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LG Freiburg
Tenor 1. Der Beschluss der Kammer vom 11.8.2015 wird hinsichtlich Ziff. 1 bestätigt. 2. Die Kostenentscheidung wird neugefasst: Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungsbeklagte 90%, die Verfügungsklägerinnen 10% zu tragen. Tatbestand 1…