Wann ist eine Vertragsklausel AGB? – Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug

3 U 118/15 Urteil verkündet am 17. Februar 2016 OLG Stuttgart Handelsvertretervertrag, Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht

Oberlandesgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 16.06.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit im vorbezeichneten Urteil hierüber erkannt worden ist.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 2.000,– EUR

Entscheidungsgründe

I.

1 Der Kläger war im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2014 als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig. Der Handelsvertretervertrag der Parteien vom 29.06.2012 enthält folgende Regelung (Anlage K 1):

2 § 12 Verjährung

3 Die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Berechtigten von denjenigen Umständen, die die Entstehung des Anspruchs begründen. In jedem Fall tritt die Verjährung spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit des Anspruchs ein.

4 Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsehen. Für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) beginnt die Verjährungsfrist gemäß Abs. 1 erst nach Ablauf von einem Jahr nach Vertragsende.“

5 Der Kläger hat im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs für näher bezeichnete Geschäfte verlangt, welche die Beklagte im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2014 getätigt hat. Diesen Anspruch hat die Beklagte anerkannt, soweit der Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2014 betroffen ist, woraufhin das Landgericht ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat. Im Hinblick auf den übrigen Zeitraum hat das Landgericht die Beklagte durch streitiges Urteil antragsgemäß zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt. Das Landgericht hat gemeint, die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, weil die Regelung in § 12 Abs. 1 des Handelsvertretervertrags der Parteien unwirksam sei. Auch bei einer Würdigung der Klausel als Individualvereinbarung könne diese nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die kurze Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen Vorsatzes nicht gelten solle, so dass ein Verstoß gegen § 202 BGB vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

6 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie bringt vor, das Landgericht habe die Klausel in § 12 des Handelsvertretervertrags, bei welcher es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, zu Unrecht als unwirksam angesehen. Aus dem zweiten Absatz der Klausel erschließe sich unzweifelhaft, dass bei Ansprüchen wegen Vorsatzes die Verjährung nicht habe erleichtert werden sollen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9 Der Kläger beantragt,

10 die Berufung zurückzuweisen.

11 Er bringt vor, bei der Klausel in § 12 des Vertrags handele es sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, diese Bestimmung sei aber selbst bei einer Einstufung als Individualvereinbarung unwirksam. Letztlich komme es auf die Wirksamkeit der Klausel gar nicht an, weil die hiernach geregelten Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn gar nicht vorgelegen hätten.

12 Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 03.02.2016 verwiesen.

II.

13 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeitraum ist verjährt.

14 1. Die Verjährungsregelung in § 12 des Handelsvertretervertrags ist wirksam.

15 a) Das Landgericht hat gemeint, es komme nicht darauf an, ob es sich hierbei um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung oder eine Individualvereinbarung handele, weil dieser Vertragsbestimmung in jedem Fall die Gültigkeit abzusprechen sei. Dieser Einschätzung folgt der Senat nicht.

16 aa) Als Allgemeine Geschäftsbedingung kann die Klausel aus den vom Landgericht aufgeführten Gründen keinen Bestand haben. Nach dem Vertragswortlaut werden auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung von der kurzen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 des Vertrags erfasst, weil diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dies verstößt gegen § 202 Abs. 1 BGB. Die pauschale Herausnahme zwingenden Gesetzesrechts aus dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 durch die Regelung des Abs. 2 ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich, weil damit nicht hinreichend transparent gemacht wird, in welchem Umfang Abweichungen vom dispositiven Gesetzesrecht vereinbart werden und überdies das Verbot geltungserhaltender Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durch eine solche salvatorische Klausel umgangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2015 – II ZR 341/14, juris Rn. 19 f.).

17 Das vom Landgericht herangezogene Verbot geltungserhaltender Reduktion gilt jedoch nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei der Auslegung von Individualvereinbarungen ist demgegenüber von der Annahme auszugehen, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BGH, Urteil vom 14.06.2006 – VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696 Rn. 21; vom 17.03.2008 – II ZR 239/06, ZIP 2008, 1114 Rn. 19). Wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht, kann dabei auch eine nichtige vertragliche Vereinbarung auf eine andere Regelung reduziert werden, die auf das zulässige Maß beschränkt ist (BGH, Urteil vom 17.03.2008, a.a.O.). Nachdem die Regelung des § 12 Abs. 1 des Vertrags Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen ausdrücklich weder aus dem Anwendungsbereich ausnimmt noch einschließt, ist die nach § 202 Abs. 1 BGB teilweise unzulässige Verjährungsregelung insoweit zu reduzieren. Dass diese Beschränkung dem Parteiwillen entspricht, ergibt sich schon aus der Regelung des § 12 Abs. 2 des Vertrags.

