Beweiserhebung bei Rechtswegezuständigkeitsprüfung

Versicherungsvertreterrecht

Bei der Prüfung der Rechtswegezuständigkeit nach § 17 a GVG bedürfen die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (doppelrelevante Tatsachen). Dies betrifft die Fälle, in denen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen (z.B. Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses). In diesen Fällen sind die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht doppelt relevant, also sowohl für die Rechtswegezuständigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend. In derartigen Fällen reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers bzw. Arbeitnehmers zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Für die Zuständigkeitsfrage ist die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen.

Handelt es sich nicht um doppelt relevante Tatsachen, so ist nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Begründetheit der Rechtswegezuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZB 42/08 – Beweiserhebung bei Rechtswegezuständigkeitsprüfung