Bei selbstständig tätigen Außendienstmitarbeitern ist oft die vermeintliche „Scheinselbstständigkeit“ ein Thema, vor allem bei sozialversicherungsrechtliche Verfahren oder wenn der Unternehmer den bestehenden Handelsvertretervertrag kündigt.
Die häufig anzutreffenden Unsicherheiten und teils wilden Gerüchte rund um dieses Thema resultieren zum einen daraus, dass oft nicht genau genug unterschieden wird, um welchen Problemkreis es eigentlich geht. Zum anderen kursieren immer wieder vermeintliche Leitsätze wie „Ein selbstständiger Handelsvertreter unterliegt keinen Weisungen“, die in dieser Pauschalität schlicht falsch sind.
1. Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Die 1999 eingeführte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbstständige wird oft mit dem Schlagwort „Scheinselbstständigkeit“ in Zusammenhang gebracht. Sie greift dann, wenn der Selbstständige
- im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
Wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt, geht es dabei aber immer um Selbstständige, die unter bestimmten Voraussetzungen – trotz ihrer Selbständigkeit – in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen (ohne „Arbeitgeberanteil“). Nach Auffassung des Gesetzgebers zählen sie zum schutzwürdigen Personenkreis der wirtschaftlich abhängigen Personen (so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige).
2. Abgrenzung Selbstständigkeit – abhängige Beschäftigung
Demgegenüber geht es bei einem Streit um „Scheinselbständigkeit“ aus rechtlicher Sicht allein darum, ob der Außendienstmitarbeiter nun tatsächlich selbstständig oder abhängig (= als Arbeitnehmer) beschäftigt ist. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn das Vertragsverhältnis zwar formal als Vertragsverhältnis eines selbstständigen Handelsvertreters geführt wird, der Beschäftigte aber weitgehenden Bindungen unterliegt, die aus engen Vertragspflichten einerseits und vielfachen Weisungen andererseits bestehen können.
WICHTIG: Ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Das Risiko eines Streits um „Scheinselbständigkeit“ liegt für den Unternehmer – über die im Einzelfall ggf. erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern hinaus – vor allem darin, dass die Sozialversicherungsträger aus Anlass dieses Einzelfalls den Status des gesamten selbstständigen Außendienstes überprüfen könnten. Ein „Statusprozess“ sollte vom Unternehmer also nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
2.1 Grundsätze der Rechtsprechung
Nicht jeder selbstständige Handelsvertreter, der Weisungen erhält, ist gleich „scheinselbständiger“ Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung der selbstständigen von der abhängigen Beschäftigung Grundsätze herausgearbeitet. Diese hat insbesondere das Bundesarbeitsgericht in fünf Entscheidungen vom 15.12.1999 zusammengefasst und speziell für Außendienstmitarbeiter weiter entwickelt.
Danach ist kein Arbeitnehmer, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Demgegenüber zeigt sich die persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt.
Die Pflicht, Weisungen nachzukommen, ist allerdings nicht ausschließlich im Arbeitsverhältnis anzutreffen. Auch ein selbstständiger Handelsvertreter kann Weisungen unterliegen, so zum Beispiel im Hinblick auf Preisgestaltung und Produktpräsentation (vgl. dazu auch den aktuellen Beitrag in der salesBusiness-Ausgabe 07-08/2007).
WICHTIG: Einen Anhalt für die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten bieten zunächst die Regelungen des schriftlichen Vertrages. Wird ein geschlossener Vertrag allerdings abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, so ist die tatsächliche Ausführung maßgebend.
Auch ein als Handelsvertretervertrag bezeichneter Vertrag kann also ein Arbeitsvertrag sein. Das setzt aber voraus, dass Vertragsgestaltung und/oder tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zu einer persönlichen Abhängigkeit des Dienstleistenden führt.
WICHTIG: Für eine abweichende tatsächliche Handhabung wie auch für sonstige Umstände, die eine Arbeitnehmereigenschaft begründen könnten, trägt im Prozess gegen den „Arbeitgeber“ der Außendienstmitarbeiter die Darlegungs- und Beweislast. Lediglich pauschale Behauptungen zu einer angeblichen Weisungsgebundenheit genügen deshalb in aller Regel nicht. Vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen sind vielmehr konkrete Einzelfallumstände.
2.2 Anwendung im Einzelfall
An diesen höchstrichterlichen Grundsätzen orientieren sich auch die Instanzgerichte weitgehend. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss vom 25.04.2007 die Auffassung einer Adressbuchverlagsvertreterin zurückgewiesen, sie sei tatsächlich als Arbeitnehmerin tätig gewesen. Die Vertreterin hatte sich in dem Prozess gegen die Kündigung ihres Vertragsverhältnisses durch das Unternehmen gewandt.
Das Gericht sah die Klägerin in einem für den selbstständigen Status erforderlichen Maße frei von Weisungen, sowohl was die Vertretungsgestaltung als auch die tatsächliche Handhabung anbelangte.
2.2.1 Dies galt zunächst für die Arbeitszeit. Der Vertretervertrag enthielt hinsichtlich des Anfangs und des Endes der Arbeitszeit keine Vorgaben. Die Klägerin hatte keine festen Dienststunden.
WICHTIG: Dies unterscheidet den selbstständigen Handelsvertreter nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch nicht oder nur unwesentlich von angestellten Außendienstmitarbeitern. Dieser Umstand wird zur Abgrenzung von Selbstständigen und Arbeitnehmern im Außendienst daher für wenig aussagekräftig gehalten.
