Wann ist ein Anspruch auf Buchauszug erfüllt?

Handelsvertreterrecht

Im Verfahren über die Vollstreckung eines Urteils, nach dem der Schuldner einen Buchauszug zu erteilen hat, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt. Für die Entscheidung, ob der Einwand zutrifft, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Der Anspruch auf Buchauszug ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsspruchs entspricht, d.h., alle Angaben aufweist, die laut Urteilstenor gefordert sind. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges hinsichtlich bestimmter Teilbezirke oder Zeiträume, ändern daran nichts. In diesem Fall kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszuges verlangen.

Die Beweislast für den Einwand, der titulierte Anspruch sei erfüllt, trägt nach allgemeinen Regeln der Schuldner. Der Schuldner hat deshalb auch zu beweisen, dass es keine weiteren Geschäfte gegeben hat, auf die sich der Buchauszug beziehen muss. Die Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises kann jedoch dazu führen, dass vom Gläubiger das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsachen und die Darlegung der positiv für das Vorliegen sprechenden Tatsachenumstände zu verlangen ist. Kann sich der Schuldner beispielsweise damit begnügen, zu behaupten, dass es keine weiteren Fälle gäbe, auf die sich seine Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges erstrecke, ist es Sache des Gläubigers, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die Umstände vorzutragen, auf die sich seine Forderung stützt, der Buchauszug sei zu ergänzen.

Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges kann unabhängig davon nach § 887 ZPO vollstreckt werden, ob der Gläubiger bereits auf Bucheinsicht nach § 87 c Abs. 4 HGB klagen könnte.

Rechtsprechung zur Besprechung
I ZB 82/06 – Buchauszug; Vollstreckung und Erfüllung des titulierten Anspruchs