Die Parteien hatten im Handelsvertretervertrag vereinbart, dass die – grundsätzlich auch mündlich und formlos mögliche – Kündigung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu erfolgen hat. Tatsächlich wurde die Kündigung dann per E-Mail erklärt. Das OLG München sah dies als ausreichend an: Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Danach reiche grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Der gegenteiligen Auffassung vermochte das OLG nicht zu folgen, weil es erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, dem modernen technischen Standard und der Praxis Rechnung zu tragen, wie etwa E-Mail oder Computer-Fax. Eine E-Mail ohne elektronische Signatur bietet allerdings per se keine Gewähr dafür, dass der als Verfasser der E-Mail Genannte diese auch tatsächlich erstellt und versendet hat. Es sei daher in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, und eine einfache E-Mail daher nicht genügen soll. Im konkreten Fall war die Kommunikation zwischen den Parteien per E-Mail üblich und die Kündigung auch nicht wegen fehlender Schriftform unmittelbar, sondern erst rund zwei Monate später zurückgewiesen worden.