Der Umstand, dass Teile eines Vertrags von den Parteien ausgehandelt worden sind, schließt es nicht aus, dass die nicht verhandelten Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen sind. Es genügt aber nicht, dass der Unternehmer die Klausel vorgeschlagen hat. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsklausel handelt. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Klausel dem Unternehmer von einem Dritten (Rechtsanwalt) für den streitgegenständlichen Vertrag vorgeschlagen worden ist und der Dritte sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert oder aus einem Handbuch oder ähnlichem entnommen hat.
Die kenntnisabhängige Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug beginnt nach Auffassung des OLG nicht erst zu laufen, wenn der Handelsvertreter Kenntnis von allen Geschäften hat, von denen er ggf. erst durch den Buchauszug erfährt. Die Hilfsfunktion des Buchauszugsanspruchs führe nicht dazu, dass seine Verjährung an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt einer gegenüber dem Hauptanspruch auf Provision selbständigen Verjährung. Für den Beginn der kenntnis-abhängigen Verjährungsfrist ist daher auf die Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen des Buchauszugsrechts abzustellen. Weitere Voraussetzung ist die Fälligkeit des Anspruchs. Der Buchauszug wird mit der – vollständigen und abschließenden – Abrechnung (Endabrechnung) des Provisionsanspruchs für den jeweiligen Zeitabschnitt fällig. Daraus folge allerdings nicht, dass die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht beginnt, soweit der Unternehmer in seiner Abrechnung provisionspflichtige Geschäfte nicht aufgenommen hat und diese dem Handelsvertreter daher nicht bekannt sind. Der Auffassung, der Buchauszug verjähre hinsichtlich solcher Geschäfte nicht, die in der vom Unternehmer erteilten Abrechnung nicht enthalten sind, folgt das OLG ausdrücklich nicht. Werden für einen bestimmten Zeitraum Provisionen abgerechnet, so liegt darin regelmäßig die Behauptung des Unternehmers, dass weitere provisionspflichtige Geschäfte in diesem Zeitraum nicht getätigt worden seien. Da für die Verjährung auf die Anspruchsvoraussetzungen des Hilfsrechts abzustellen ist, bestehe die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Provision noch nicht verjährt sind.