Zur Darlegungslast bei Provisionsrückforderungen gegenüber Versicherungsvertretern

Versicherungsvertreterrecht

Das OLG München hielt die Klage auf Provisionsrückforderung gegenüber einem Versicherungsvertreter bereits für unzulässig, da nicht hinreichend klar wäre, welche konkreten Forderungen streitgegenständlich seien. Zum einen waren wechselnde Salden geltend gemacht worden. Zum anderen war nicht hinreichend erkennbar, welche konkreten Einzelforderungen von einem geltend gemachten Sollsaldo umfasst sein sollten. Die vorgelegten Abrechnungen enthielten im Wesentlichen Salden, aber keine Einzelforderungen. Der Verweis auf ein lediglich elektronisch vorgelegtes Konvolut von Abrechnungen genüge nicht als Sachvortrag. Darüber hinaus fehle es im Rahmen der Begründetheitsprüfung für einzelne Rückforderungsansprüche an näherem Vortrag zum Zeitpunkt der Stornierung und zu etwaigen Nachbearbeitungsmaßnahmen.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 4803/15 – Zur Darlegungslast bei Provisionsrückforderungen gegenüber Versicherungsvertreter