Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Handelsvertreter

Rechtstipp Handelsvertreterrecht

Urteil des Europäischen Gerichts I. Instanz (EuG) zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Handelsvertreter

In einem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichts I. Instanz (Urteil vom 15.09.2005 in der Sache DaimlerChrysler AG ./. Kommission der europäischen Gemeinschaften) hat das Gericht die Einschätzung der Europäischen Kommission, die deutschen Mercedes-Benz-Handelsvertreter seien als unechte Handelsvertreter anzusehen und die Handelsvertreterverträge daher kartellrechtlich zu prüfen, als unzutreffend zurückgewiesen. Dabei wählte das Gericht einen anderen Ansatz, als die Kommission und führte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) fort, die beim Unternehmensbegriff ansetzt.

Vom europäischen Kartellverbot erfasst sind nur Vereinbarungen zwischen Unternehmen, nicht jedoch einseitige Verhaltensweisen eines Unternehmens. Dabei wird der Unternehmerbegriff vom Europäischen Gerichtshof nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Bei der Anwendung des Kartellrechts kommt es demnach nicht auf die sich auf Grund der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften (hier Geschäftsherr und Handelsvertreter) an, sondern darauf, ob sich die Beiden auf dem Markt einheitlich verhalten. Das bedeutet, dass dann, wenn der Geschäftsherr und sein Handelsvertreter eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der Letzterer ein in das Unternehmen des Ersteren eingegliedertes Hilfsorgan ist, kartellrechtlich nur von einem Unternehmen auszugehen ist und der Handelsvertretervertrag dann folglich keine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen mehr darstellen kann. Hierbei geht die europäische Rechtsprechung sogar so weit, den Handelsvertreter dann auf eine Stufe mit einem Arbeitnehmer zu stellen.

Die Frage, ob es sich beim Handelsvertreter um ein eingegliedertes Hilfsorgan handelt oder nicht, entscheidet allerdings auch das Europäische Gericht I. Instanz ähnlich wie die Europäische Kommission an Hand einer Prüfung der Risikoverteilung. Wenn den Vertretern aus dem zwischen dem Geschäftsherrn und ihnen getroffenen Abmachungen Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht denen eines Eigenhändlers ähneln, weil die Vertreter die finanziellen Risiken des Absatzes oder der Abwicklung der mit Dritten (den Kunden) geschlossenen Verträgen zu tragen haben, kann nicht mehr von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Geschäftsherrn und Handelsvertretern ausgegangen werden.

Wenn ein Vertreter aber trotz eigener Rechtspersönlichkeit sein Geschäftsgebahren nicht autonom bestimmt, sondern die Weisungen durchführt, die ihm von seinem Geschäftsherrn erteilt werden, so ist das Kartellverbot auf die Beziehungen zwischen ihm und seinem Geschäftsherrn, mit dem er dann eine wirtschaftliche Einheit bildet, nicht anwendbar.

Im konkreten Fall hat das EuG nach diesen allgemeinen Feststellungen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen DaimlerChrysler und den deutschen Handelsvertretern sowie die Vertragspraxis untersucht. Im Unterschied zur Kommission kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass den Handelsvertretern keine wesentlichen Risiken, die an sich DaimlerChrysler zu tragen hätte, in spürbarem Maße auferlegt wurden.

Im Einzelnen hob das Gericht hervor, dass die deutschen Vertreter keine Befugnis oder Abschlussvollmacht für den Verkauf von Wagen der Marke Mercedes-Benz haben, sondern sich ihre Tätigkeit auf das Einholen von Bestellungen beschränkt. Den Umstand, dass die Handelsvertreter berechtigt sind, den Kunden Preisnachlässe zu Lasten der eigenen Provision zu gewähren, ordnete das Gericht dem Provisionsrisiko und nicht dem Preisrisiko im Hinblick auf den Kaufvertrag zu.

Ferner stellte das Gericht fest, dass die Vertreter – im Gegensatz zu einem Händler – nicht verpflichtet sind, über ein Fahrzeuglager zu verfügen und die Vertreter auch in der Praxis nicht gezwungen waren, für den Verkauf eines auf Lager gehaltenen Fahrzeugs einen Teil der Provision von vornherein aufzugeben, was dann in der Tat ein echtes Preisrisiko dargestellt hätte. Ebenso wenig würden die Vertreter das Risiko tragen, dass die gelagerten Fahrzeuge unverkauft bleiben.

Ferner würden auch bei den verkauften Fahrzeugen alle Risiken, insbesondere im Hinblick auf Nichtlieferung, Schlechterfüllung bei der Lieferung oder Insolvenz des Kunden, ausschließlich bei DaimlerChrysler liegen.

