Zur Anrechenbarkeit des Barwertes einer Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

Versicherungsvertreterrecht

Der vom Versicherungsunternehmen finanzierte Barwert einer Altersversorgung könne ungeachtet der Unwirksamkeit einer Regelung in den Versorgungsbestimmungen auch auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs nach den Vorstellungen der Parteien und ihrem Verhalten während des Vertreterverhältnisses und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre. Es bestehen keine überzeugenden Gründe, von der in ständiger Rechtsprechung hierfür herangezogenen Annahme einer „funktionellen Verwandtschaft“ zwischen Altersversorgung und Ausgleichsanspruch abzurücken. Sinn und Zweck der unmittelbar nach Ausscheiden dem Versicherungsvertreter gewährten Altersversorgung sei die finanzielle Absicherung seines Lebensunterhalts. Diesem Zweck diene auch der Ausgleichsanspruch. Der Begriff der „funktionellen Verwandtschaft“ setze keine Identität oder Deckungsgleichheit der Ansprüche voraus, die gleichartige Zielrichtung sei ausreichend. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertige auch die Möglichkeit des Widerrufs bzw. teilweisen Widerrufs der Versorgungszusage in Ziffer 8.1 der Versorgungsbestimmungen nicht, da in diesen Fällen dem Vertreter der Ausgleichsanspruch gemäß Ziffer 8.2 der Versorgungsbestimmungen in vollem Umfange verbleibe. Habe der Prinzipal einen überwiegenden Anteil an der Finanzierung der Altersversorgung übernommen, bestehen keine Zweifel daran, dass eine Doppelbelastung des Prinzipals eintreten würde, wenn er – wie vom Versicherungsvertreter beantragt – neben der auf seiner Leistung beruhenden Altersversorgung auch noch einen Ausgleichsanspruch in voller Höhe leisten müsste. (Berufungsentscheidung zum Urteil des LG München I vom 08.12.2008, Az.: 14 HKO 24599/07)

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 2055/09 – Zur Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch