Erklärung, ob Neugeschäft oder Folgegeschäft
77 – Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand
78 – Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer)
79 – Angabe der Zahlungsweise in Provisionsteil
80 – Höhe der geleisteten Prämienzahlungen (netto)
81 – Höhe und Fälligkeit offener Prämienzahlungen
82 – Bei Dynamisierung: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
83 – zutreffende Stornohaftzeit bei Ersatzverträgen
84 – Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
85 o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag
86 o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
87 o Stornogefahrmitteilungen und Erhaltungsmaßnahmen
88 o Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum
89 o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet

90 VII. Die Beklagte zu 2) wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziffer I. oder zu II. erteilenden Buchauskunft an Eides statt zu versichern.

91 VIII. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger die sich aus dem Buchauszug ergebenden, noch zu beziffernden Vermittlungsprovisionen sowie den Handelsvertreterausgleich zuzüglich 5% Zinsen seit Fälligkeit und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

92 Die Beklagten haben beantragt,

93 die Klage abzuweisen.

94 Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben. Zumindest in den am 31. August 2016 übergebenen Buchauszügen für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 seien alle notwendigen Informationen enthalten.

95 Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage durch Teilurteil auf der ersten Stufe abgewiesen. Ansprüche auf Erteilung von Buchauszügen seien bis einschließlich 31. Dezember 2010 verjährt. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 seien die Ansprüche durch die Übergabe der Unterlagen am 31. August 2016 erfüllt. Diese Unterlagen seien nicht unvollständig, so dass sie auch nicht zu ergänzen seien.

96 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der insbesondere rügt, das Landgericht habe die Voraussetzungen einer kenntnisabhängigen Verjährung verkannt und zu Unrecht ein Auskunftsrecht nach § 242 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB verneint. Die Buchauszüge seien unvollständig.

97 Der Kläger beantragt,

98 das Teilurteil des Landgerichts München I vom 27.03.2017, Az. 15 HK O 11922/15 aufzuheben und der Klage gemäß den erstinstanzlichen Anträgen vom 07.07.2015 (Bl. 2/5 d.A.) einschließlich der Hilfsanträge auf der ersten Stufe stattzugeben.

99 Die Beklagten beantragen,

100 die Berufung zurückzuweisen.

101 Sie verteidigen das angegriffene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

102 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 (Bl. 250/255 d.A.) Bezug genommen.

II.

103 Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.

104 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ansprüche des Klägers nach §§ 92, 87c Abs. 2 HGB auf Erteilung von Buchauszügen für Geschäfte, die der Kläger bis einschließlich zum 30. November 2010 vermittelt hat, verjährt sind (Ziffer 1.1.), auch soweit sich der Kläger auf deliktische Ansprüche stützt (Ziffer 1.3). Hinsichtlich der Buchauszüge über die im Dezember 2010 vermittelten Geschäfte hat die Berufung dagegen überwiegend Erfolg (Ziffer 1.2.).

105 1.1. Die Frage, ob die Provisionsansprüche verjährt sind und damit die Hilfsansprüche aus § 87c HGB gegenstandslos werden, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Hilfsansprüche verjährt sind (BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 -, Rn. 13, juris). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt entgegen der Ansicht des Klägers selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH a.a.O.). Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 -, Rn. 14 juris; Senatsurteile vom 14. Juli 2016 – 23 U 3521/15 -, Rn. 36, juris, sowie – 23 U 3764/15 -, Rn. 35, juris). Denn die subjektiven Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) beziehen sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht (Seite 2 der Berufungsbegründung, Bl. 175 d.A.) insoweit auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch (OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2017 – I-18 U 94/16 -, Rn. 56, juris).

106 Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen (BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 -, Rn. 16, juris, m.w.N.). Dass die vom Unternehmer über die vom Handelsvertreter zu beanspruchenden Provisionen erteilte Abrechnung vollständig ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfasst, ist – entgegen der vom Kläger u. a. im Schriftsatz vom 3. November 2017 (Seite 4, Bl. 229 – d.A.) geäußerten Ansicht – nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs (BGH, a.a.O., Rn. 21). Der Einwand des Klägers, er könne erst anhand eines vollständigen Buchauszugs beurteilen, ob die Provisionsabrechnungen der Beklagten, die er unstreitig erhalten hat, richtig und vollständig seien, greift somit nicht durch.