Auch was den Umfang der Arbeitszeit anbelangte, war die Klägerin nach Ansicht des Arbeitsgerichts frei. Zwar war sie nach dem Vertretervertrag zu einer kontinuierlichen Arbeitsweise verpflichtet und insbesondere gehalten, den Umsatz und die Kundenzahl zu mehren. Daraus folgte aber kein konkret festliegender zeitlicher Mindestumfang, in welchem die Klägerin für das Unternehmen tätig werden musste. Das Unternehmen brachte hiermit nur sein Interesse an einer lohnenden Vertragsdurchführung zum Ausdruck.
2.2.2 Das Arbeitsgericht kam weiter zu dem Schluss, dass die Klägerin auch im Wesentlichen frei darüber entscheiden konnte, wo und wie sie ihre Arbeit verrichten will. So war der Klägerin kein vertraglich bestimmter Arbeitsort vorgegeben.
2.2.3 Vorgegeben war ihr nur ein bestimmter Arbeitsbezirk (bestimmte „Touren“), wofür ihr Adressmaterial vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde.
Die Zuweisung eines bestimmten Bezirkes oder eines bestimmten Kundenkreises ist mit dem Status als selbstständiger Handelsvertreter jedoch vereinbar. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 2 HGB, wo eine solche Abrede vorausgesetzt wird. Im Übrigen wird die Freiheit zur „Gestaltung der Tätigkeit“ im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB durch die Festlegung eines geographischen Bereichs, innerhalb dessen die betreffende Tätigkeit entfaltet werden soll, nicht berührt.
2.2.4 Auch mit ihrer Rüge, sie sei angewiesen worden, sämtliche Aufträge wöchentlich einzureichen, konnte die Klägerin nicht durchdringen. Dies entspricht vielmehr der gesetzlichen Verpflichtung auch des selbstständigen Handelsvertreters aus § 86 Abs. 2 HGB. Danach hat der Handelsvertreter dem Unternehmer namentlich von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen.
2.2.5 Die von der Klägerin geschilderten Einschränkungen bei der Vermittlung von Aufträgen für Fremdverlage sprach nach Ansicht des Arbeitsgerichts ebenfalls nicht gegen die Befugnis der Klägerin, ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Die Vorgaben konkretisierten und beschränkten lediglich das im Handelsvertretervertrag niedergelegte Wettbewerbsverbot. Danach war es der Klägerin untersagt, für einen Wettbewerber der Beklagten tätig zu werden.
WICHTIG: Ein derartiges Wettbewerbsverbot gilt auch für den selbstständigen Handelsvertreter, ohne dass es überhaupt einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedarf. Das Verbot folgt „automatisch“ aus der Interessenwahrungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB.
2.2.6 Es sprach auch nicht gegen die Selbstständigkeit der Klägerin, dass das Unternehmen der Klägerin Adressmaterial zur Bearbeitung zur Verfügung stellte. Dass der Unternehmer dem Handelsvertreter Informationen und Hilfestellungen zur Verfügung stellt, entspricht vielmehr schon dem selbstverständlichen Eigeninteresse des Unternehmers. Der Unternehmer ist sogar verpflichtet, Handelsvertreter bei ihrer Arbeit zu unterstützen, § 86 a HGB. Hierzu kann auch die Weitergabe von Kundendaten gehören.
Ob und wie viele „Touren“ die Klägerin mit dem damit verbundenen Adressmaterial übertragen haben wollte, stand zunächst in ihrem Belieben. Dass das Unternehmen, wenn das Adressmaterial übergeben wurde, auch auf eine ordnungsgemäße Bearbeitung Wert gelegt hat, lag in den Natur der Sache. Die Freiheit der Klägerin zur Planung, wann sie wie und in welcher Reihenfolge welche Adressen bearbeitet, wurde jedenfalls nicht berührt.
Der Umstand, dass das überlassene Adressmaterial innerhalb bestimmter Fristen bearbeitet werden musste, führte nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren war. Zeitvorgaben berühren die Statusfrage insbesondere dann nicht, wenn sie sich aus der Natur des vermittelnden Geschäftes selbst ergeben – wie hier aus den jeweiligen Erscheinungsterminen der Telefonbücher.
2.2.7 Die Klägerin konnte ebenfalls nicht darlegen, dass sie sich gewünschte Urlaubszeiten sich vom Unternehmen hätte genehmigen lassen müssen. Ein entsprechendes Formblatt trug lediglich die Überschrift „Benachrichtigung über Ausfallzeiten“. Es handelte sich hierbei also gerade nicht um einen Urlaubsantrag. Auch im Rahmen eines freien Handelsvertretervertrages erkennt die Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an zu erfahren, ob ein Handelsvertreter für einen gewissen Zeitraum für ihn nicht tätig werden kann (aufgrund von Krankheit) oder nicht tätig werden möchte (aufgrund von Urlaub).
2.2.8 Die Tatsache, dass das Unternehmen eine Teilnahme an verschiedenen Teambesprechungen zumindest erwartete, sprach wegen des Umfangs – drei Termine je Halbjahr bzw. Akquisitionsperiode – nicht entscheidend gegen eine selbstständige Tätigkeit, zumal solche Besprechungen, bei der auch Produktinnovationen vorgestellt werden, auch bei selbstständigen Handelsvertretern durchaus üblich sind.
2.2.9 Schließlich sprach aus Sicht des Arbeitsgericht für die Selbstständigkeit der klagenden Vertreterin, dass es ihr vertraglich ausdrücklich erlaubt war, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten aus dem Vertrag einer Hilfskraft zu bedienen. Unerheblich war insoweit, dass die Klägerin diese vertraglich vorgesehene Möglichkeit tatsächlich nicht genutzt hat.