Verwertung von Kundendaten stellt eine unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen dar

Handelsvertreterrecht

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S.d. § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll.

Enthalten Kundenlisten Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung der Betriebsinhaber großen Wert legt. Sofern eine Kundenliste derartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann, handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten sollen.

Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen, Kopien oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er es sich damit unbefugt i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter Informationen für einen neuen Arbeitgeber verwertet, die er in seinem Gedächtnis bewahrt hat.

Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, die Schadensersatzverpflichtung aus § 9 UWG und ein vorbereitender Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Soweit Herausgabe oder Vernichtung der Kundenlisten beansprucht wird, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht.

Rechtsprechung zur Besprechung
I ZR 126/03 – Verwertung von Kundendaten stellt eine unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen dar