Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers analog § 89 b HGB, Neuwagenverkäufe an Leasinggesellschaften, Leasingnehmer als Kunde des Händlers, Mehrfachkundenumsatz im letzten Vertragsjahr, Berücksichtigung von Verkaufshilfen, Sogwirkung der Marke

Vertragshändlerrecht

Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Händlers analog § 89 b HGB ist bei Neuwagenverkäufen an Leasinggesellschaften regelmäßig der Leasingnehmer als Kunde des Händlers anzusehen, weil die wirtschaftliche Entscheidung zur Anschaffung des Fahrzeugs vom Leasingnehmer getroffen wird. Das steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, die zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs von Tankstellenhaltern ergangen ist, dass bei sog. Flotten- und Firmenkundenkarten für die Beurteilung der Stammkundeneigenschaft nicht auf die einzelne Karte sondern auf den Großkunden abzustellen ist, der mehrere Karten für seine Fahrer oder Fahrzeuge einsetzt. Zwar kommt auch im Fall des durch Leasing finanzierten Neuwagenverkaufs der Kaufvertrag mit der Leasinggesellschaft und nicht mit dem Leasingnehmer zustande, wie bei dem Einsatz von Flotten- oder Firmenkarten ein Kaufvertrag über die bezogene Kraftstoffmenge mit dem Großkunden als Karteninhaber, nicht aber mit dem die Karte verwendenden Fahrer abgeschlossen wird. Dennoch sind die Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Denn im Fall des durch Leasing finanzierten Kaufs eines Neuwagens trifft letztendlich der Leasingnehmer die wirtschaftliche Entscheidung zur Anschaffung des Fahrzeugs; der Abschluss des Leasingvertrages und der Kauf des Fahrzeugs durch die Leasinggesellschaft dienen nur der Finanzierung dieser Anschaffung. Hingegen handelt der Fahrer bei dem Einsatz der ihm zur Verfügung gestellten Flotten- oder Firmenkarte ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Großkunden. Die Kosten des Kraftstoffkaufs sind letztendlich von diesem zu tragen, so dass sich die Sachlage in diesen Fällen nicht viel anders darstellt, als wenn der Großkunde selbst mit seinen Fahrzeugen bei der Tankstelle vorfährt.

Für die Frage, welche Fahrzeugverkäufe bei der Ermittlung des Umsatzes mit Mehrfachkunden zu berücksichtigen sind, ist maßgebend, ob der Vertragsschluss zwischen dem Vertragshändler und dem Kunden innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Händlervertrages erfolgt ist.

Für die Berücksichtigung von außerordentlichen Verkaufshilfen im Zusammenhang mit Neuwagenverkäufen kommt es nicht darauf an, ob die Zusatzleistungen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Basis gewährt wurden, wenn der Vertragshändler berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten.

Dass das Berufungsgericht einen Billigkeitsabschlag für die Sogwirkung der Marke in Höhe von nicht mehr als 25 % für angemessen erachtet hat, hält sich innerhalb des ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermessensspielraums. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht einen über 25 % hinausgehenden Abzug wegen der Übernahme der Vertretung einer anderen Marke im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Vertragsbeendigung und Übernahme der neuen Vertretung abgelehnt hat.