Unter diesen Umständen sei abschließend festzustellen, dass das Verhältnis zwischen den Vertretern und DaimlerChrysler dadurch gekennzeichnet sei, dass die Vertreter den Verkauf von Mercedes-Benz-Fahrzeugen im Wesentlichen nach den Weisungen von DaimlerChrysler durchführen, so dass sie Angestellten gleichzustellen seien und als in das Unternehmen eingegliedert und mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bildend angesehen werden müssten. Die Vertreter würden daher nicht als eigenständige Unternehmen im Sinne des Kartellverbots auf dem relevanten Markt auftreten.

Ebenso wenig sah das Gericht das Transportkostenrisiko auf die Vertreter verlagert. Dass die Vertreter Vorführwagen auf eigene Rechnung erwerben müssen, die sie sodann nach einer gewissen Zeit weiterverkaufen dürfen, berge nach Auffassung des Gerichts zwar ein gewisses Risiko. Die Vertreter könnten die Fahrzeuge jedoch zu einem Vorzugspreis erwerben und das Risiko, hier Verluste zu machen, tendiere in der Praxis gegen Null. Die Kommission würde deshalb die Bedeutung der Risiken übertreiben, die mit der Verpflichtung der Vertreter verbunden sind, Vorführwagen zu erwerben.

Des Weiteren hat das Gericht der Kommission vorgehalten, das nicht dargetan sei, dass die Pflicht zur Durchführung von Werkstatt- und Gewährleistungsarbeiten kaufmännisch unangemessen wäre und demzufolge für die Vertreter ein echtes finanzielles Risiko begründe. Die Kommission müsse aufzeigen, inwieweit die von ihr monierten Verpflichtungen tatsächlich spürbare Risiken zu Lasten der Vertreter darstellten. Nach Auffassung des Gerichts war kein derartiges kaufmännisches Risiko zu erkennen, dass es erlauben würde, die Vertreter als selbständige Wirtschaftsteilnehmer zu bezeichnen.

Darüber hinaus hat das Gericht betont, dass es sich bei den Tätigkeiten wie Werkstatt- und Gewährleistungsarbeiten um Tätigkeiten handelt, die auf anderen Märkten als dem relevanten Markt – Einzelhandel mit Mercedes-PKW – ausgeführt werden.

Schließlich hatte die Kommission noch moniert, dass die Vertreter ebenso wie die Händler in europäischen Nachbarstaaten verpflichtet seien, in jeder Weise für den Vertrieb der Waren einzutreten, die Interessen von DaimlerChrysler wahrzunehmen und bestimmte Vorgaben bei der Errichtung von Zweigbetrieben und Ausstellungsräumen zu beachten. Dadurch würde eine Gleichstellung zwischen den deutschen Vertretern und den in anderen Ländern eingesetzten Händlern vorgenommen.

Das Gericht entgegnete hierauf, dass es sich um Nebenaspekte handeln würde, die sich üblicherweise in Vertriebsverträgen jeder Art finden und daher nicht geeignet seien, einen Handelsvertreter von einem Eigenhändler abzugrenzen.
Unterm Strich lässt sich also feststellen, dass das Gericht einen deutlich realistischeren Blick für den Handelsvertretervertrieb an den Tag gelegt hat, als die Europäische Kommission. Im Unterschied zu dieser, ist das Gericht nicht schematisch an die Beurteilung des Falls herangegangen, sondern hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Risiken ein Handelsvertreter typischerweise zu tragen hat und inwieweit sich DaimlerChrysler tatsächlich eigener Unternehmer-Risiken zu Lasten der Vertreter entledigt hat. Letzteres ist nach Auffassung des EuG nicht in spürbarem Maße und nicht auf dem relevanten Markt geschehen, so dass letztlich die Handelsvertreterverträge zwischen DaimlerChrysler und den deutschen Vertretern nicht dem Kartellrecht unterfielen.

Auffällig ist bei der Entscheidung, dass das Gericht an keiner Stelle von „echten“ und „unechten“ Handelsvertretern spricht. Vielmehr hält das Gericht an der bisherigen Rechtsprechung fest, die danach fragt, ob der Handelsvertreter in den Betrieb des Geschäftsherrn eingegliedert ist, so dass es sich kartellrechtlich um eine wirtschaftliche Einheit und nicht um zwei autonome Unternehmen handelt.

Die Gleichstellung zwischen einem eingegliederten Handelsvertreter und einem Angestellten ist allerdings aus deutscher Sicht für die Beurteilung anderer Rechtsfragen äußerst problematisch. Es bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte die Vorgaben der europäischen Gerichte aufnehmen. Diese Frage ist nicht nur relevant, weil die nationalen Gerichte seit einiger Zeit Art. 81 EG-Vertrag unmittelbar anwenden können und müssen, sondern vor allem auch, weil seit dem 01.07.2005 das deutsche GWB weitgehend an das europäische Kartellrecht angeglichen wurde (vgl. dazu den Artikel „Handelsvertreterverträge und Kartellrecht – die 7. GWB-Novelle und ihre Folgen“).

Rechtsanwalt Dr. Christoph