Zur Haftung des Versicherungsmaklers; Haftung aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des Versicherungsmaklervertrages

9 U 141/08 Urteil verkündet am 18. Dezember 2008 OLG Karlsruhe Haftungsrisiken im Versicherungsmaklerrecht

Oberlandesgericht Karlsruhe
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.499,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. September 2006 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 1/3, der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich des Anspruchsgrundes einschließlich des Mitverschuldenseinwandes zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die Haftung des Beklagten als Versicherungsmakler.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass der Kläger nach dem Motorradunfall vom 4. August 2002 die Hilfe des Beklagten hinsichtlich seiner verschiedenen Versicherungen in Anspruch nahm und der Beklagte den Kläger dementsprechend bei der Geltendmachung der Versicherungsansprüche unterstützte. Keiner der behandelnden Ärzte hat innerhalb von einem Jahr bzw. 15 Monaten nach dem Unfall eine schriftliche Erklärung über eine unfallbedingte Invalidität des Klägers abgegeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; hinsichtlich der rechtlichen Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger macht geltend, spätestens Anfang Juni 2003 sei zur Gewissheit geworden, dass er das verletzte Bein nie wieder vollständig werde belasten können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei Teilinvalidität eingetreten. Der Beklagte habe ihm nicht nur die Unfallversicherung vermittelt, sondern habe ihm auch bei der Schadensregulierung zur Seite gestanden. Daher habe der Beklagte gegenüber dem Kläger auch die Verpflichtung übernommen, ihn bei der weiteren Schadensregulierung zu unterstützen. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger auch auf die Ausschlussfrist des § 7 AUB hinweisen müssen. Die Angaben der Zeugin B. Z. seien in vollem Umfang glaubwürdig. Sie habe den Beklagten insbesondere laufend telefonisch über den Stand der Genesung des Klägers unterrichtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.712,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seine Verpflichtung als Versicherungsmakler erfasse im Streitfall nicht die selbständige Vertragsverwaltung und -überwachung. Insbesondere habe er nicht die Abwicklung des Schadensfalles übernommen. Für eine Haftung genüge es nicht, dass er dem Kläger bei der Schadensmeldung geholfen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die spätere Teilinvalidität nicht absehbar gewesen. Erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 7 AUB habe der Beklagte von der Teilinvalidität erfahren. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Daher stehe nicht fest, dass der Beklagte vor Ablauf der Ausschlussfrist von einer Teilinvalidität des Klägers erfahren habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der Zeugin B. Z. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 15. September 2008 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

1) Der Beklagte haftet dem Kläger aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des zwischen ihnen bestehenden Versicherungsmaklervertrags (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass § 7 AUB eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus einer Unfallversicherung vorsieht.

a) Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der die Dienste des Versicherungsmaklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 1961, Vor. §§ 43-48 Rn. 61; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 5 Rn. 258; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26. Okt. 1990 – 7 U 242/88, mitgeteilt in VW 93, 1397; OLG Düsseldorf, NJW-RR 98, 395). Hierzu zählt jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch gefährden könnten.

b) Im Streitfall hat der Kläger die Hilfe des Beklagten in Anspruch genommen, um seine Versicherungsansprüche aufgrund des Motorradunfalls vom 4. August 2002 geltend zu machen. Insbesondere hat der Beklagte die Unfall-Schaden-Anzeige bezüglich der Unfallversicherung für den Kläger ausgefüllt und selbst der Versicherung zugeleitet. Der Beklagte hat es weiterhin übernommen, den Kläger auch hinsichtlich der übrigen Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit dem Motorradunfall (Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) zu unterstützen. Nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat keinen Zweifel, dass der gesamte Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. August 2002 – soweit es sich um Schreiben des Klägers an die jeweiligen Versicherungen handelte – über den Beklagten lief.

Unter diesen Umständen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger bereits bei der Unfall-Schaden-Anzeige für die Unfallversicherung auf die Ausschlussfrist des vereinbarten § 7 AUB 94 (Anlage K 1) hinzuweisen. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Frage noch offen war, ob der Unfall zu einer dauernden Invalidität führen würde, so bestand zumindest aufgrund der Schwere des Unfalls die ernsthafte Möglichkeit solcher Folgen. Bereits die Schilderung der Verletzungen in der Unfall-Schaden-Anzeige vom 15. August 2002 (Anlage B 1) lassen solche Folgen möglich erscheinen. Danach hatte sich der Kläger die rechte Schulter geprellt und einen Oberschenkelbruch oberhalb des Knies einschließlich eines Muskelrisses sowie einen Bruch des Handwurzelknochens erlitten. Diese Verletzungsfolgen eines Motorradunfalls geben auch einem medizinischen Laien hinreichend Anlass, dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen für möglich zu halten. Hiervon hatte der Beklagte auch Kenntnis. Er hat nicht nur die Unfall-Schaden-Anzeige mit ausgefüllt und der Versicherung zugesendet, sondern ist auch von Barbara Zimmermann über die unmittelbaren Verletzungsfolgen des Unfalls informiert worden.

