Es passiert immer wieder, dass ein Handelsvertreter und ein Unternehmer jahrelang zusammenarbeiten, ohne einen schriftlichen Handelsvertretervertrag zu haben.

Entsteht zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer Streit, gehen die Meinungen darüber, was man besprochen hat, häufig auseinander. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stellen sich die Beteiligten die Frage, warum nicht von Anfang an ein schriftlicher Handelsvertretervertrag geschlossen wurde.

Form und Funktion des Handelsvertretervertrags

Der Gesetzgeber hat für den Abschluss eines Handelsvertretervertrages grundsätzlich keine bestimmte Form vorgegeben.

Der Schriftform bedürfen lediglich die Delkredereabrede und die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Alle anderen Vereinbarungen können auch mündlich oder sogar aufgrund tatsächlicher Übung im täglichen Miteinander zwischen dem Unternehmer dem Handelsvertreter wirksam zustande kommen.

Ein schriftlicher Handelsvertretervertrag hat den Vorteil, dass über die getroffenen Absprachen kein Streit entstehen kann, vorausgesetzt, sie sind klar und unmissverständlich formuliert worden und verstoßen nicht gegen unabänderliche gesetzliche Bestimmungen.

Tipp

Zu regeln ist in einem schriftlichen Handelsvertretervertrag vor allem die Frage, in welchem räumlichen Gebiet der Handelsvertreter welchen Kundenkreis für welche Vertragsprodukte bearbeiten soll und natürlich welche Provision der Handelsvertreter dafür bekommt. Können aufgrund der Gegebenheiten in der Branche ggf. mehrere Handelsvertreter am Abschluss eines Geschäfts beteiligt sein, ist insbesondere eine Regelung darüber zu treffen, wie die Provision unter den beteiligten Handelsvertretern zu verteilen ist. Anderenfalls schuldet der Unternehmer allen beteiligten Handelsvertretern die volle Provision.

Tipp

Soll der Handelsvertreter über die reine Vermittlungstätigkeit hinaus weitere Aufgaben für den Unternehmer wahrnehmen, ist auch diesbezüglich eine Aufgabenbeschreibung und Vergütungsregelung in den Vertrag aufzunehmen. Schließlich sollte geregelt werden, aus welchem Betrag sich die Provision errechnet, d.h. welche Rolle beispielsweise einem Kunden gewährte Nachlässe oder gegebenenfalls angefallene Nebenkosten, wie z.B. Fracht oder Verpackung, bei der Provisionsbemessung spielen. Zu beachten ist, dass dann, wenn der Vertrag keine Regelung bezüglich der MwSt. enthält, der Handelsvertreter Anspruch auf Provision aus dem vollen Rechnungsbetrag inkl. MwSt. hat und außerdem auch der vereinbarte Provisionssatz die gesetzliche MwSt. beinhaltet.

Weitere wichtige Punkte

  • Bei einem Handelsvertreter mit Kundenschutz oder Bezirksschutz ist es empfehlenswert, klarzustellen, wer bei einer Tätigkeitsunterbrechung (Urlaub oder Krankheit) des Handelsvertreters die Betreuung der Kunden sicherstellt. Kann der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellen und muss der Unternehmer selbst tätig werden, ist – soweit gewünscht – eine ausdrückliche Vereinbarung darüber erforderlich, dass und in welchem Umfang der Handelsvertreter ihm die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat.
  • Kenntnisabhängig besteht eine gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Kenntnisunabhängig läuft eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Die Verjährung kann ggf. vertraglich unter bestimmten Voraussetzungen wirksam verkürzt werden. Die abgekürzte Verjährung darf aber jedenfalls erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldner erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  • Grenzüberschreitende Verträge sollten unbedingt eine Regelung über das anwendbare Recht und das im Streitfall anzurufende Gericht enthalten.
  • Schließlich sollten die Parteien zur Vermeidung von Streitigkeiten die Grenzen der Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters und des sich daraus ableitenden Wettbewerbsverbots bestimmen.

Tipp

Je genauer im Handelsvertretervertrag definiert ist, was die Parteien unter Wettbewerb verstehen, desto eher sind spätere Unstimmigkeiten über einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und eine damit möglicherweise einhergehende fristlose Kündigung ausgeschlossen. Existiert kein schriftlicher Handelsvertretervertrag, so finden zunächst die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB Anwendung. Davon abweichende mündliche Absprachen oder tatsächliche Übungen sind von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft; ein in der Praxis zumeist schwieriges Unterfangen. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen mag den Handelsvertreter auf den ersten Blick begünstigen, weil der Gesetzgeber seine Rechtsposition vorteilhaft ausgestaltet hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die zur Anwendung einer dem Handelsvertreter günstigen Norm führen, sind aber zumeist von ihm nachzuweisen! Letztlich ist daher die Sicherheit, die ein schriftlicher Vertrag bietet, vorzuziehen.

Resümee

Damit sowohl der Unternehmer als auch der Handelsvertreter weiß, woran er ist, und zeit- und kostenintensive Streitigkeiten schon im Vorfeld vermieden werden, ist der Abschluss eines schriftlichen Handelsvertretervertrages unbedingt zu empfehlen. Diesen Vertrag sollten beide Parteien stets sehr sorgfältig durchlesen und im Zweifelsfall durch einen Fachmann überprüfen lassen.