Wegfall des Provisionsanspruchs bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht

Handelsvertreterrecht

§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB gibt dem Handelsvertreter einen unabdingbaren Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausgeführt hat, wie es abgeschlossen worden ist. Im Falle der Nichtausführung entfällt der Provisionsanspruch gem. § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB allerdings, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt, sondern auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind.

Hat der Unternehmer im Reisevertrag mit seinen Kunden einen wirksamen Rücktrittsvorbehalt vereinbart und erklärt er wegen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl den Rücktritt, unterfällt die Nichtausführung des Vertrages nicht seinem Risiko und es besteht letztlich kein Provisionsanspruch. Es ist anerkannt, dass ein Veranstalter mit Reisenden für den Fall des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ein Rücktrittsrecht vereinbaren kann (Art. 3 Abs. 2 lit. g und Art. 4 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 90/314 EWG des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen).

Rechtsprechung zur Besprechung
VII ZR 168/13 – Wegfall des Provisionsanspruchs bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht