Zur gewerberechtlichen Zulässigkeit sog. „Ventillösungen“ bei gebundenen Versicherungsvermittlern

Versicherungsvertreterrecht

Übt ein Versicherungsvermittler seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines Versicherers aus, bedarf er gemäß § 34d Abs. 4 GewO auch dann keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er mit Zustimmung des auftraggebenden Versicherers Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden Versicherers noch untereinander konkurrieren, sofern diese Vermittlungstätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherer begrenzt ist und dieser die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt (vgl. hierzu auch das BaFin-Rundschreiben 10/2014 (VA) – Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittler, Risikomanagement im Vertrieb vom 23.12.2014).