Akquisition von Vertriebsmittlern als Handelsvertretertätigkeit; Provisions¬anspruch für das von den Vertriebsmittlern vermittelte Geschäft über das Vertragsende hinaus

19 U 177/13 Urteil verkündet am 22. August 2014 OLG Köln Handelsvertretervertrag, Provisionsanspruch, Versicherungsvertretervertrag

Oberlandesgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.10.2013 – 29 O 350/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Auskunfts- und bezifferten Zahlungsklage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,

a. dem Kläger Auskunft über sämtliche Lebensversicherungsverträge, auch fondsgebundene, zu erteilen, die von den folgenden Versicherungsvermittlern seit dem 01.06.2009 an die Beklagte vermittelt worden sind:

– Firma F GmbH – Vertriebsnummer 1xxx5,

– Firma G, Vertriebsnummer 1xxx2,

– B, Vertriebsnummer 1xxx3,

– Firma Service-Center P, Vertriebsnummer 1xxx7,

– Firma L Finanz-Service, Vertriebsnummer 1xxx0,

und zwar unter Angabe des Versicherungsbeginns, des Produktes, der Vertragsnummer, der Beitragssumme, ggf. des Fondsinventarwertes, des Grades einer vereinbarten Dynamik und ob diese durchgeführt wurde, der Zahlweise und -dauer sowie der Courtagehöhe in Prozent und des Courtagetyps,

b. dem Kläger Auskunft über sämtliche Lebensversicherungsverträge, auch fondsgebundene, zu erteilen, die von den folgenden Versicherungsvermittlern vor dem 01.06.2009 an die Beklagte vermittelt worden sind und für die eine Provision seit dem 01.01.2010 zur Abrechnung und Zahlung fällig war:

– Firma F GmbH – Vertriebsnummer 1xxx5,

– Firma G, Vertriebsnummer 1xxx2,

– B, Vertriebsnummer 1xxx3,

– Herr C, Vertriebsnummer 1xxx6,

– Firma Service-Center P, Vertriebsnummer 1xxx7,

– Firma V oHG, Vertriebsnummer 1xxx1,

– Firma L Finanz-Service , Vertriebsnummer 1xxx0,

– Frau H, Vertriebsnummer 2xxx3,

– Herr L2, Vertriebsnummer 1xxx7,

– Herr N, Vertriebsnummer 1xxx4,

und zwar unter Angabe des Versicherungsbeginns, des Produktes, der Vertragsnummer, der Beitragssumme, ggf. des Fondsinventarwertes, des Grades einer vereinbarten Dynamik und ob diese durchgeführt wurde, der Zahlweise und -dauer sowie der Courtagehöhe in Prozent und des Courtagetyps,

c. an den Kläger 169,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das am 24.10.2013 verkündete Urteil Landgerichts Köln – 29 O 350/12 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden weiteren Provision an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

2 Die Entscheidung des Landgerichts ist auf die Berufung des Klägers abzuändern, weil sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht.

3 1. Die Berufung ist insgesamt zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die in der zweiten Instanz vorgenommene Klageerweiterung auf die vor dem 01.06.2009 vermittelten Versicherungsverträge ist gem. §§ 533, 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da sie unter Beibehaltung des Klagegrundes das Klagebegehren lediglich quantitativ erweitert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 265 Rn. 3a). Auf diese Konstellation ist § 533 ZPO nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; NJW 2010, 227).

4 2. Die Berufung ist teilweise begründet.

5 a. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sachlich tatsächlich einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB geltend macht, wie er erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 30.05.2013, Bl. 50 GA, vorgetragen hat. Dies erscheint in Ansehung der formulierten Anträge zumindest zweifelhaft. Dem Kläger steht aber jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 87c Abs. 3 HGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Handelsvertreter Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Dass die Beklagte ab Juni 2009 keine Provisionsabrechnungen mehr erteilt hat, steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Dieser ist insbesondere dann nicht nachrangig, wenn der Unternehmer – wie hier – eine Abrechnung verweigert. Der Kläger wäre auch nicht gehalten, vorrangig einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu verlangen, weil der Auskunftsanspruch auch diesem gegenüber nicht nachrangig ist. Der Handelsvertreter kann vielmehr sogleich Auskunft fordern, ohne zuvor einen Auszug zu verlangen (vgl. Staub/Emde, HGB, 5. Aufl. 2008, § 87c Rn. 140; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 87c Rn. 23; a. A. Oetker/Busche, HGB, 2. Aufl. 2011, § 87c Rn. 24; Flohr/Wauschluhn/Fröhlich, Vertriebsrecht, 2014, § 87c Rn. 77). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Unternehmer – wie hier – einen Provisionsanspruch bereits dem Grunde nach ablehnt und weitere Provisionsabrechnungen verweigert.

6 a.a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte dauerhaft damit beauftragt war, für diese Vermittler anzuwerben, die die von der Beklagte vertriebenen Produktes der G2 Ltd. an Endverbraucher vertreiben. Zwar trägt der Kläger nicht näher zu den Voraussetzungen des § 84 HGB vor. Er hatte erstinstanzlich seinen Status lediglich nach Hinweis des Landgerichts in seinem Schriftsatz vom 30.05.2013 in Anlehnung an das Urteil des OLG Hamm vom 25.10.2012 – 18 U 193/11 – hergeleitet. Dem ist das Landgericht im Grundsatz gefolgt und auch die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, nachdem der Kläger in der Berufungsschrift das streitige Vertragsverhältnis noch einmal unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung entsprechend eingeordnet hat.

7 Dabei ist auch ohne Belang, dass der Kläger selbst keine Versicherungen für die Beklagte vermittelt hat. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG Hamm (BeckRS 2013, 13109), welche einen durchaus vergleichbaren Fall zum Gegenstand hatte. Nach Auffassung des OLG Hamm ist derjenige, der aufgrund eines Maklerbetreuungsvertrages als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für den Unternehmer Verbindungen zu geeigneten Maklern und Mehrfach-Generalagenten mit dem Ziel herzustellen, dass diese in vertragliche Beziehung zu dem Unternehmer treten und für dieses Unternehmen Versicherungen vermitteln, selbst Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. Satz 1 HGB. Dem schließt sich der Senat an. Denn der Gegenstand eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäftes ist nicht begrenzt und kann sich nach der Parteivereinbarung auf alle denkbaren Geschäftsabschlüsse des Wirtschaftslebens beziehen, was die Vermittlung von Handelsvertreterverhältnissen – und hier Versicherungsvertreterverhältnissen – einschließt (vgl. MüKO/von Hoyningen-Huene, HGB, 3. Aufl. 2008, § 84 Rn. 61; Küstner/Thume/Schürr, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2012, Kap. I Rn. 38).

8 b.b. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten Auskunft bezüglich sämtlicher nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. Satz 1 provisionspflichtiger Geschäfte verlangen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichtes grundsätzlich auch in Bezug auf Lebensversicherungen, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages durch vom Kläger während der Vertragslaufzeit zugeführte Vermittler mit der Beklagten zustande gekommen sind.

9 (a.) Eine schriftliche Abrede über die Berechnung der Provisionen haben die Parteien unstreitig nicht geschlossen. Die Beklagte hat aber für die Zeit vor der Beendigung des Vertrages an den Kläger Provisionen gezahlt, die anhand der von den angeworbenen Vermittlern getätigten Abschlüsse errechnet worden sind. Der Kläger hat mithin am wirtschaftlichen Erfolg der von ihm vermittelten Personen partizipiert.

10 (b.) Werden Provisionsansprüche unmittelbar aus der vertraglichen Beziehung des Unternehmers zu den von dem Handelsvertreter angeworbenen Vermittlern hergeleitet, so sind deren Geschäftsabschlüsse nach Auffassung des OLG Hamm nicht für das Entstehen des Provisionsanspruches, sondern lediglich für die Höhe der Provisionen maßgeblich sind. Die von den geworbenen Vermittlern verdienten Provisionen bzw. getätigten Vertragsabschlüsse seien ohne entsprechende Vereinbarung auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages hinsichtlich der Preisbildung für die Provisionen des Handelsvertreters maßgeblich, weil die Provision dem Grunde nach bereits während der Vertragslaufzeit verdient worden sei.

11 Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Hamm, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, an. Wenn das Geschäft des Klägers die Anwerbung neuer Vertriebspartnern war, so hatte er mit Abschluss einer Vereinbarung dieser Personen mit der Beklagten das seinige getan. Hierin liegt ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, das auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Der Kläger war selbst nicht mit der Vermittlung von Verträgen an Endkunden befasst, weshalb er nicht als Versicherungsvertreter im Sinne von § 92 HGB zu qualifizieren ist. Die von ihm angeworbenen Vermittler standen auch in keinem Vertragsverhältnis zu ihm selbst, so dass die von der Beklagten gezahlten Provisionen auch nicht als aus einem Haupt- und Untervertreterverhältnis herrührend geschuldet waren, was die Beklagte auch nicht behauptet, wenngleich beide Parteien etwas ungenau von „Untervermittlern“ sprechen. Das Vertragsverhältnis ist in dem Sinne gelebt worden, dass die Provision für die Vermittlung aus dem wirtschaftlichen Erfolg des angeworbenen Vertriebspartners zu zahlen ist. Dies ist von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht anders beschrieben worden.

12 (c.) Anhaltspunkte für eine Abrede der Parteien dahingehend, dass der Kläger nach Beendigung seines Vertrages keine Provisionen mehr erhält, auch wenn und solange die von ihm angeworbenen Vertreter noch weiter für die Beklagte tätig sind und insoweit Bestands- bzw. Abschlussabschlusscourtagen anfallen, sind nicht ersichtlich. Insoweit hat das Landgericht auch die Beweislast verkannt. Die Beklagte trägt aufgrund des gewählten Geschäftsmodells die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass mit Beendigung des Handelsvertretervertrages Erfüllung sämtlicher Provisionsansprüche eingetreten ist. Denn geht man davon aus, dass die Provision bereits während der Vertragslaufzeit dem Grunde nach durch die Anwerbung der Vermittler verdient worden ist und deren wirtschaftlicher Erfolg letztlich nur die Höhe der Provision für den Kläger bestimmt, ist nicht erkennbar, warum ein Anspruch auf die (vollständige) Provision allein durch Beendigung des Handelsvertretervertrages entfallen soll. Da das provisionspflichtige Geschäft bereits die Herstellung der Verbindung zwischen den Vermittlern und der Beklagten war, kommt es vor allem nicht auf die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB an. Es liegt kein nachvertragliches Geschäft vor. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entsteht dabei aufschiebend bedingt bereits mit dem Abschluss des vermittelten Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Kunden (hier: der Beklagten zugeführten Vermittler). In diesem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß – vorbehaltlich des § 87b Abs. 2 Satz 1 HGB – festgelegt. Eine anschließende Beendigung des Handelsvertretervertrages beeinträchtigt diese Forderung nicht mehr. Denn § 87 Abs. 1 HGB billigt dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind. Es ist daher unschädlich, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Provisionsanspruches in diesen Fällen erst nach Ablauf des Handelsvertreterverhältnisses eintritt (vgl. BGH, NJW 2010, 298). Insofern ist die vorliegende Interessenlage durchaus vergleichbar mit einer Überhangprovision, deren Höhe sich hier letztlich an der weiteren Entwicklung der Geschäftsverhältnisse zwischen den vom Kläger vermittelten Vertriebspartnern und der Beklagten ausrichtet.

13 Es erscheint dem Senat bei dieser Sachlage konsequent und richtig, dass die Fortdauer der Vergütungspflicht für während der Vertragslaufzeit verdiente Provisionen gesondert abbedungen werden muss, was individualvertraglich möglich (vgl. BGH, a. a. O.) im Streitfall auch nach dem Vortrag der Beklagten aber nicht erfolgt ist. Die Beklagte hat lediglich eine ausdrückliche Abrede der Parteien über die Fortdauer der Provisionspflicht bestritten, was aber einem Anspruch des Klägers aus den genannten Gründen nicht entgegensteht.

14 b. Soweit der Kläger in erster Instanz lediglich Auskunft über solche Abschlüsse der von ihm an die Beklagte vermittelten Vertreter verlangt hatte, die nach dem 01.06.2009 getätigt wurden, hat die Beklagte mit der Klageerwiderung bereits teilweise Negativauskunft erteilt, nämlich hinsichtlich der Vermittler C, H, L2, N, Q (= B2 P2 Q) sowie hinsichtlich der V OHG. Hier hat die Beklagte jeweils erklärt, nach dem 01.06.2009 seien keine Verträge mehr vermittelt worden bzw. sei das Provisionsskonto – hinsichtlich Q – im Soll. Hiergegen hat der Kläger – auch mit der Berufung – nichts erinnert. Insoweit hat der Kläger also keinen weiteren Anspruch auf Auskunft mehr, was bezüglich Q auch hinsichtlich des mit der Berufungsbegründung erweiterten Klageantrages gilt, da hier aufgrund des negativen Provisionskontos auch für vor dem 01.06.2009 vermittelte Verträge keine (weiteren) Provisionsansprüche des Klägers bestehen können, wegen derer Auskunft erteilt werden könnte.

