Handelsvertreter im Nebenberuf

Geht der Handelsvertreter seiner Tätigkeit nur nebenberuflich nach, so gelten die besonderen Vorschriften des § 92 b HGB, sofern er vom Unternehmer ausdrück­lich als „Handelsvertreter im Nebenberuf“ beauftragt wurde. Gemäß § 92 b HGB beträgt die Kündigungsfrist lediglich einen Monat und es besteht kein Ausgleichs­anspruch.

    Rechtsprechung

    Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Vertretertätigkeit

    Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2016 verkündete Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 5 O 176/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar….

    Handelsvertreter im Nebenberuf, Handelsvertretervertrag, Kündigung des Handelsvertretervertrags
    Rechtsprechung

    Unzulässigkeit übermäßig langer Kündigungsfristen in Verträgen mit Handelsvertretern im Nebenberuf

    In dem Rechtsstreit[…]Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013 durch […] für Recht erkannt: Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg…

    Handelsvertreter im Nebenberuf, Handelsvertretervertrag, Kündigung des Handelsvertretervertrags
    Rechtstipp

    Buchauszug auch für Handelsvertreter im Nebenberuf

    Für die Frage, ob einem Handelsvertreter ein Anspruch auf Buchauszug zusteht, kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter haupt- oder nebenberuflich tätig ist. § 92 b HGB erklärt lediglich die § 89 und 89 b…

    Handelsvertreter im Nebenberuf, Handelsvertreterrecht