Analogievoraussetzung der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes

1 U 243/05-88- Urteil verkündet am 29. November 2006 OLG Saarbrücken Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf Vertragshändler

Oberlandesgericht Saarbrücken
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 7 II O 65/04 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer der Klägerin beträgt 21.000,– EUR.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A. Die Klägerin war zuletzt auf der Grundlage eines „Vertrages für Angeschlossene Partner“ vom 25.01.1993 (Bl. 162 ff. d.A.) als „Angeschlossene Partnerin“ für die Beklagte tätig, die ihrerseits Vertragshändlerin der Importeurin, der P. T. D. GmbH (PTD) war. Mit Schreiben vom 27.01.2000 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 31.01.2002. Danach hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2002 (Bl. 28 ff. d.A.) neben anderen Ansprüchen einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB gegen die Beklagte geltend gemacht, dessen Zahlung diese in der Folge ablehnte. Die Klägerin hat den ihr zustehenden Ausgleichsanspruch in einer Höhe von insgesamt 62.759,02 EUR (netto) ermittelt und macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 21.000,– EUR mit vorliegender Klage geltend.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 108 ff., 128-130 d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen ergänzend gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB als nicht gegeben erachtet, denn es fehle jedenfalls an der für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung geforderten Voraussetzung, dass der Vertragshändler verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übermitteln, so dass dieser sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht sie im Wesentlichen geltend: Zu Unrecht habe das Landgericht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB verneint. So habe das Landgericht ihren Sachvortrag nicht hinreichend gewürdigt, wonach nach Auslieferung des gekauften Fahrzeuges durch die Beklagte die Klägerin das Fahrzeug für den Kunden angemeldet habe und auf Grund entsprechender Weisung der Beklagten jeweils automatisch eine Kopie des Kaufvertrages sowie eine Kopie des Fahrzeugscheines an die Beklagte habe übersenden müssen. Sowohl der Kaufvertrag als auch der Fahrzeugschein beinhalte aber die für die Beklagte nach Beendigung des Vertragsverhältnisses relevanten Kundendaten. Die Übersendung der Kundendaten sei darüber hinaus auch erforderlich gewesen, um im EDV-System der Beklagten die Eingaben für den Beginn der Gewährleistungsfrist für das Fahrzeug eingeben zu können. Die Angabe des Kundennamens durch Übersendung eines Kaufvertrages sowie des Fahrzeugscheines in ungeschwärzter Form sei notwendig gewesen, da andernfalls eine Zulassung des Fahrzeuges auf die Klägerin habe stattfinden müssen. Nur bei Zulassung der Fahrzeuge auf Endverbraucher sei die Klägerin in den Genuss von ausgelobten Sonderprämien und die Beklagte in den Genuss der ihr zugerechneten Sonderprämien von der Herstellerin gekommen. Ferner habe das Landgericht auch den Inhalt der vorgelegten strukturinternen Zeitschrift „Infochef“ nicht gewürdigt, worin ausdrücklich unter Fristsetzung die Einsendung der Kopien der Kaufverträge angeordnet worden sei. Es beruhe auch auf einer Fehleinschätzung des Landgerichts, wonach der mittelbare Zwang zur Offenlegung von Kundendaten im Rahmen der nach Kaufvertragsabschluss durchgeführten Preiserhöhung nicht mit einer Vertragspflicht des Vertragshändlers zur Überlassung von Kundendaten gleichzusetzen sei. Denn im Falle einer Weigerung, Namen und Adresse der jeweiligen Kunden mitzuteilen, habe die Beklagte von der Klägerin die erhöhten Preise verlangt.

Die Klägerin beantragt (Bl. 153, 178, 204 d.A.),

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.000,– EUR nebst 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 142, 178, 204 d.A.),

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 7 II O 65/04 – vom 26.04.2005 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist ergänzend und unwidersprochen darauf hin, dass ihre ursprüngliche Firmierung – nach ihrer Errichtung durch Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1984 – zwei Mal, und zwar zunächst in „Auto N. GmbH“ und sodann in „P. B. GmbH“ geändert worden sei.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.08.2006 (Bl. 194, 195 d.A.), zugestellt am 23.08.2006 (Bl. 203, 204 d.A.) Herrn F. H. und Frau H. H. (Adresse wie Bl. 194 d.A.) den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten.

Der Senat hat eine Beweiserhebung angeordnet gemäß Beweisbeschluss vom 25. Oktober 2006 (Bl. 205 d.A.), wegen deren Ergebnis auf die Sitzungsniederschrift gleichen Datums (Bl. 204 bis 209 d.A.) verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig.

Erfolg in der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin indes nicht. Auch auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses ist daran festzuhalten, dass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB bereits dem Grunde nach nicht zusteht.

I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Eigenhändler in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zuzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten derart ausgeschaltet ist, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer – Käufer – Beziehung erschöpft, sondern ihn so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er darüber hinaus verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH WM 87, 1462; BGH WM 93, 1464; BGH NJW 96, 2154; BGH NJW-RR 98, 390).

1. Dass die erstgenannte Voraussetzung im Falle der Klägerin gegeben ist, ist zwischen den Parteien außer Streit und hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Es fehlt indes auch nach der Rechtsauffassung des Senates am Vorliegen der weiteren Voraussetzung, dass der Vertragshändler verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übermitteln, so dass dieser sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann. Weder bestand eine derartige ausdrückliche Vertragspflicht für die Klägerin zur Überlassung des Kundenstamms noch waren die Geschäftsabläufe zwischen der Klägerin und der Beklagten ansonsten vertraglich so ausgestaltet, dass sichergestellt wurde, dass die Beklagte umfassende Kenntnis von den Kunden ihrer Vertragshändlerin und ihren Adressen erlangt und sich so die Möglichkeit verschafft, deren Kundenstamm zu nutzen. Letzteres kann für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB ausreichend sein (BGH NJW 96, 2159; BGH NJW 00, 1413).

2. Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen „Vertrag für Angeschlossene Partner“ vom 25.01.1993, wie ihn die Beklagte nunmehr vorgelegt hat (Bl. 162-170 d.A.), ergibt sich keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Klägerin des beschriebenen Inhalts; eine solche behauptet die Klägerin selbst nicht.

3. Eine entsprechende Anweisung lässt sich auch nicht dem von der Klägerin nunmehr vorgelegten Anschreiben der P. D. GmbH vom 17.10.2001 entnehmen, das an die „Filialleiter und kaufmännischen Leiter der Filialen“ gerichtet ist (Bl. 191 d.A.). Hervorzuheben ist, dass dieses Schreiben sich mit dem Verfahren bei „Preisdifferenzgutschriften“ befasst, also einem Sonderfall, der dann eintreten kann, wenn der Händler bereits einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug mit Lieferfristen mit seinem Kunden abgeschlossen hat, und der von ihm bestellte Wagen innerhalb der Lieferfrist einer Preiserhöhung unterliegt. In derartigen Fällen hat die Beklagte ihren Vertragshändler nicht das Risiko aus § 309 Nr. 1 BGB tragen lassen und sich bereit erklärt, eine Gutschrift über die Preisdifferenz zu erteilen, wenn der Händler nachweist, dass er den Kaufvertrag mit seinem Kunden vor Bekanntgabe der Preiserhöhung abgeschlossen hat. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es dem Händler freigestellt gewesen sei, wie er den erforderlichen Nachweis führt. Ausreichend sei beispielsweise gewesen, wenn er die Kundenbestellung, in der Name und Adresse des Endabnehmers geschwärzt waren, vorgelegt habe. Demgegenüber hat die Klägerin hierzu das Rundschreiben der P. D. vom 26.07.1999 (Bl. 54 d.A.) vorgelegt, wonach „die Einsendung des in der Anlage befindlichen Formulars mit Kopie der Kaufverträge der betreffenden Kundenbestellungen…“; ferner „die Einsendung der Zulassungskopie und der Rechnungskopie von PDG …“ zu erfolgen hat; weiter heißt es: „… die Preisdifferenz wird nur dann erstattet, wenn die ursprüngliche Bestellung unverändert durchgeführt wird, sich weder der ausliefernde Händler, der Kundenname, noch das ursprünglich bestellte Modell ändert“. Auch wenn die Formulierung dieses Schreibens keine ernsthaften Zweifel darüber zulässt, dass eine entsprechende Gutschrift zum damaligen Zeitpunkt nicht erteilt worden wäre, wenn der Kundenname nicht offen gelegt worden wäre, stellt die von der Beklagten gewünschte Abwicklung nicht sicher, dass die Beklagte umfassende Kenntnis von Name und Adresse der Kunden ihrer „Angeschlossenen Partnerin“ erlangt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur in diesem besonderen Zusammenhang die Klägerin zwecks Überprüfung der Angaben der Klägerin um die Übersendung der vorerwähnten Unterlagen aufforderte.