15 c. Soweit der Kläger mit der in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 20.12.2013 vorgenommenen Klageerweiterung nunmehr Auskunfts- und Provisionsansprüche mit einer Fälligkeit zur Abrechnung und Zahlung seit dem 01.06.2009 bezüglich aller während der Vertragszeit durch die von ihm angeworbenen Vertreter vermittelten Versicherungsverträge geltend macht, hat die Beklagte jedenfalls teilweise zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

16 a.a. Dabei kann allerdings nicht auf eine Verjährung der Provisionsansprüche selbst abgestellt werden. Zwar werden die Hilfsansprüche aus § 87c HGB mit Verjährung der Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, gegenstandslos (vgl. BGH, NJW 1982, 235; NJW 1996, 2100). Etwaige mit der Klageerweiterung geltend gemachte Provisionsansprüche sind allerdings nicht verjährt. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters verjährt nach §§ 195, 199 BGB. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist das Entstehen des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände maßgeblich (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Mangels anderer Anhaltspunkte sind die dem Kläger zustehenden Provisionen jeweils am letzten Tag des Monats fällig geworden, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen war (§ 87a Abs. 4 HGB). Der Kläger hatte allerdings weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Bei Provisionsforderungen als Hauptrecht ist regelmäßig Voraussetzung des Verjährungslaufs, dass der Handelsvertreter durch eine Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB vollständig, unmissverständlich und deutlich Kenntnis seiner Ansprüche erhält. Fehlt – wie hier ab dem 01.06.2009 – eine Abrechnung gänzlich, hat der Handelsvertreter hingegen weder Kenntnis von den provisionsbegründenden Umständen noch müsste er eine solche Kenntnis haben (vgl. Emde, VersR 2009, 889, 894). Dies hat erst recht zu gelten, wenn es um dem Handelsvertreter meist unbekannte Provisionsansprüche, etwa Bezirks- und Dynamikprovisionen, geht. So ist es auch hier. Da der Kläger selbst keine Versicherungsverträge vermittelt hat, sondern sich sein Provisionsanspruch aus den Geschäften der von ihm vermittelten Vertriebspartner herleitet, ist er umso mehr auf eine regelmäßige Abrechnung angewiesen, um überhaupt in der Lage zu sein, einen Provisionsanspruch zu ermitteln.

17 b.b. Allerdings sind etwaige Auskunftsansprüche aus § 87c Abs. 3 HGB, die vor dem 31.12.2009 fällig waren, gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Für die Hilfsrechte aus § 87c HGB gilt nach ihrem Zweck jeweils eine selbständige Verjährung (vgl. Baumbach/Hopt, a. a. O., § 87 Rn. 53). In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung der Parteien unterliegen diese ebenfalls der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handelsvertreter erstmals berechtigt und veranlasst war (im Sinne eines Kennenmüssens nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), den jeweiligen Hilfsanspruch geltend zu machen (vgl. Flohr/Wauschluhn/Fröhlich, a. a. O, Rn. 110; Emde, a. a. O., S. 894; Küstner/Thume/Riemer, a. a. O. Kap. VI Rn. 84). Aufgrund der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte zum 31.05.2009, der Unterlassung weiterer Abrechnungen ab Juni 2009 und der grundsätzlichen Weigerung, für Zeiten ab dem 01.06.2009 Provisionen zu zahlen, war der Kläger jedenfalls ab Ende 2009 berechtigt und veranlasst, seine Informationsrechte aus § 87c HGB – auch für die Vergangenheit – geltend zu machen. Damit begann die Verjährungsfrist der bis 2009 fällig gewordenen Auskunftsansprüche gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2010 und war am 31.12.2012 vollendet. Bei Eingang der Berufungsbegründung vom 20.12.2013 waren die mit der Klageerweiterung bis zum 31.12.2009 fällig gewordenen Ansprüche demnach bereits verjährt.