18 bb) Die Verkürzung der Verjährungsfrist für die Ansprüche des Klägers nach der hier streitgegenständlichen Regelung verstößt auch nicht gegen andere gesetzliche Bestimmungen.

19 Nach ständiger Rechtsprechung zur Regelung des § 88 HGB a. F., welche Ansprüche aus dem Handelsvertretervertragsverhältnis einer vierjährigen Verjährungsfrist nach Fälligkeit zum Jahresschluss unterwarf, gilt für abweichende vertragliche Verjährungsregelungen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer mit der Folge, dass einseitig zu Lasten des Handelsvertreters vorgesehene Verjährungserleichterungen auch individualvertraglich unzulässig sind (BGH, Urteil vom 12.10.1979 – I ZR 166/78, NJW 1980, 286; vom 12.02.2003 – VIII ZR 284/01, NJW 2003, 1670). Bei Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann hingegen eine abgekürzte Verjährung vereinbart werden, wenn und soweit billigenswerte Interessen zumindest einer Vertragspartei dies rechtfertigen (BGH, Urteil vom 10.05.1990 – I ZR 175/88, ZIP 1990, 1469, 1471; vom 03.04.1996 – VIII ZR 3/95, ZIP 1996, 1006, 1010), wobei die zügige Abwicklung des Vertrags und eine baldige Klärung der beidseitigen Rechte und Pflichten als Interesse anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 10.05.1990, a.a.O.). Als problematisch ist insofern nur eine Verkürzung angesehen worden, welche zu einer Verjährung von Ansprüchen führen könnte, die dem Handelsvertreter noch gar nicht bekannt sein können (BGH, Urteil vom 10.05.1990, a.a.O.). Eine solche Gefahr besteht hier nicht, weil die streitgegenständliche Verjährungsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags kenntnisabhängig ausgestaltet ist.

20 b) Der Senat vermag nicht festzustellen, dass es sich bei der Regelung in § 12 des Handelsvertretervertrags um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

21 aa) Nach der Schilderung beider Parteien in der Berufungsverhandlung ist der Vertragstext des Handelsvertretervertrags dergestalt zustande gekommen, dass die Beklagte einen Entwurf vorgelegt hat, über welchen sodann in einem Zeitraum von mehreren Wochen zwischen den Parteien Verhandlungen geführt worden sind. Dabei ist der Vertragstext mehrfach per Email zwischen den Parteien hin- und hergesandt worden, wobei jeweils Änderungen vorgenommen und drucktechnisch hervorgehoben worden sind. Zu den Punkten, welche sowohl telefonisch als auch per Email im Einzelnen erörtert worden sind, gehörte die in § 12 enthaltene Verjährungsregelung nicht. Diese wurde von der Beklagten vorgeschlagen und fand daraufhin Eingang in die Schlussfassung des Vertrags, ohne dass Erörterungen über diese Klausel geführt worden wären.

22 bb) Der Umstand, dass wesentliche Teile des Vertrags zwischen den Parteien ausverhandelt worden sind, schließt nicht aus, die Verjährungsregelung in § 12 des Vertrags als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt es sich aber nicht schon deshalb, weil die Beklagte die Klausel vorgeschlagen hat. Es müsste vielmehr festgestellt werden, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), wofür der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1992 – II ZR 204/90, NJW 1992, 2160, 2162). Diese Feststellung vermag der Senat nicht zu treffen.

23 (1) Die Beklagte hat nach ihrem Vorbringen in der Berufungsverhandlung zwar in der Vergangenheit einmal ein Vertragsverhältnis zu einem Handelsvertreter unterhalten, welches jedoch zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses beendet gewesen sei. Weder die streitgegenständliche Verjährungsklausel noch andere Regelungen aus dem Vertrag mit dem Kläger seien jenem Handelsvertretervertrag entnommen worden. Die Verjährungsregelung gehe vielmehr auf eine Empfehlung des jetzigen Prozessbevollmächtigten zurück, welcher zur Beratung der Beklagten im Hinblick auf den Vertragstext hinzugezogen worden sei.

24 Der Kläger hat demgegenüber in der mündlichen Erörterung vor dem Senat in Frage gestellt, ob die ihm vorgeschlagenen Klauseln unabhängig von dem Vertragstext mit dem früheren Handelsvertreter der Beklagten erstellt worden seien, zumal dieser Vertrag bei der Beklagten noch vorhanden sein müsse. Sofern hiermit zugleich die Behauptung verbunden sein sollte, die Verjährungsregelung des § 12 sei jenem Handelsvertretervertrag entlehnt, hat der Kläger hierfür keinen Beweis angeboten. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die Beklagte die Verjährungsklausel bereits in der Vergangenheit verwendet hätte oder beabsichtigte, diese künftig für weitere Verträge zu verwenden. Damit ist vom Beklagtenvortrag auszugehen, wonach ihr Rechtsanwalt die Klausel individuell für den streitgegenständlichen Vertrag vorgeschlagen habe.

