Abgrenzung Handelsmakler Handelsvertreter; Zurückverweisung bei Stufenklage; Buchauszug

16 Sa 192/01 Urteil verkündet am 6. Juni 2002 LAG Hamm Versicherungsmaklerrecht

Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für sämtliche in der Zeit vom 01.04. – 31.12.1996 abgeschlossenen Versicherungsverträge und Kraftfahrtverträge zu erteilen, für die ein Provisionsanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich des Antrags, die Richtigkeit der Abrechnung und des Buchauszugs eidesstattlich zu versichern und soweit die Klage auf der dritten Stufe (unbezifferter Klageantrag) abgewiesen wurde, wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im Wege der Stufenklage wegen Provision Ansprüche auf Buchauszug, eidesstattlicher Versicherung und Zahlung.

Der Kläger stand zu dem Beklagten, der als Versicherungsmakler tätig ist, in der Zeit vom 01.04.1994 bis 19.11.1996 in einem Vertragsverhältnis, dessen Inhalt in der als Mitarbeitervertrag bezeichneten schriftlichen Vereinbarung vom 20.12.1993 geregelt ist. Danach war der Kläger „hauptberuflicher Versicherungsvertreter (im Sinne des § 93 a HGB)“. Seine Aufgabe war es, der Firma möglichst viele neue Versicherungen zuzuführen und durch sorgfältige Beratung und Betreuung der Versicherungsnehmer den vorhandenen Versicherungsbestand zu erhalten und weiter auszubauen. Als Entgelt erhielt der Kläger Provisionen nach Maßgabe der dem Vertrag beigefügten Provisionsordnung. Er hatte die Anweisungen der Geschäftsleitung zu beachten. Außerdem war ihm jede Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen untersagt, für jede andere Tätigkeit war die Erteilung einer schriftlichen Genehmigung vorgesehen, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden konnte. Das Vertragsverhältnis konnte mit einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 35 39 d.A. verwiesen.

Der Kläger erhielt während des Vertragsverhältnisses keine Provisionsabrechnungen. In einem beim Arbeitsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1860/96 geführten Rechtsstreit wurde der Beklagte durch Teilurteil vom 13.11.1997 zur Erteilung von Abrechnungen sowie eines Buchauszuges über die vom Kläger in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.03.1996 verdienten Provisionen und Folgeprovisionen verurteilt. Den in diesem Verfahren auf zweiter Stufe gestellten Zahlungsantrag hat der Kläger nicht weiter verfolgt.

Mit der vorliegenden, am 31.12.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Ansprüche auf Provisionsabrechnung und Buchauszug sowie auf der zweiten Stufe Zahlung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1996 geltend gemacht. Außerdem hat er durch Klageerweiterung vom 18.02.2000 im Wege der Stufenklage die zusätzliche Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie zur Bucheinsicht begehrt. Mit Schriftsatz vom 09.05.2000 hat der Beklagte eine Abrechnung übermittelt, die sich auch über den Zeitraum vom 01.01. bis 19.11.1996 verhält. Bezüglich des sich daraus ergebenden Provisionsanspruchs hat der Beklagte die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 2.377,00 DM erklärt. Hierbei handelte es sich um eine Forderung von 492,42 DM aus der Provisionsabrechnung für die Zeit ab 01.04.1994 bis 31.03.1996 sowie eine Forderung von 1.884,90 DM wegen Krankheitsvertretung des Klägers.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger beantragt,

a) dem Kläger Abrechnung über die Provisionen und Folgeprovisionen zu erteilen, die er in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.1996 zu beanspruchen hat; und einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die im gleichen Zeitraum von ihm für den Beklagten ermittelt worden sind;

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung und des Buchauszuges an Eides Statt zu versichern;

c) dem Kläger nach dessen Wahl selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Bucheinsicht zu gewähren;

d) die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Einsichtnahme vorgelegten Bücher an Eides Statt zu versichern;

e) dem Kläger die aufgrund der Abrechnung, des Buchauszuges oder der Einsichtnahme in die Bücher des Beklagten zu beziffernden weiteren Provisionen nebst 6,64 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sodann hat der Kläger im Hinblick auf die in der Anlage zum Schriftsatz vom 09.05.2000 des Beklagten überreichte Abrechnung erklärt, dass er die Anträge zu Buchst. a) und b) für erledigt erkläre. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 06.12.2000 hat das Arbeitsgericht zu Protokoll festgestellt, dass nach der Erledigung des Rechtsstreits betreffend die Anträge zu a) und b) noch unter Berücksichtigung der Antragstellung die Anträge zu c), d) und e) offen seien.
Eine Verhandlung der Parteien unter Bezugnahme auf bereits gestellte Anträge enthält das Protokoll nicht.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrages vorgetragen, der Kläger sei nicht als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB, sondern als selbständiger Versicherungsmakler für ihn tätig gewesen. Ansprüche des Klägers setzten eine qualifizierte Forderungsaufstellung durch diesen voraus.