18 c.c. Durch die Erhebung der Klage am 29.12.2012 ist insoweit auch keine Hemmung der Verjährung eingetreten, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zwar hemmt die Stufenklage die Verjährung auch des Zahlungsanspruches, selbst wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 2). Allerdings hat der Kläger zunächst nur Auskunft für nach dem 01.06.2009 vermittelte Verträge und nur diesbezüglich auch Zahlung von Provisionen verlangt. Die Angabe eines falschen Zeitraums bezüglich der Auskunft schadet zwar dann nicht, wenn dies lediglich auf einem tatsächlichen Irrtum beruht (vgl. BGH, MDR 1978, 467 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Kläger war nicht aus tatsächlichen Gründen im Unklaren über den richtigerweise zu beantragenden Zeitraum war, sondern er hat offenbar die Rechtslage seinerzeit so beurteilt, dass die Provisionsansprüche bis 30.05.2009 erledigt oder jedenfalls abgerechnet, wenn auch nicht bezahlt waren. Wenn er erst jetzt weitere unerledigte Ansprüche vermutet, gereicht ihm dies zum Nachteil.

19 d.d. Nicht verjährt sind allerdings Ansprüche mit einer Fälligkeit ab dem Jahr 2010, weil die hierfür am 01.01.2011 begonnene Verjährungsfrist erst am 31.12.2013 ablief, zu diesem Zeitpunkt allerdings die Klageerweiterung bereits bei Gericht eingegangen war und auch demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden ist. Weitere Ansprüche – allerdings ohne Q (s. o.) – für vor dem 01.06.2009 vermittelte Verträge kommen also nur in Betracht, soweit diese zum 01.01.2010 zur Abrechnung und Zahlung fällig waren. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung erteilte Auskunft hinsichtlich der Vermittler C, H, L2, N, und V OHG ist dabei für den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teil unerheblich, weil es sich hierbei lediglich um die Negativauskunft zu Neuabschlüssen ab dem 01.06.2009 (bzw. betreffend N zuletzt in 2008) bezog, während aufgrund der vereinbarten Bestandsprovisionierung und etwaiger Dynamikerhöhungen durchaus weitere Provisionsansprüche des Klägers mit einer Fälligkeit zur Abrechnung und Zahlung seit dem 01.01.2010 möglich sind. Insofern kann die Auskunftsverpflichtung der Beklagten durch die Negativauskunft auch nicht teilweise als erfüllt angesehen werden.

20 d. Der Inhalt der verlangten Auskünfte im Einzelnen orientiert sich antragsgemäß an dem, was die Beklagte dem Kläger mit den als Anlage überreichten Abrechnungen bis Juni 2009 mitgeteilt hat, und wird von der Beklagten auch nicht problematisiert, weshalb am Umfang der vom Kläger begehrten Auskunft keine Bedenken bestehen.

21 3. Hinsichtlich des bereits bezifferten Provisionsanspruches gemäß Ziffer 2. der Klageschrift vom 29.12.2012 verbleibt es bei dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag, weil das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht mit der Berufung angegriffen worden ist.

22 4. Soweit die Beklagte durch den Senat in der ersten Stufe der Klage nach § 254 ZPO zur Auskunft verurteilt worden ist, war das Urteil des Landgerichtes abzuändern und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen (eidesstattliche Versicherung und Zahlung) in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, NJW 2006, 2626). Die Parteien haben die Zurückverweisung auch beantragt. Für den für sich genommen reinen Prozessantrag (Rimmelspacher, in MK-ZPO, § 538 Rn. 20), der lediglich auf einen spezifischen Fortgang des Verfahrens abzielt, genügt jede Äußerung, die das Begehren einer Zurückverweisung deutlich macht (Rimmelspacher, a.a.O.); er kann auch stillschweigend erfolgen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 538 Rn. 21). Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zum Auskunftsanspruch und Hinweis, dass die weiteren Stufen in erster Instanz zu klären seien, Zustimmung signalisiert.

III.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

24 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

25 Berufungsstreitwert: bis 15.000,– EUR

Schlagwörter
Versicherungsvertretervehältnis (1) Provisionsanspruch (26) Handelsvertretervertrag (17) Auskunftsanspruch (14)