Buchauszug auch für Handelsvertreter im Nebenberuf

Rechtstipp Handelsvertreter im Nebenberuf, Handelsvertreterrecht

Für die Frage, ob einem Handelsvertreter ein Anspruch auf Buchauszug zusteht, kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter haupt- oder nebenberuflich tätig ist. § 92 b HGB erklärt lediglich die § 89 und 89 b auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf für unanwendbar. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ergibt sich demgegenüber über aus § 87 c Abs. 2 HGB. Ein Buchauszug wird grundsätzlich nicht durch die erteilten Provisionsabrechnungen ersetzt. Das Gesetz sieht den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ausdrücklich zusätzlich vor, weil dieser eine Nachprüfung ermöglichen soll, ob erteilte Provisionsabrechnungen vollständig und richtig sind.

Ein Anspruch auf Buchauszug kann ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn eine Einigung über die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen erfolgt ist. Dafür bedarf es aber einer eindeutigen entsprechenden Willenserklärung des HV. Sie liegt nicht im – auch längeren – Unterlassen von Beanstandungen. Eine Vereinbarung in einem Agenturvertrag, nach der Abrechnungen als anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich Einwände erhoben werden, verstößt gegen § 87 c Abs. 5 HGB und ist unwirksam, weil sie das Recht auf Erteilung der Abrechnung und das Recht auf Erteilung eines Buchauszuges beschneiden soll. Die Pflicht zur Erteilung des Buchauszuges wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der U möglicherweise selbst nicht über alle erforderlichen Unterlagen verfügt, und sich entsprechende Informationen bei Partnergesellschaften – im Streitfall Versicherungsunternehmen – verschaffen muss.

Es ist Sache des Unternehmers, seine Buchführung so einzurichten dass die Anfertigung eines Buchauszuges keine Schwierigkeiten bereitet. Wenn der Unternehmer dem bisher nicht Rechnung getragen hat, muss er sich erforderliche Informationen bei seinen Partnern verschaffen (vgl. auch LG Gießen, Urt. v. 18.05.2001, Az. 8 O 34/01).