Am 31. März 2007 ist das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ in Kraft getreten. Es bringt unter anderem für selbstständige Handelsvertreter, die in eigener Regie eine Altersvorsorge aufbauen müssen, erhebliche Verbesserungen mit sich.
In der Vergangenheit war es so, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung gegen den Handelsvertreter auch auf das Vermögen zugegriffen werden konnte, das der Alterssicherung des Handelsvertreters dienen sollte. Dieses Vermögen entzieht der Gesetzgeber nun bis zu gewissen Grenzwerten der Pfändbarkeit, um dem Selbständigen ein Existenzminimum im Alter zu sichern.
1. Welche Altersvorsorgeverträge sind geschützt?
Dabei hat sich der Gesetzgeber in einem ersten Schritt auf den Schutz der aufgebauten Altersvorsorge aus steuerlich geförderten Verträgen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und vor allem der „klassischen“ Kapitallebensversicherung beschränkt. Ein Versicherungsvertrag der letzteren Kategorie muss danach folgende Voraussetzungen erfüllen, um zum Kreis der geschützten Verträge zu gehören:
- Die Leistung muss in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden.
- Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden.
- Die Bestimmung von Dritten (mit Ausnahme von Hinterbliebenen) als Berechtigte ist ausgeschlossen.
- Die Zahlung einer Kapitalleistung ist nicht vereinbart, ausgenommen für den Todesfall.
Erfüllt ein Vertrag diese Voraussetzungen, so unterliegen die daraus resultierenden Ansprüche – vor allem monatliche Rentenzahlungen – der Pfändung nur in gleicher Weise wie Arbeitseinkommen. Das heißt insbesondere, dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu beachten sind: Derzeit sind mindestens 985,15 Euro bis zu 2.182,15 Euro (je nach Unterhaltspflichten des Schuldners) unpfändbar.
2. Schutz des Aufbaus der Altersvorsorge
Der Aufbau einer Altersvorsorge ist nicht nur in der Leistungsphase (Rentenzahlung) geschützt. Auch beim Aufbau der Vorsorge mit Hilfe eines Vertrages, der die oben genannten vier Voraussetzungen erfüllt, werden einzuzahlende Beiträge unter Berücksichtigung
- der Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt,
- des Sterblichkeitsrisikos und
- der Höhe der Pfändungsfreigrenze
unpfändbar gestellt. Auf dieser Grundlage kann eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro angesammelt werden, und zwar nach folgender Staffel:
vom 18. bis zum 29. Lebensjahr jährlich bis zu 2.000 Euro
vom 30. bis zum 39. Lebensjahr jährlich bis zu 4.000 Euro
vom 40. bis zum 47. Lebensjahr jährlich bis zu 4.500 Euro
vom 48. bis zum 53. Lebensjahr jährlich bis zu 6.000 Euro
vom 54. bis zum 59. Lebensjahr jährlich bis zu 8.000 Euro
vom 60. bis zum 65. Lebensjahr jährlich bis zu 9.000 Euro
Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Dies gilt allerdings nicht für den Teil, der das Dreifache von 238.000 Euro übersteigt.
3. Was tun bei ungeeigneten Lebensversicherungsverträgen?
Schließlich hat der Gesetzgeber ein Recht des Selbständigen (Versicherungsnehmers) auf Umwandlung einer bereits bestehenden Lebensversicherung vorgesehen. Dieses Recht greift dann, wenn der bestehende Vertrag die oben genannten vier Voraussetzungen derzeit nicht erfüllt. Der Versicherungsnehmer kann dann zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen, dass die Versicherung in eine Lebensversicherung umgewandelt wird, die den Anforderungen der Pfändungsschutzregelung entspricht. Für die Kosten der Umwandlung muss dann allerdings auch der Versicherungsnehmer aufkommen.
4. Fazit
Für selbständige Handelsvertreter sollte die neue gesetzliche Regelung zumindest Anlass sein, Form und Umfang der eigenen Altersvorsorge kritisch zu überprüfen. Wer sich bereits für einen oder mehrere Lebensversicherungsverträge entschieden hat, sollte darüber hinaus mit dem Versicherer klären,
- inwieweit die bestehenden Vorsorgeverträge die oben genannten Voraussetzungen erfüllen,
- die Verträge gegebenenfalls angepasst werden können und
- was dies den Handelsvertreter kostet.
Pfändungsschutz für Beiträge und Renten sichert dem Handelsvertreter im Alter zumindest ein Existenzminimum.