25 (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteil vom 16.11.1990 – V ZR 217/89, NJW 1991, 843; vom 24.11.2005 – VII ZR 87/04, NZBau 2006, 390 Rn. 20). Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte es sich bei der streitgegenständlichen Verjährungsklausel daher auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese für eine Vielzahl von Mandanten in Vertragsentwürfen verwendete oder einem Handbuch oder ähnlichen Formulierungsvorschlag entnommen hätte. Dass dies so sei, hat der Kläger aber nicht behauptet.

26 2. Aufgrund der Verjährungsregelung des § 12 Abs. 1 des Vertrags ist der Buchauszugsanspruch des Klägers für den zwischen den Parteien streitigen Zeitraum bis 30.11.2013 verjährt.

27 a) Der Kläger meint, auch bei unterstellter Wirksamkeit der Verjährungsklausel sei sein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht verjährt, weil er keine Kenntnis von bislang nicht abgerechneten Geschäften habe und daher sein Buchauszugsrecht der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB unterliege. Dies trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass beim Fehlen der Voraussetzungen des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 zum Tragen käme, folgt der Senat bereits dem rechtlichen Ausgangspunkt des Klägers nicht, wonach eine kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht zu laufen beginne, wenn der Handelsvertreter keine Kenntnis von Geschäften habe, welche für ihn erst durch den Buchauszug ersehen werden können.

28 aa) Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um ein Kontrollrecht, welches dazu dient, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 53). Diese Hilfsfunktion führt aber nicht dazu, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt vielmehr einer gegenüber dem Hauptanspruch selbständigen Verjährung (BGH, Urteil vom 01.12.1978 – I ZR 7/77, NJW 1979, 764; vom 22.05.1981 – I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, juris Rn. 17; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 6a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 Rn. 53).

29 Für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist ist daher auf die Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen des Buchauszugsrechts abzustellen. Überdies ist die kenntnisabhängige Verjährung des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags dahingehend auszulegen, dass weitere Voraussetzung die Fälligkeit des Anspruchs ist, weil erst ab diesem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erhoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2008 – XI ZR 230/07, ZIP 2008, 1762 Rn. 17 [zu § 199 Abs. 1 BGB]). Der Anspruch auf einen Buchauszug wird mit der Abrechnung des Provisionsanspruchs für einen jeweiligen Zeitabschnitt fällig (BGH, Urteil vom 29.10.2008 – VIII ZR 205/05, NJW-RR 2009, 821 Rn. 28). Voraussetzung ist dabei eine vollständige und abschließende Abrechnung (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 73; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 65), denn so lange eine Endabrechnung aussteht, hat das Verlangen auf einen vollständigen Buchauszug als Kontrollrecht keine Grundlage (Emde in Staub, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 36).

30 bb) Aus dem Erfordernis vorheriger Abrechnung für die Geltendmachung des Buchauszugsanspruchs folgt nicht, die kenntnisabhängige Verjährung bezüglich des Buchauszugsanspruchs beginne nicht, soweit der Unternehmer in seine Abrechnung provisionspflichtige Geschäfte nicht aufgenommen habe und diese dem Handelsvertreter daher nicht bekannt sein könnten. Der Auffassung, der Buchauszugsanspruch verjähre nicht hinsichtlich solcher Geschäfte, welche in der vom Unternehmer erteilten Abrechnung nicht enthalten seien (OLG München, Urteil vom 03.11.2010 – 7 U 3083/10, juris Rn. 24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 79; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 67; Emde, VersR 2009, 889, 895), folgt der Senat nicht.

31 (1) Nachdem der Buchauszugsanspruch gerade einer gegenüber dem Hauptanspruch eigenständigen Verjährung unterliegt, kann aus der Eigenschaft als Hilfsrecht nicht der Schluss gezogen worden, der Kontrollanspruch könne nicht verjährt sein, so lange die mittels dieses Hilfsrechts nachzuweisenden Hauptansprüche nicht verjährt seien (so Emde, VersR 2009, 889, 895). Für die Verjährung ist vielmehr auf die Anspruchsvoraussetzungen des Hilfsrechts abzustellen. Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden.

32 Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.1980 (I ZR 192/78, NJW 1981, 457) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Denn im dort entschiedenen Fall sah der Handelsvertretervertrag vor, dass Provisionsansprüche erst fällig würden, wenn der Vertragspartner der vermittelten Geschäfte seine Leistungspflicht gegenüber dem Unternehmer vollständig erfüllt hat. So lange die Schlusszahlung der Kunden noch ausstand, war damit nicht nur die Fälligkeit des Provisionsanspruchs hinausgeschoben, sondern es war auch keine abschließende Abrechnung möglich, weshalb der Buchauszugsanspruch in diesem Stadium noch nicht der Verjährung zugänglich war.