Durch Urteil vom 06.12.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach Erteilung der Abrechnung betreffend Provisionsansprüche für 1996 und nach Erledigungserklärung der zunächst insoweit gestellten Anträge der weitergehende Antrag auf Bucheinsicht und Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zurückzuweisen seien. Beide Ansprüche setzten voraus, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges bestünden. Solche begründeten Zweifel seien vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei unter Berücksichtigung der unstreitig gebliebenen Aufrechnungserklärung des Beklagten abzuweisen. Der aus der Provisionsabrechnung sich ergebende Anspruch des Klägers für 1996 in Höhe von 684,10 DM sowie die weiteren Provisionsansprüche aus den Vorjahren seien durch die erklärte Aufrechnung erloschen. Dieses Urteil, auf das zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, ist dem Kläger am 08.01.2001 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 06.02.2001 als Telefax und am 08.02.2001 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Aufgrund eines am 07.03.2001 eingegangenen Antrags auf Fristverlängerung ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.04.2001 verlängerten worden. Die Berufungsbegründung ist am 06.04.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger darauf, dass der Beklagte sich seiner Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern Klageabweisung beantragt habe. Außerdem hält er die einseitige Erledigungserklärung für jederzeit widerruflich. Die vom Beklagten für das Jahr 1996 vorgelegte Provisionsabrechnung hält der Kläger unter Überreichung einer Antragsliste der Kundenverträge für das Jahr 1996 für unvollständig, so dass sein Antrag auf Abrechnung nicht erledigt sei. Des weiteren beruft sich der Kläger darauf, dass es für seinen Anspruch auf Buchauszug nach § 87 c HGB ausreiche, dass er darlege, dass nach dem Mitarbeitervertrag provisionspflichtige Geschäfte bzw. mehr als die mitgeteilten Geschäfte zustande gekommen sein könnten. Schließlich rügt der Kläger, dass die erklärte Aufrechnung der Rechts und Sachgrundlage entbehre. Außerdem habe er für das Jahr 1996 einen weit höheren Provisionsanspruch als ihn der Beklagte in Höhe von 684,10 DM errechnet habe.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2001 hat der Beklagte seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., wegen der abgegebenen Erledigungserklärung den Streit verkündet. Dieser ist dem Verfahren nicht beigetreten.

Zur mündlichen Verhandlung am 30.08.2001 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Auf Antrag des Beklagten ist das folgende Versäumnisurteil ergangen:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.12.2000 – 1 Ca 1850/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses, ihm am 04.09.2001 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit einem am 10.09.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 07.02.2001 hat der Kläger die Berufung insoweit zurückgenommen, als er Abrechnung für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 sowie Buchauszug für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1996 beantragt hat. Im übrigen beantragt der Kläger,

das Versäumnisurteil vom 30.08.2001 aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.12.2000 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. ihm einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die für den Beklagten für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis 31.12.1996 vermittelt worden sind;

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit der Abrechnungen und des Buchauszuges an Eides Statt zu versichern;

3. an ihn den sich aus den Abrechnungen und dem Buchauszug ergebenden Betrag zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Er verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend. Außerdem bezieht er sich darauf, dass er in den Provisionsabrechnungen im einzelnen ausgeführt habe, warum bezüglich der nicht provisionierten Geschäftsvorfälle kein Anspruch auf Provision bestehe. Der Kläger habe Geschäfte aufgeführt, bei denen letztlich nicht er den Vertragsabschluss herbeigeführt habe, sondern dieses von ihm, dem Beklagten, selbst durchgeführt worden sei. Da der Kläger keinen Anspruch auf Provisionen aus diesen Verträgen habe, habe er selbstverständlich auch keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich der Höhe der vom Beklagten erhaltenen Provisionen. Die Ansprüche des Klägers seien entsprechend, soweit sie überhaupt jemals bestanden hätten, erloschen und seien damit auch für erledigt zu erklären gewesen. Dem für das Jahr 1996 errechneten Provisionsanspruch stünden die angeführten Gegenansprüche zu.

Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 07.02.2002 ein Widerrufsvergleich abgeschlossen worden war, den der Beklagte durch Schriftsatz vom 15.02.2002 widerrufen hat, hat er gleichzeitig Anlagen zur Gerichtsakte gereicht, die er als Buchauszug bezeichnet hat. Zu diesen dem Kläger übermittelten Anlagen hat dieser keine Stellungnahme abgegeben.

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dies führt unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.08.2001 zur entsprechenden Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

1. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten eingereichten Unterlagen sind für die Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO ist ihm nicht nachgelassen worden. Es besteht auch kein Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Dies ist vom Beklagten im übrigen nicht beantragt worden.

2. Gegen das dem Kläger am 04.09.2001 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit einem am 10.09.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Dieser ist demnach Frist und ordnungsgemäß (§§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG).

3. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich nicht schon deshalb im Ergebnis als zutreffend, weil der Kläger als selbständiger Handelsmakler für den Beklagten tätig war und ihm deshalb die gesetzlichen Rechte des Handelsvertreters nicht zustehen. Nach § 93 Abs. 1 HGB sind nur solche Personen, die nicht ständig aufgrund eines Vertragsverhältnisses damit betraut sind, die in § 93 Abs. 1 HGB im einzelnen angeführten Geschäfte zu vermitteln, zu denen auch Versicherungen gehören, Handelsmakler. Im Unterschied hierzu ist der Handelsvertreter (§§ 84 f. HGB) mit der Vermittlung von Geschäften vertraglich ständig betraut. Das Handelsvertreterverhältnis ist durch eine auf Dauer angelegte beiderseitige Bindung gekennzeichnet. Im Unterschied zum Handelsmakler, dessen Provisionsanspruch schon mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages fällig wird, schuldet der Auftraggeber beim Handelsvertretervertrag die Provision erst, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (MK HGB, von Hoyningen Huene, § 93 RdNrn. 14, 28). Ein solches ständiges Vertragsverhältnis liegt jedoch im Streitfall vor. Dieses ist, wie sich schon daraus ergibt, dass für den Fall seiner Beendigung Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, eine Kündigung zudem schriftlich zu erklären ist, auf Dauer angelegt. Außerdem hatte der Kläger Anweisungen des Beklagten zu beachten. Gegen eine Charakterisierung des Rechtsverhältnisses als Handelsmakler spricht zudem, dass es dem Kläger untersagt war, für ein Wettbewerbsunternehmen tätig zu werden und er für jede andere Nebentätigkeit die Genehmigung des Beklagten einholen musste.

4. Das Urteil des Arbeitsgerichts war, soweit der Kläger die Berufung nicht zurückgenommen hat, insoweit abzuändern, als die Klageabweisung auch den Anspruch des Klägers auf Buchauszug für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1996 umfasst.

a) Zwar hat der Kläger auch diesen Anspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich erteilte Abrechnung abgegeben worden war, bezog sich auf den Antrag zu a) und b). Unter a) hatte der Kläger auch den Anspruch auf Buchauszug gerichtlich geltend gemacht, so dass er von der Erledigungserklärung erfasst worden war. Tatsächlich ist die Erledigung dieses Anspruchs jedoch nicht eingetreten. Der Beklagte hat dem Kläger keinen Buchauszug erteilt, es fehlt also schon an einem erledigenden Ereignis. Der Anspruch auf Buchauszug ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Er kann vom Handelsvertreter jederzeit verlangt werden, § 87 c Abs. 2 HGB. Nach § 92 Abs. 2 HGB findet diese Bestimmung auch bei Versicherungsvertretern Anwendung.

Ein Buchauszug nach § 87 c HGB muss die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern entnehmen lassen. Provisionsabrechnungen können zwar gleichzeitig als Buchauszug zu werten sein mit der Folge, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entfällt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer mit ihrer Überlassung dem Handelsvertreter zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (BGH vom 23.10.1981 – I ZR 171/79 DB 82, 376; zu den Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszuges vgl. auch MK HGB, von Hoyningen Huene, § 87 c RdNr. 39).

