Zur Treue- und Loyalitätspflicht des Unternehmers

Handelsvertreterrecht

Einem Unternehmer, der einem Handelsvertreter weder Gebietsschutz gewährt noch einen Kundenstamm zur exklusiven Vermittlung zugewiesen hat, ist es nicht verwehrt, in dem vom Handelsvertreter bearbeiteten Gebiet einen weiteren Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften über Vertragsprodukte zu betrauen, und zwar auch dann nicht, wenn der Handelsvertreter verpflichtet ist, die Vertragsprodukte ausschließlich für den Unternehmer zu vermitteln, die vorgegebenen Preise einzuhalten, einen Reparatur- und Wartungsservice zu unterhalten, Waren am Lager vorzuhalten und sein Ladenlokal dem Erscheinungsbild des Unternehmers anzupassen. Für den Entschluss des Unternehmers, einen weiteren Handelsvertreter im Gebiet einzusetzen, kann eine Vielzahl unterschiedlicher Anlässe und Kriterien maßgeblich sein. Die Beurteilung und Gewichtung dieser Kriterien muss grundsätzlich seinem unternehmerischen Ermessen vorbehalten bleiben; dem Unternehmer kann insbesondere nicht verwehrt werden, einen expansiven Wettbewerb zu betreiben.

Rechtsprechung zur Besprechung
16 U 77/11 – Zur Treue- und Loyalitätspflicht des Unternehmers