Zur Haftung des Versicherungsmaklers

Versicherungsmaklerrecht

Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrages weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich sei ein Versicherungsmakler im Schadensfall auch verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der den Dienst des Versicherungsmaklers bei der Abwicklung von Versicherungsansprüchen aus dem Schadensfall in Anspruch nehme, zu unterstützen. Hierzu zähle jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch gefährden können (z.B. Ausschlussfrist des § 7 AUB).

Rechtsprechung zur Besprechung
9 U 141/08 – Zur Haftung des Versicherungsmaklers; Haftung aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des Versicherungsmaklervertrages