Die Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges tritt nicht durch die Übersendung der monatlichen Provisionsabrechnungen ein, weil diese nicht alle notwendigen Angaben enthalten. Lediglich ausnahmsweise können periodische Abrechnungen, die sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, als Buchauszug angesehen werden, wenn sie jeweils für die einzelnen Geschäfte sämtliche für den Buchauszug erforderlichen Angaben in einer geordneten Zusammenstellung aufweisen und auch zusammen gehörende Geschäftsvorgänge nicht auseinander reißen.
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