107 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Abrechnungen seien solange nicht abschließend, solange die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterlägen (Seite 5 des Schriftsatzes vom 3. November 2017, Bl. 230 d.A.). Mit Erhalt der Abrechnungen weiß der Kläger auch, welche Beträge die Beklagten als Stornoreserve einbehalten haben. Wenn der Kläger meint, er könne eine z. B. im Jahr 2011 vorgenommene Stornierung ohne Buchauszüge für Geschäfte, die er bis Ende November 2010 vermittelt hat, nicht überprüfen (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 3. November 2017, Bl. 232 d.A.), übersieht er, dass er ohne weiteres nach Erhalt der Abrechnungen seinen Anspruch auf Buchauszug hätte geltend machen können. Der Einwand des Klägers, es sei ihm während der bestehenden Vertragsverhältnisse unzumutbar gewesen, die Buchauszüge zu verlangen (Seite 8 des Schriftsatzes vom 3. November 2017, Bl. 233 d.A.), greift nicht durch. Macht ein Vertragspartner während des Bestehens des Vertrags von den ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechten Gebrauch, kann dies unabhängig von der Art des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu Missstimmungen zwischen den Vertragspartnern führen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Ausübung eines solchen Rechts stets erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich und zumutbar wäre (BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 -, Rn. 24, juris).

108 Anders als in den den Senatsurteilen vom 14. Juli 2016 (23 U 3521/15 und 23 U 3764/15, juris) zugrundeliegenden Fällen enthalten hier die Verträge keine von § 92 Abs. 4 HGB abweichende Regelung, wonach der Provisionsanspruch erst mit Ablauf der Stornohaftungszeit entsteht.

109 1.2. Für die Geschäfte, die der Kläger im Monat Dezember 2010 vermittelt hat, haben die Beklagten ihm jeweils Buchauszüge zu erteilen, da insoweit keine Verjährung eingetreten ist (Ziffer 1.2.1.) und unstreitig keine Buchauszüge übergeben wurden. Diese Buchauszüge haben mit Ausnahme der Angabe „Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert“, den Angaben zur Dynamisierung und einzelner Angaben im Fall von Stornierung oder Rückgabe alle vom Kläger begehrten Angaben zu enthalten (Ziffer 1.2.2.).

110 1.2.1. Hinsichtlich der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es auf den Zugang der vom Unternehmer erteilten abschließenden Provisionsabrechnung an (BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 -, Rn. 25, juris). Dass der Kläger die Abrechnung für Dezember 2010 noch in diesem Monat erhalten hat, haben die Beklagten nicht behauptet. Nach § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB waren sie verpflichtet, spätestens zum Ende des Folgemonats abzurechnen. Die als Anlage B 3 beispielhaft für alle Abrechnungen vorgelegte Abrechnung für Dezember 2013 (vgl. Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 41 d.A.), datiert vom 13. Januar 2014.

111 1.2.2. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 (Seite 9, Bl. 66 d.A.) vertretenen Ansicht von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 – 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften der §§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99 -, Rn. 18, juris).

112 Ausgangspunkt für die Berechnung der Abschlussprovisionen, Bestandspflegeprovisionen, Verlängerungsprovisionen ist jeweils der – vom Versicherungsnehmer bezahlte – „Netto-Versicherungsbeitrag“. Im Falle einer Dynamisierung berechnet sich die Bestandspflegeprovision aus dem durch die Dynamik erhöhten Netto-Versicherungsbeitrag. Da Vertragsänderungen in den Buchauszügen anzugeben sind, bedarf es keiner ergänzenden Angaben zur Dynamisierung, insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2.2.11 Bezug genommen. Im Falle einer Stornierung oder Rückgabe sind das Datum, der Grund und Erhaltungsmaßnahmen anzugeben (Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., S. 639 Rn. 95). Auch der Nettobeitrag, aus dem sich die Rückbelastung berechnet, ist anzugeben, nicht dagegen die einbehaltene Stornoreserve („Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum“), insoweit wird auf Ziffer 2.2.13 verwiesen. Das „Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert“ ist neben der Angabe der Laufzeit des Vertrages nicht erforderlich (s.u. Ziffer 2.2.4). Gegen die übrigen vom Kläger begehrten Angaben haben die Beklagten keine begründeten Einwendungen erhoben.

