Eine Regelung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der laufenden Vergütung auf einen etwaigen künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollen, verstoßen im Zweifel gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB und sind deshalb in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig, sofern sich nicht feststellen lässt, dass die Vertragsparteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision als die dem Handelsvertreter nach Abzug des anzurechnenden Teils verbleibende Vergütung vereinbart hätten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, trägt der Unternehmer. Ist eine Vertragsbestimmung nach dieser Maßgabe nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen.
Wirksamkeitsvoraussetzungen von Vorausabgeltungsklauseln auf einen Ausgleichsanspruch
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