Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, wenn nach Beendigung des Vertragsverhältnisses das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.

Vertragshändlerrecht

Der Ausgleichsanspruch ist nicht in jedem Fall mangels Provisionsverlusten ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter nach der Beendigung des Vertrages seinen Geschäftsbetrieb einstellt und anschließend über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Handelsvertreter kann nach dem Wortlaut des § 89 b Abs. 1 HGB einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und insoweit er infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte. Bei der Auslegung dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof aus der Zweckbestimmung des Ausgleichs den Grundsatz abgeleitet, dass bei der Feststellung der dem Handelsvertreter entstehenden Provisionsverluste die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu unterstellen ist und es auf die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit ebenso wenig ankommt wie darauf, ob der Handelsvertreter bei der gedachten Fortsetzung des Vertragsverhältnisses überhaupt noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte imstande gewesen wäre. Ein Ausgleichsanspruch wurde daher unter anderem auch bei Auflösung eines Vertragsverhältnisses wegen des Todes des Handelsvertreters gewährt.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 209/07 – Kein Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruchs bei Insolvenz des Handelsvertreters