113 1.3. Ohne Erfolg stützt sich der Kläger bezüglich des verjährten Zeitraums auf §§ 242, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Dabei blendet er zunächst aus, dass er keine Auskunftsansprüche, sondern Ansprüche auf Erteilung von Buchauszügen gemäß § 87 c Abs. 2 HGB geltend macht. Aus § 242 BGB ergibt sich allenfalls ein Anspruch auf Auskunft. In der Rechtsprechung wird allerdings bezweifelt, ob sich ein Anspruch auf Auskunft über die verdienten Provisionen neben § 87c Abs. 1 HGB auch aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ergeben kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2012 – I-16 U 150/11 -, Rn. 87, juris). Dass der Kläger in unentschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, ist nicht ersichtlich, denn das Gesetz gewährt dem Handelsvertreter in § 87c HGB ausreichende Möglichkeiten, den Umfang seiner Provisionsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist zu klären. Zutreffend geht das Landgericht ferner davon aus, dass sich aus einer falschen Abrechnung noch keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Täuschung ergeben.

114 2. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2011 hat die Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge zum Teil Erfolg.

115 2.1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung neuer Buchauszüge verneint.

116 Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller – sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern des Unternehmers ergebenden – Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 205/05 -, Rn. 14, juris). Anspruch auf eine bestimmte Form besteht nicht (OLG Köln, Urteil vom 02. Juli 2010 – 19 U 2/10 -, Rn. 50, juris).

117 Entspricht ein Buchauszug nicht den obengenannten Anforderungen, hat der Handelsvertreter nur dann einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs, wenn das zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass es für den Handelsvertreter ganz unbrauchbar ist (OLG Köln a.a.O.).

118 Dies ist hier nicht Fall. Die Angaben im Provisions- und im Vertragsteil sind ohne weiteres zuzuordnen. Die vom Kläger behaupteten Abweichungen zwischen den Buchauszügen und den Abrechnungen stehen der Annahme einer Erfüllung nicht entgegen. Soweit er beispielsweise behauptet, bestimmte Abrechnungsvorgänge wie die Stornierung im Fall S. (K 117, Bl. 244) ergäben sich nicht aus dem Buchauszug, könnten Provisionsansprüche in Betracht kommen. Soweit der Kläger die Richtigkeit einzelner Angaben im Buchauszug bezweifelt, verkennt er, dass dies auf der ersten Stufe keine Rolle spielt. Seine Argumentation, bestimmte Angaben im Buchauszug entsprächen nicht den Abrechnungen und seien daher nicht nachvollziehbar, greift somit nicht durch.

119 Die vom Kläger vorgetragenen Lücken betreffen einzelne konkrete Angaben und erfassen bezüglich der Angaben im Falle von Stornierungen oder Rückgaben nur einen Teil der vermittelten Geschäfte (s.u. Ziffer 2.2.13). Sie rechtfertigen bereits in ihrer Gesamtheit nicht die Bewertung, der vorgelegte Buchauszug enthalte eine im Wesentlichen unvollständige, nicht mehr geordnete oder unübersichtlichen Darstellung der für die Beurteilung der einzelnen Geschäfte relevanten Angaben.

120 2.2. Die Hilfsanträge sind nur bezüglich des Antragsdatums, des Storno- bzw. des Rückgabegrundes und der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen begründet.

121 2.2.1. Der Kläger hat das Teilurteil des Landgerichts auch insoweit angegriffen, als seine Hilfsanträge zu II. und zu VI. abgewiesen wurden. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem angekündigten Berufungsantrag, aber aus der Berufungsbegründung, das Teilurteil werde in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt (Seite 2, Bl. 175 d.A.).

