Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist es, dass es ihm während der Vertragsdauer gelungen ist, für den Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung nutzbare Geschäftsverbindungen zu neuen Kunden herzustellen. Bei der Feststellung des Mehrfachkundenanteils seien die verschiedenen Kapitalanlageprodukte, die der Unternehmer anbietet, nicht gesondert zu betrachten (Anm.d.Red.: Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 05.06.1996, Az.: VIII ZR 7/95, in Bezug auf Fahrzeuge der Marken Fiat und Lancia genau so gesehen und dies damit begründet, dass beide Fahrzeuge vom italienischen Mutterkonzern Fiat ohne strikte Trennung der Marken vertrieben werden. Anders hingegen hat es der BGH in seinem Urteil vom 28.04.1999, Az.: VIII ZR 354/97, für den Bereich der amtlichen Telefonbücher, Branchenverzeichnisse und Firmenhandbücher gesehen, indem er die Feststellung der Vorinstanz, dass der Begriff des Neukunden branchenbezogen zu verstehen sei, ebenso wenig beanstandet hat wie die darauf aufbauende Bewertung, dass ein vom Handelsvertreter geworbener Kunde für ein vom Unternehmer verlegtes Werk auch dann als Neukunde zu betrachten sei, wenn er bereits früher in einem anderen Werk des Verlages Anzeigen schalten ließ. Dies solle zumindest dann gelten, wenn es sich bei den verschiedenen Werken um voneinander unabhängige Objekte handelt, die es dem Kunden ermöglichen, mit seiner Anzeige einen neuen und damit anderen Kundenkreis anzusprechen).
Der Begriff des Kunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 HGB sei aus Gründen der Rechtsklarheit personen- und nicht familienbezogen (Anm.d.Red.: Für den Bereich des Automobilhändlers hat der BGH in seiner Entscheidung vom 05.06.1996, a.a.O. abweichend entschieden, dass es sich auch dann um berücksichtigungsfähige Mehrfachkunden handele, wenn das zweite Fahrzeug auf den Ehegatten oder einen nahe Angehörigen des Käufers des Erstfahrzeuges zugelassen worden sei. Derartige Gestaltungen seien in erster Linie durch steuerliche oder versicherungsrechtliche Überlegungen bedingt).