Ein Versicherungsmakler, der es übernommen hat, den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Schadensmeldung für eine Unfallversicherung zu unterstützen, muss diesen in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94 hinweisen. Die Regelung des § 7 I. Abs. 1 AUB gefährdet den Versicherungsschutz erheblich; wird die Frist versäumt oder fehlt es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität, ist der Versicherungsschutz oft nicht mehr durchsetzbar. Gerade in der Unfallversicherung kommt es nicht selten dazu, dass der Anspruch allein deshalb verloren geht, weil Fristen versäumt werden (vgl. van Bühren/Schubach, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 18 Rn. 142). Die Fristenregelung in § 7 AUB ist so ausgestaltet, dass regelmäßig die Gefahr besteht, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne die darin geregelten Voraussetzungen für seinen Versicherungsanspruch übersehen (vgl. Prölss/Knappmann, VVG 27. Aufl., § 7 AUB 94 Rn. 8). Wer als Versicherungsnehmer die Unterstützung eines Versicherungsmaklers für einen Unfallversicherungsfall in Anspruch nimmt, erwartet daher, dass sein Versicherungsschutz nicht an einem Fristversäumnis scheitert. Auf der anderen Seite ist einem Versicherungsmakler die Frist des § 7 AUB geläufig. Der von ihm zu erwartende Hinweis auf diese Frist stellt keine besondere Belastung dar. Nachdem eine solche Pflicht nur dann besteht, wenn der Versicherungsmakler von einem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Schadensfalls damit betraut wird, den Versicherungsfall der Unfallversicherung anzuzeigen, führt eine solche Hinweispflicht auch nicht dazu, dass er den Versicherungsnehmer im Schadensfall umfassend zu betreuen hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung selbst möglicherweise nicht gehalten wäre, den Versicherungsnehmer auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB hinzuweisen. Insoweit ist bereits die Ausgangssituation des Versicherungsmaklers nicht mit der der Versicherung vergleichbar. Der Versicherungsmakler unterstützt den Versicherungsnehmer im Schadensfall und ist daher in erster Linie diesem verpflichtet.

2) Der Höhe nach kann der Kläger aber nur Ersatz für 24.988,75 EUR verlangen, weil er nur in dieser Höhe einen Anspruch auf Versicherungsleistungen gehabt hätte. Der Kläger hat insbesondere nachgewiesen, dass eine Invalidität seines linken Beines bis zum 4. August 2003 (ein Jahr nach dem Unfall vom 4. August 2002, § 7 I. Abs. 1 AUB 94) eingetreten ist und diese spätestens bis zum 4. November 2003 (§ 7 I. Abs. 1 AUB 94) ärztlich festgestellt worden wäre. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt jedoch nur 17,5%.

a) Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Motorradunfall vom 4. August 2002 beim Kläger zu einem Dauerschaden geführt hat. Dies hat die Sachverständige Dr. G. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 15. September 2008 und in ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Diese dauernde Funktionsbeeinträchtigung bestand bereits unmittelbar nach der zweiten Operation im Mai 2003. Sie hätte ab diesem Zeitpunkt, spätestens im Juni 2003 ärztlicherseits festgestellt werden können. Aus medizinischer Sicht war an einer Invalidität nicht mehr zu zweifeln. Diese Ausführungen der Sachverständigen sind überzeugend und werden von den Parteien letztlich auch nicht angegriffen.

Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger – wenn er vom Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 7 AUB hingewiesen worden wäre – jedenfalls nach der 2. Operation im Mai 2003 seine Ärzte entsprechend angesprochen hätte und zumindest eine ausreichende Feststellung seiner Invalidität für die Vorlage bei der Unfallversicherung erhalten hätte. Hierfür spricht schon, dass ein Versicherungsnehmer im allgemeinen die notwendigen Schritte unternehmen wird, die ihm die Versicherungsleistung verschaffen würden. Zudem hat der Kläger selbst eine Schadensanzeige in der Unfallversicherung unterschrieben und so sein grundsätzliches Interesse an Leistungen aus der Unfallversicherung bekundet. Es bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass der Kläger es im Streitfall dennoch ausnahmsweise in Kauf genommen hätte, seinen Versicherungsanspruch zu gefährden. Die vom Kläger angestrebte vollständige Arbeitsfähigkeit hinderte ihn nicht, eine ärztliche Bescheinigung zu erbitten, dass der Unfall zu einer dauernden Funktionsbeeinträchtigung geführt habe. Zum einen steht dies der Arbeitsfähigkeit nicht generell entgegen, zum anderen sind an die ärztliche Feststellung keine hohen inhaltlichen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist es nicht erforderlich, einen bestimmten Invaliditätsgrad anzugeben (vgl. Prölss/Knappmann, VVG 27. Aufl., § 7 AUB 94, Rn. 11).