122 2.2.2. Die Buchauszüge sind um die Angabe „Datum des Antrags für Neuverträge“ zu ergänzen. Soweit im Vertragsteil ein „Antragsdatum“ angegeben ist, handelt es sich unstreitig nicht um das Antragsdatum, sondern um das Datum des Vertragsbeginns. Das Antragsdatum ist entgegen der Ansicht der Beklagten anzugeben. Es erleichtert zum einen die Zuordnung, zum anderen ist es nach der Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage erforderlich ist, ob die Tätigkeit des Versicherungsnehmers für das Zustandekommen des Vertrages bedeutsam geworden ist (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 – 19 U 101/12 -, Rn. 112 und 122, juris, m.w.N.). Der Einwand der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 (Bl. 256/258 d.A.), in der streitgegenständlichen Konstellation sei dies anders, greift nicht durch.

123 2.2.3. Soweit der Kläger begehrt, die Buchauszüge um die Angabe „Datum der Verlängerung der Verträge“ zu ergänzen, hat er in der Sitzung vom 16. November 2016 erläutert, dass er das Datum des Antrags für Ersatzverträge meint. Um diese Angabe sind die Buchauszüge aus den unter Ziffer 2.2.1 genannten Gründen zu ergänzen.

124 2.2.4. Die Buchauszüge bedürfen keiner Ergänzung um die Angabe „Datum des Vertragsendes soweit nicht verlängert“, da das Vertragsende in der Spalte „Laufzeit bis“ angegeben ist. Auch in der Sitzung vom 16. November 2017 vermochte der Kläger dem Senat nicht nachvollziehbar zu erläutern, wofür er diese Angabe benötigt.

125 2.2.5. Auch wenn im Vertragsteil nicht angeben ist, ob es sich um ein Neugeschäft oder Folgegeschäft handelt, bedürfen die Buchauszüge keiner Ergänzung, denn im Provisionsteil ist in der Spalte „Gevo“ „NEUZUGANG“ oder „FOLGE“ angegeben (z.B. Anlage B 30, Versicherungsnehmer Vital).

126 2.2.6. Auf den Hinweis in der Ladung vom 29. August 2017 bezüglich der vom Kläger begehrten Angabe „Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand“ (Bl. 209 d.A.) haben die Beklagten klargestellt, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum nur dann neue Versicherungsnummern vergeben wurden, wenn eine vom Kläger vermittelte Verlängerung erfolgte und ein von ihm gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer ausgefüllter Antrag einging. Ohne entsprechenden Antrag sei keine neue Versicherungsnummer vergeben worden (Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017, Bl. 219 f. d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 haben sie ergänzend erläutert, dass die Umstellung von acht- auf zehnstellige Versicherungsnummern schon vorher erfolgt ist. Da die zehnstelligen Versicherungsnummern sowohl im Vertrags- als auch im Provisionsteil angegeben sind, bedürfen die Buchauszüge keiner Ergänzung.

127 2.2.7. Einer Ergänzung um die Angabe „Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer)“ bedürfen die Buchauszüge nicht. Der geschuldete Versicherungsbeitrag (netto), der Ausgangspunkt der Berechnung der Provisionen nach „Einheiten“ ist, steht im Provisionsteil in der Spalte „Prov.G.“. Die Angabe der Jahresprämie bedarf es daneben nicht. Ohne Erfolg hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 insoweit eingewendet, er wisse – im Hinblick auf eine mögliche Dynamisierung während des Jahres – nicht, ob die Angaben korrekt seien. Letzteres macht aber nicht die Angabe einer Jahresprämie erforderlich. Hinsichtlich etwaiger Änderung aufgrund einer Dynamisierung wird auf Ziffer 2.2.11 Bezug genommen.

128 2.2.8. Die Zahlungsweise ist im Provisionsteil in der Spalte „ZW“ angegeben. Die Buchauszüge sind daher insoweit nicht zu ergänzen.

129 2.2.9. Hinsichtlich der Angabe „Höhe der geleisteten Prämienzahlungen (netto)“ bedürfen die Buchauszüge keiner Ergänzung, da sich dies aus den Beträgen in der Spalte „Prov.G.“ ergibt. Die Beklagten haben dies in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 anhand der Anlage B 30 ohne Weiteres nachvollziehbar erläutert.