Der Beklagte hat mit den erstinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen diesen Anspruch des Klägers nicht erfüllt. Diese Unterlagen enthalten lediglich eine Abrechnung, nicht aber eine geordnete Darstellung der für den Provisionsanspruch des Klägers maßgeblichen geschäftlichen Vorgänge. Es fehlt an Angaben, die die einzelnen Kundenbeziehungen widerspiegeln, z. B. zum Versicherungsantrag, zur Annahme durch die Versicherung bzw. mögliche Ablehnung oder gegebenenfalls auch Stornierung und Stornierungsgrund. Besonders deutlich wird dies an den insgesamt 28 Kfz Verträgen, zu denen der Beklagte in der Abrechnung ausgeführt hat, dass diese Verträge nicht verprovisioniert würden, da sie bereits bestanden hätten bzw. Wiedereinsetzungen seien. Zweck des Anspruchs auf Buchauszug ist es, dem Handelsvertreter Klarheit über seine Provisionsansprüche zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten bzw. noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen (BGH vom 23.10.1981, a.a.O.; vom 23.02.1989 – I ZR 203/87 – DB 89, 1329). Solchen Anforderungen entsprechen die vom Beklagten am 09.05.2000 überreichten Unterlagen in keiner Weise. Nicht zu entscheiden ist darüber, ob die durch den Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen den Anforderungen an einen Buchauszug gerecht werden.

b) Der Anspruch des Klägers entfiele auch dann nicht, wenn der Beklagte, wie er behauptet, nicht zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet wäre. Es geht bei dem Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 BGB nicht um die handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß §§ 238 f. HGB. Der Buchauszug muss vielmehr nur solche Angaben enthalten, die sich aus den Büchern des Unternehmers ergeben, ob diese nun nach handelsrechtlichen Grundsätzen geführt worden sind oder nicht. Was sich nicht aus diesen Büchern ergibt, kann und braucht nicht in dem Buchauszug aufgenommen zu werden. Reichen die Eintragungen in den Büchern des Unternehmers nicht aus, dem Handelsvertreter vollständigen Aufschluss zu geben, so kann er den zusätzlichen Auskunftsanspruch nach § 87 c Abs. 3 HGB oder den Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87 c Abs. 4 HGB fordern (MK HGB, von Hoyningen Huene, a.a.O., RdNr. 4).

c) Aus den oben stehenden Ausführungen folgt, dass der Anspruch auf Buchauszug weitergehend ist als der Anspruch auf Provisionsabrechnung. Als Kontrollrecht erfasst er auch solche Geschäfte, bei denen zweifelhaft ist, ob sie provisionspflichtig sind oder nicht. Durch die Erteilung des Buchauszuges soll nicht die Entscheidung vorweggenommen werden, welches Geschäft provisionspflichtig ist. Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszuges unberücksichtigt bleiben (MK HGB, von Hoyningen Huene, a.a.O., RdNr. 39). Dies hat die Kammer im Tenor des vorliegenden Urteils zum Ausdruck gebracht. Sie ist damit nicht über das Begehren des Klägers hinausgegangen, sondern hat dieses präzise gefasst. Der Kläger hat – passivisch – beantragt, ihm einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die für den Beklagten in der angegebenen Zeit vermittelt worden seien. Sein Antrag geht über die von ihm selbst vermittelten Geschäfte hinaus. Dies ist nach den obigen Ausführungen zur Ausübung des dem Kläger gesetzlich eingeräumten Kontrollrechts zulässig. Um den Kreis der Geschäfte genauer zu erfassen, hat die Kammer sie dahingehend eingeschränkt, dass es sich um solche handeln müsse, für die ein Provisionsanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen ist.

d) Zwar ist das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Klägers am 19.11.1996 beendet worden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger Provisionsansprüche für von ihm vermittelte Versicherungen auch nach dem 19.11.1996 bis zum 31.12.1996 besitzt, soweit es zum Abschluss des Versicherungsvertrages erst nach dem 19.11.1996 gekommen ist.

e) Das Arbeitsgericht war der Prüfung der Voraussetzungen, die an die Erfüllung eines Anspruchs auf Buchauszug zu stellen sind, nicht deshalb enthoben, weil der Kläger diesen Anspruch für erledigt erklärt hat.

Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen, es liegt also eine einseitige Erledigungserklärung vor. Der Beklagte hatte zuvor Klageabweisungsantrag gestellt und diesen nicht, auch nicht teilweise zurückgenommen. Bei einseitiger Erledigungserklärung endet die Rechtshängigkeit der Klage nicht, wie dies bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Fall ist. Nur bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Gericht demnach an die Erklärungen der Parteien ohne Rücksicht darauf gebunden, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist. Dagegen hat es bei einseitiger Erledigungserklärung darüber zu entscheiden, ob die Klage tatsächlich erledigt ist und dies gegebenenfalls festzustellen. Von einer solchen Entscheidung ist das Gericht auch nicht deshalb entbunden, weil es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung um einen Klageverzicht oder um eine privilegierte Form der Klagerücknahme handelte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., RdNr. 34).

Die Feststellung der Erledigung des Antrags auf Buchauszug hat das Arbeitsgericht im Tenor des Urteils nicht getroffen.

Das Arbeitsgericht ist, wenn auch ohne Begründung, lediglich davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Buchauszug erledigt sei. Den zu Protokoll gestellten Antrag des Klägers hat es nicht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen, sondern ohne Hinweis auf die vorangegangene Antragstellung lediglich die Erledigungserklärung im Tatbestand wiedergegeben. Durch die allgemeine Verweisung des Arbeitsgerichts im Tatbestand des Urteils auf die mündliche Verhandlung ist die unterlassene Aufnahme des Antrags in den Tatbestand jedoch geheilt. Dies entspricht auch dem Sitzungsprotokoll (§ 314 ZPO). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts unterliegt damit nicht der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO, für die Anträge durch die Partei nicht gestellt worden sind und nicht mehr gestellt werden können, da die maßgeblichen Fristen schon zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung abgelaufen waren. Die Voraussetzungen des § 321 ZPO sind deshalb nicht gegeben, weil das Arbeitsgericht die Entscheidung über den Anspruch auf Buchauszug nicht versehentlich, sondern absichtlich unterlassen hat, da es diesen Antrag für erledigt gehalten hat. Die absichtliche Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag kann aber nur durch Rechtsmittel gutgemacht werden (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 RdNr. 2).

Der Kläger konnte unter diesen Umständen ohne weiteres auf seinen ursprünglichen Antrag zurückgreifen. Eine Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (BGH vom 07.06.2001 IZR 157/98 MDR 02, 413). Im Berufungsverfahren ist der Kläger zu seinen ursprünglichen Anträgen zurückgekehrt und hat sich auf die Zulässigkeit eines Widerrufs der Erledigungserklärung bezogen. Dieses prozessuale Verhalten des Klägers ist auch ohne ausdrückliche Erklärung als Widerruf zu werten.

5. Bezüglich der weiteren Stufen der Stufenklage war der Rechtsstreit gemäß § 338 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuweisen.

Hat das erstinstanzliche Gericht bei einer Stufenklage einen Anspruch auf einer den Zahlungsanspruch vorbereitenden Stufe verneint und deshalb die Klage insgesamt abgewiesen, so kann das Berufungsgericht dann, wenn es den Anspruch für begründet hält, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dem sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, ist in derartigen Fällen entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Bedürfnis für die Aufhebung und Zurückverweisung anzuerkennen. Die Zurückverweisung wird auch nicht durch § 68 ArbGG ausgeschlossen. Sie erfolgt nicht wegen eines Verfahrensmangels, sondern weil das Berufungsgericht entsprechend § 540 ZPO eine eigene Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage nicht für sachdienlich erachtet, sondern den Parteien Gelegenheit zum Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren geben will (BAG vom 21.11.2000 – 9 AZR 665/99 – NZA 01, 1093).

Allerdings ist der Antrag auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs. 4 HGB) rechtskräftig durch das Arbeitsgericht abgewiesen worden. Diesen Antrag hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt, sondern sich auf den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschränkt.

Im Entscheidungsfall ist hinsichtlich der weiteren Anträge eine eigene Sachentscheidung durch das Landesarbeitsgericht nicht sachdienlich, da bei einer Fortführung des Rechtsstreits bezüglich der zweiten und dritten Stufe noch eine umfassende Sachaufklärung erforderlich ist. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beklagten erklärten Aufrechnung, über die das Arbeitsgericht nicht entscheiden durfte, da ein bezifferter Zahlungsantrag des Klägers nicht vorlag.

6. Die Kostenentscheidung, auch diejenige über die Kosten des Berufungsverfahrens, war dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorzubehalten, da die Voraussetzungen für eine Teilkostenentscheidung nicht vorliegen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich

Schlagwörter
Zurückverweisung (2) Stufenklage (5) Handelsvertreter (37) Handelsmakler (4) Abgrenzung (20)