Die Klägerin hätte das Ansinnen der Beklagten ablehnen können, ohne sich vertragswidrig zu verhalten, hätte aber dann in Kauf nehmen müssen, dass die Beklagte sich nicht zu den entsprechenden Gutschriften bereit gefunden hätte. Dieser vornehmlich durch das eigene geschäftliche Interesse der Klägerin begründete Zwang zur Offenbarung von Kundendaten kann indes nicht mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des gesamten Kundenstammes gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 94, 657 ff.). Die Klägerin hat auch nicht konkret dargetan, wie viele dieser „Sonderfälle“ überhaupt eingetreten sind, und, dass der Beklagten bei entsprechender Abwicklung überhaupt ein relevanter Teil ihres Kundenstammes zur Kenntnis gebracht wurde. Der Inhalt des Schreibens vom 17.10.2001 ist der Klägerin im Übrigen eher ungünstig. Diesem lässt sich – über seinen beschränkten Anwendungsbereich der Abwicklung der Preisdifferenzgutschriften hinaus – gerade entnehmen, dass die Filialen der P. D. GmbH bewusst darauf achten sollten, dass in deren Verkehr mit „Angeschlossenen Partnern“ keine Kundendaten der Letzteren kommuniziert werden, und die für Preisdifferenzgutschriften in Frage kommenden Kaufverträge von den „Angeschlossenen Partnern“ an die externe Agentur M. I. GmbH zur Prüfung eingereicht werden sollten. Die Klägerin hat im Übrigen nicht einmal einen Geschäftsvorfall vorgelegt, anhand dessen sie deutlich gemacht hätte, dass die Abwicklung im Zusammenhang mit Preisdifferenzgutschriften in der von ihr geschilderten Weise unter Übersendung ungeschwärzter Kopien der Kaufverträge tatsächlich erfolgt ist.

Entscheidend kommt es darauf aber auch nicht an.

3. Auch aus der Abwicklung von Garantiefällen lässt sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Übermittlung von Kundendaten während der Vertragslaufzeit nicht herleiten.

Ungeachtet dessen, dass der Sachvortrag der Klägerin insoweit nicht hinreichend substantiiert ist, hat sie auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Verpflichtung oder Notwendigkeit für die Klägerin ergeben hätte, in einem „Garantiefall“ die maßgeblichen Kundendaten zu übermitteln. Demgegenüber hat die Beklagte konkret dargetan, dass eine Verpflichtung zur Angabe von Kundendaten bei Garantiefällen innerhalb der P. – Vertriebsorganisation nicht bestehe und für die Bearbeitung von Garantiefällen ausschließlich das Datum der Erstzulassung, die Fahrgestellnummer (VIN) sowie die Angaben des festgestellten Mangels, die zur Beseitigung desselben verwendeten Ersatzteile und der aufgewendeten Arbeitszeit (im Einzelnen Bl. 20 d.A.) von Bedeutung seien. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten; sie hat zudem nicht einmal eine „Garantiemeldung“ oder „Garantiekarte“ vorgelegt, aus der sich ergeben würde, dass die Mitteilung kundenbezogener Daten von ihr verlangt wurde, und sie eine entsprechende Mitteilung auch vorgenommen hat. Im Rahmen des § 89 b HGB obliegt indes der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift begründen.

Dass sich darüber hinaus eine vertragliche Pflicht der Klägerin zur Übermittlung der Kundendaten auch nicht auf der Grundlage ihres Sachvortrages herleiten lässt, die Übersendung von Kaufvertrag und Fahrzeugbrief sei notwendig gewesen, um im EDV-System der Beklagten die Eingaben für den Beginn der Gewährleistungsfrist für das Fahrzeug zu machen, da sie selbst über das so genannte „Dialog -Programm“ nicht verfügt habe, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, verneint.

4. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme (Bl. 205-208 d.A.) lässt sich auch nicht feststellen, dass der Klägerin dadurch eine Verpflichtung zur laufenden Unterrichtung der Beklagten über Namen und Adressen ihrer Kunden auferlegt wurde, dass sie durch die Beklagte angewiesen wurde, ihr von allen Neuwagenverkäufen Kopie der Kaufverträge und der Fahrzeugscheine zu übermitteln.
Der Zeuge G. K. hat die diesbezügliche Sachdarstellung der Klägerin gerade nicht bestätigt. Dieser hat vielmehr klargestellt, dass Kopien der Fahrzeugscheine ausschließlich im Zusammenhang mit besonderen Verkaufs- und Prämienaktionen, an denen die Klägerin sich beteiligt hatte, benötigt wurden, und die Klägerin in diesem Zusammenhang mutmaßlich durch den damaligen Geschäftsführer der Auto N. GmbH, Herrn H., von der Notwendigkeit der Übermittlung von Kopien der Fahrzeugscheine in Kenntnis gesetzt wurde. Der Zeuge war zuständig für die Führung der Statistiken, die einerseits die Verkäufe der Beklagten und andererseits die Verkäufe der Klägerin betrafen, die wiederum Grundlage für die Feststellung der konkreten Höhe der auszukehrenden Prämien im Rahmen solcher besonderen Aktionen an beide gewesen seien. Für die Erstellung dieser Statistiken sei es aber ausreichend gewesen, diejenige Seite der Fahrzeugscheine, die die das Fahrzeug selbst betreffenden Daten, insbesondere die Fahrzeugidentitätsnummer auswies, zur Verfügung zu stellen; die auf der Vorderseite der Fahrzeugscheine wiedergegebenen Angaben zur Person der Fahrzeugerwerber seien nicht benötigt worden. Eine Anweisung, der Beklagten bei jedem durch die Klägerin getätigten Neuwagenverkauf, eine Kopie des Kaufvertrages und des Fahrzeugscheines zu übermitteln, habe demgegenüber keineswegs bestanden.

Insbesondere seien für die Feststellung, ob die Klägerin die Zielvorgaben, die sich lediglich auf die Anzahl der von der Beklagten gekauften bzw. bei dieser bestellten Fahrzeuge bezog, erreicht hatte, keine Kopien der Fahrzeugscheine benötigt worden, da die entsprechenden Feststellungen auf der Grundlage der durch die Klägerin vorgenommenen Bestellungen bei der Beklagten in ausreichender Weise getroffen werden konnten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist mithin festzustellen, dass der Klägerin auch durch entsprechende Anweisung keine generelle Verpflichtung auferlegt wurde, der Beklagten die Kundendaten betreffend alle Neuwagenverkäufe durch Übersendung der Kopien von Fahrzeugscheinen mitzuteilen. Die Klägerin war lediglich im Rahmen von besonderen Verkaufs- und Prämienaktionen zur Erlangung der ausgelobten Prämien gehalten, eine Kopie des jeweiligen Fahrzeugscheines vorzulegen, wobei es allerdings ausreichend war, denjenigen Teil des Fahrzeugscheines in Kopie vorzulegen, der die das Fahrzeug betreffenden Angaben enthielt. Unabhängig davon, dass die Klägerin mithin nicht einmal verpflichtet war, der Beklagten die die Person des Fahrzeugerwerbers betreffenden Angaben zur Erlangung der Prämien mitzuteilen, könnte – wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (I. Ziff.2) – der durch das eigene wirtschaftliche Interesse der Klägerin begründete Zwang zur Offenbarung von Kundendaten nicht einmal mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des gesamten Kundenstammes gleichgesetzt werden (BGH NJW 94, 657 ff.). Den Angaben des Zeugen K. kann zudem entnommen werden, dass es sich bei den Prämienaktionen um grundsätzlich zeitlich begrenzte Aktionen handelte, die einander nicht unmittelbar folgten. Mithin bliebe zudem offen, ob überhaupt ein relevanter Teil des Kundenstammes der Klägerin der Beklagten im Rahmen dieser Prämienaktionen zur Kenntnis gebracht wurde, ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin in sachlicher Hinsicht zur Erlangung der Prämien nicht einmal zur Übermittlung der Kundendaten verpflichtet gewesen wäre.

Nach alledem war der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB zu versagen.

Die Berufung der Klägerin erweist sich mithin im Ergebnis als unbegründet.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Ausspruch zur Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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