Ein Anspruch eines Tankstellenpächters auf Provisionsabrechnung nach Einzelgeschäften bestehe dann nicht, wenn dieser durch die monatlichen Abrechnungen nach § 362 BGB erfüllt worden sei. Dies sei dann der Fall, wenn in den monatlichen Abrechnungen die Provision und die für die Provision vereinbarten Abzüge prüfbar dargelegt seien. § 87 c Abs. 1 Satz 1 HGB beschränke die Abrechnung auf die für die Provision wesentlichen Informationen. Insbesondere brauche die Abrechnung daher nicht Informationen zu enthalten, die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs, insbesondere zur Bestimmung des Anteiles der Geschäftsvorfälle relevant seien, aus denen das Mineralölunternehmen nach Vertragsbeendigung weitere Vorteile ziehen werde.
Soweit der Tankstellenpächter anhand der ihm vom Mineralölunternehmen gelieferten, von ihm selbst während der Vertragsdauer erhobenen Daten der provisionspflichtigen Geschäftsvorgänge die ihm erteilten Provisionsabrechnungen kontrollieren könne, stehe ihm auch kein Anspruch auf Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB zu, zumal dann nicht, wenn das Mineralölunternehmen auch nicht über weitergehende Daten verfüge. Soweit der Tankstellenpächter darauf hinweise, dass das Mineralölunternehmen die Inhaber der eingesetzten Flottenkarten ermitteln könne, handele es sich nicht um bestehende Daten, die im Rahmen eines Buchauszuges gefordert werden könnten. Es sei auch zulässig, dass das Mineralölunternehmen dem Tankstellenpächter die Daten auf Diskette in „gepacktem Zustand“ geliefert habe, wenn sie mit einem gängigen Entpackungsprogramm („Winzip“) entpackt werden können. Die Lieferung eines Auswertungsprogramms, das einen Vergleich des Buchauszuges mit den Abrechnungen des Unternehmens ermögliche, sei nicht von der Pflicht des Unternehmens nach § 87 c HGB erfasst.