b) Die Invalidität des Klägers nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen beträgt jedoch nur 17,5 %. Daher besteht nur Anspruch auf 24.998,75 EUR der Versicherungsleistung.

aa) Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der vereinbarten Beinwerte der „verbesserten Gliedertaxe TOP“ (Anlage K 1) im Streitfall von einem Beinwert von 70% auszugehen ist. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Hauptursache für die Invalidität des Klägers im teilweisen Verlust des Muskels am linken Oberschenkel liegt. Diese Verletzung befindet sich oberhalb des Knies, aber unterhalb der Mitte des Oberschenkels. Demgemäß ist die „verbesserte Gliedertaxe TOP“ zu interpolieren, weil sie nur zwischen dem vollständigen Verlust/Funktionsunfähigkeit eines Beines bis mindestens zur Mitte des Oberschenkels (75%) und eines Beines unterhalb des Knies (65%) unterscheidet. Die Mitte zwischen diesen Beinwerten beträgt 70%.

In der Sache hat die Sachverständige eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit links festgestellt (Gutachten S. 7). Weiter finde sich bei der Kraftprüfung eine verminderte Kraft der linken Oberschenkelstreckermuskulatur (Gutachten S. 7) und eine Hypästhesie (verminderte Berührungs- und Druckempfindlichkeit der Haut) im vorderen Narbenbereich. Die Muskulatur am linken Oberschenkel ist deutlich geringer als die des rechten Oberschenkels (Umfang 59 cm gegenüber 62 cm). Direkt über der Lücke im Muskel beträgt die Differenz 5 cm (48 cm gegen 53 cm). Es bestehe eine Kraftminderung des linken Oberschenkels beim Aufrichten aus der Hocke. Das Hüpfen auf dem linken Bein sei unsicher (Gutachten S. 8). Schließlich bestünden degenerative Veränderungen im linken Kniegelenkt im Sinne einer beginnenden posttraumatischen Arthrose. Die Sachverständige hat in ihrer Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar und für den Senat überzeugend erläutert, dass diese beim Kläger fortbestehenden Beeinträchtigungen zu einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines unterhalb der Mitte des Oberschenkels von 25% führen. Dieser Grad der Funktionsbeeinträchtigung hat nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen bereits im Zeitraum von spätestens drei Jahren nach dem Unfall vorgelegen (§ 11 IV. AUB).

bb) Damit errechnet sich eine Gesamtinvalidität des Klägers von 17,5% (70% x 25%). Die vereinbarte Progression greift im Streitfall nicht, weil sie eine Gesamtinvalidität von mehr als 25% voraussetzt. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt 142.850,00 EUR. Dies ergibt rechnerisch eine Invaliditätsleistung von 24.988,75 EUR.

3) Den Kläger trifft jedoch ein hälftiges Mitverschulden. Sein Anspruch ist daher auf 12.499,38 EUR zu kürzen.

Zwar kann sich der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner in der Regel nicht darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen noch anderweit schützen und insbesondere mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen (vgl. BGHZ 94, 356, 361 zum Versicherungsmakler). Jedoch betrifft die Pflichtverletzung des Beklagten im Streitfall nur seine als Nebenpflicht bestehende Hinweispflicht auf die Regelung des § 7 I. Abs. 1 Satz 2 AUB 94. Diese Frist zu wahren obliegt dem Versicherten selbst. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass der Beklagte die Abwicklung des gesamten Versicherungsfalls übernehmen und insbesondere die Einhaltung der Fristen überwachen würde. Vielmehr ist es – auch im Verhältnis zu einem Versicherungsmakler – im Schadensfall in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers, seine eigenen Interessen zu wahren und demgemäß die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Es gehört ohne gesonderte Vereinbarung nicht zu den allgemeinen Pflichten eines Versicherungsmaklers, einen Schadensfall vollständig zu bearbeiten und sämtliche Fristen zu überwachen. Im Streitfall hat der Kläger darüber hinaus eine fehlende Reaktion der Versicherung erst im Mai 2004 – also fast 2 Jahre nach dem Unfall und der Schadensanzeige – beim Beklagten angemahnt, obwohl hinsichtlich der übrigen Versicherungen weiterer Schriftverkehr erfolgte und Leistungen erbracht wurden. Unter diesen Umständen hält der Senat es für angemessen, ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen (§ 254 BGB; ähnlich OLG Düsseldorf, NJW-RR 98, 395). Das Mitverschulden des Klägers bemisst der Senat im Streitfall mit 50%.

4) Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes und des Mitverschuldenseinwandes zuzulassen, weil die Frage, welche Hinweis- und Betreuungspflichten den Versicherungsmakler im Versicherungsfall treffen, höchstrichterlich nicht geklärt ist. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO insoweit nicht erfüllt sind.

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