130 2.2.10. Die Buchauszüge sind nicht um die Angabe „Höhe und Fälligkeit offener Prämienzahlungen“ zu ergänzen. Diese Angaben sind zwar in einen Buchauszug aufzunehmen (Riemer in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., Seite 639, Rn. 95), hier ist jedoch sowohl die Fälligkeit der geschuldeten Prämienzahlung im Provisionsteil angegeben, als auch erkennbar, welche Prämienzahlung geleistet wurden. Weitere Angaben sind daher nicht erforderlich.

131 2.2.11. Auf den Hinweis in der Ladung vom 29. August 2017 bezüglich der vom Kläger begehrten Angaben bei Dynamisierung (Bl. 213 d.A.) haben die Beklagten durch Vorlage der als Anlage B 29 vorgelegten „Hinweise zur dynamischen Unfallvorsorge gegen außerberufliche Unfälle“ dargetan, dass sich bei Versicherungen mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Betrag, die der Kläger vermittelt hat, Versicherungssummen und Beiträge jährlich um 5 % erhöhen und die Erhöhung erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres und dann jeweils zum Beginn der Folge-Versicherungsjahre erfolgen. Für seine Behauptung, es habe auch Erhöhungen um 3,5 % oder 7 % gegeben (Seite 4 des Protokolls vom 16. November 2017, Bl. 253 d.A.) hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Da sich im Fall einer Dynamisierung der erhöhte Netto-Versichrungsbeitrag aus der Spalte „Prov.G.“ ergibt, bedürfen die Buchauszüge keiner Ergänzung.

132 2.2.12. Die Angabe „Stornohaftzeit bei Ersatzverträgen“ ist, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 auch eingeräumt hat (Bl. 253 d.A.), in den Buchauszügen enthalten, so dass sie keiner Ergänzung bedürfen.

133 2.2.13. Im Fall von Storno oder Rückgabe (Rückbelastung, Rückbeitrag) sind die Buchauszüge zu ergänzen.

134 2.2.13.1. Das Datum ist in der Spalte „Fälligkeit“ angegeben, so dass es keiner Ergänzung bedarf.

135 2.2.13.2. Soweit in den Buchauszügen der Grund der Stornierung oder eine Rückgabe nicht angeben ist, sind die Buchauszüge zu ergänzen. Neben dem Datum ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99 -, Rn. 26, juris), auf die schon in der Ladung vom 29. August 2017 (Seite 3, Bl. 209 d.A.) hingewiesen wurde, auch der Grund einer Stornierung anzugeben. Angesichts der als Anlage B 32 vorgelegten Liste mit Abkürzungen der Stornogründe im SUH-Geschäft, kann der Einwand, die Möglichkeiten einer Rückgängigmachung seien „sehr überschaubar“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017, Bl. 220 d.A.) nicht nachvollzogen werden. Unstreitig wurde in den Buchauszügen zum Teil, aber nicht allen Fällen der Grund einer Stornierung angegeben. Entsprechendes gilt für Fälle der Rückgabe.

136 2.2.13.3. Die Buchauszüge sind um die ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen zu ergänzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 – 19 U 101/12 -, Rn.127 und 130, juris; Senatsurteil OLG München, Urteil vom 01. Juli 2003 – 23 U 1637/03 -, Rn. 31, juris), nicht dagegen um Stornogefahrmitteilungen, die nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts durch das Unternehmen betreffen (Senatsurteil vom 01. Juli 2003 – 23 U 1637/03 -, Rn. 42, juris).

137 2.2.13.4. Der Kläger hat in der Sitzung vom 17. November 2017 (Seite 5 des Protokolls, Bl. 254 d.A.) erläutert, mit der Angabe „tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum“ meine er die Stornoreserve. Diese Angabe ist im Buchauszug nicht erforderlich.

138 2.2.13.5. Der Nettobeitrag, aus dem sich die Rückbelastung oder der Rückbeitrag berechnet, steht in der Spalte Prov.G.; eine Ergänzung der Buchauszüge ist insbesondere nach der Erläuterung in Sitzung vom 16. November 2017 nicht erforderlich.

139 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10, § 713 und § 543 Abs. 2 ZPO.

Besprechung(en) zur Rechtsprechung
Verjährung des Buchauszugsanspruchs; Inhalt eines Buchauszugs
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Versicherungsvertreter (34) Buchauszug des Versicherungsvermittlers (2)