33 (2) Grundlage des Buchauszugsrechts ist die Behauptung des Unternehmers, die Provisionen abschließend abgerechnet zu haben. Dabei kann die Abrechnung auch darin bestehen, dass der Unternehmer darlegt, in einem bestimmten Zeitraum seien überhaupt keine provisionspflichtigen Geschäfte getätigt worden (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2012 – 18 U 193/11, juris Rn. 52). Werden bestimmte Provisionen für einen Zeitraum abgerechnet, so liegt darin regelmäßig die Behauptung, weitere provisionspflichtige Geschäfte seien nicht getätigt worden. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gibt dem Handelsvertreter die Möglichkeit der Kontrolle, ob diese Abrechnung zutrifft. Da der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB nicht voraussetzt, dass der Handelsvertreter konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung darlegt (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87c Rn. 17), kann der Handelsvertreter nach der Abrechnung durch den Unternehmer sein Buchauszugsrecht durchsetzen. Weder die Fälligkeit noch die Kenntnis des Buchauszugsrechts fehlen daher, wenn der Handelsvertreter Geschäfte nicht kennt, die in der erteilten Abrechnung nicht enthalten sind.

34 b) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 12 Monaten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Handelsvertretervertrags ist für den Buchauszugsanspruch bezüglich des Monats November 2013 mit der Provisionsabrechnung der Beklagten vom 05.12.2013 in Lauf gesetzt worden, im Hinblick auf die vorangegangenen Zeiträume noch davor.

35 Unstreitig hat die Beklagte den Provisionsanspruch des Klägers für den noch streitgegenständlichen Zeitraum monatlich per Email abgerechnet, zuletzt durch Email vom 05.12.2013 für den November 2013. Durch diese Abrechnungen ist der Buchauszugsanspruch des Klägers fällig geworden ist, auch wenn die Abrechnungen als „vorläufige Provisionsabrechnung“ bezeichnet worden sind. Denn aus der Abrechnung ergibt sich eindeutig, dass die provisionspflichtigen Geschäfte damit abschließend aufgeführt werden sollen, indem es heißt:

36 „Hinweis: Mit Blick auf WKZ-Abzug, der in dieser Abrechnung noch nicht berücksichtigt ist, erfolgt die Abrechnung vorläufig und als Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu viel gezahlter Provisionen“.

37 Außerhalb eines möglichen WKZ-Abzugs (das heißt eines Abzugs für Werbekostenzuschüsse) sollte die Provisionsabrechnung daher endgültig sein. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte die an ihre Kunden geleisteten Werbekostenzuschüsse bei der Provisionsabrechnung zum Nachteil des Klägers einstellen darf, ist für die Fälligkeit des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs unerheblich, denn der Buchauszug betrifft nicht sämtliche Rechnungsposten eine Provisionsanspruchs, sondern nur die Frage, welche Geschäfte überhaupt getätigt worden sind.

38 c) Ist damit bezüglich des letzten der streitgegenständlichen Zeitabschnitte die Verjährungsfrist von einem Jahr am 05.12.2013 in Lauf gesetzt worden, so konnte die Verjährung durch die am 02.01.2015 bei Gericht eingereichte Klageschrift nicht mehr gehemmt werden. Außergerichtlich hat die Beklagte die Ansprüche des Klägers zurückgewiesen und sich auch nicht auf Verhandlungen (§ 203 BGB) eingelassen.

III.

39 Aufgrund der eingetretenen Verjährung des Buchauszugsanspruchs ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als das Landgericht durch streitiges (Teil-)Urteil dem Buchauszugsanspruch stattgegeben hat. Über den in der Stufenklage geltend gemachten Hauptanspruch ist hingegen nicht zu entscheiden. Ein Fall, in welchem schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die rechtliche Grundlage fehlt, weshalb ausnahmsweise über mehrere in der Stufenklage verbundene Ansprüche einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; vom 16.06.2010 – VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24) liegt nicht vor, weil der Buchauszugsanspruch und der Zahlungsanspruch gesondert verjähren. Einer Zurückverweisung an das Landgericht im Hinblick auf die Zahlungsstufe bedarf es nicht, weil die Zahlungsstufe in der Berufungsinstanz nicht angefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.1995 – VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229, 2230).

40 Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil dieses insofern einen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt, als die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils entfällt.

41 Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht und der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 543 Abs. 2 ZPO).

42 Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Berufungsantrag der Beklagten, welcher gemäß ihrem Interesse am Obsiegen in der Berufungsinstanz mit der Beschwer aus dem angefochtenen Urteil zu bemessen ist. Diese ist entsprechend dem Kostenaufwand zur Erfüllung des Buchauszugsanspruchs mit 2.000,– EUR zu schätzen.

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