Anspruch auf Weiterleitung von Einkaufsvorteilen an de Franchisenehmer; Kick-backs
81 O (Kart) 223/99 Urteil verkündet am 16. Februar 2001 LG Köln FranchiserechtLandgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2000 durch den […] für Recht erkannt:
Tenor
I. 1. Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über alle an sie von […]
Lieferanten gezahlten und nicht an den Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers bei […] Lieferanten, insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen, und zwar sowohl in bar als auch natural gewährte Einkaufsvorteile in der Zeit vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 einschließlich.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringende Sicherheitsleistung.
Diese beträgt für den Kläger hinsichtlich der Kosten DM 5.000,– und hinsichtlich der Auskunftserteilung und Rechnungslegung DM 100.000,– ; für die Beklagte beträgt sie hinsichtlich der Kosten DM 5.000,– .
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung abzuwenden durch Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100.000,– .
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein System von Augenoptik Geschäften und zwar zum Teil mit (ca. 150) eigenen Filialen und bis zum Dezember 1999 mit etwa 70 Franchisenehmern.
Der Kläger war seit dem 14.05.1994 zumindest bis zum 26.11.1999 ein solcher Franchisenehmer und mit der Beklagten durch einen Vertrag verbunden. Darin heißt es in Nr. 6.3:
„[…] … gibt Vorteile, Ideen und Verbesserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter“
Dem Vertrag beigefügt war eine Liste mit den von den jeweiligen Lieferanten einzuräumenden Rabatten. Die Lieferanten gewährten weitergehende Rabatte; die Differenz zwischen dem von den Franchisenehmern zu zahlenden Preis und dem in einem Rahmenabkommen zwischen den Lieferanten und der Beklagten vereinbarten Preis wurde unmittelbar der Beklagten gutgeschrieben.
Streitig und dem Kläger unbekannt ist, welche Höhe jeweils genau die Über Rabatte hatten. Der Kläger behauptet, die Differenz habe bis zu 14 % betragen.
Er meint, schon die vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr sei recht hoch gewesen, denn die Beklagte habe für die Franchisenehmer nicht mehr getan als für ihre eigenen Filialen.
In rechtlicher Hinsicht meint er, schon auf Grund des Vertrages, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus verbotener Einkaufspreisbindung gemäß §§ 14, 33 GWB stehe ihm ein Anspruch auf sämtliche, der Beklagten von den Lieferanten wegen seiner des Klägers Bestellungen gewährten Vorteile zu; beziffern könne er seinen Anspruch erst nach Erteilung der begehrten Auskunft und Rechenschaft.
Zum 26.11.1999 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Franchisevertrages erklärt mit der Begründung, der Kläger habe die notwendige Vertrauensgrundlage zerstört.
Unter dem 12.01.2000 hat sie vorsorglich eine weitere fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Kläger die zur Berechnung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren notwendigen Umsatzauskünfte für die Zeit bis zum Zugang der ersten Kündigung trotz Aufforderung nicht mitgeteilt habe und schließlich hat sie unter dem 11.10.2000 eine letzte Kündigung ausgesprochen, weil der Kläger ihre – der Beklagten – Marke unbefugter Weise verwendet hat; hierzu trägt sie näher vor und hat wegen dieses Sachverhaltes eine mittlerweile abgetrennte Widerklage erhoben.
Der Kläger hält sämtliche Kündigungen für unberechtigt, da es die Beklagte gewesen sei, die die Vertrauensgrundlage zerstört habe; sie sei es gewesen, die nach einem Eigentümerwechsel „andere Seiten“ aufgezogen habe und ohne vertragliche Grundlage weitere Werbekostenzuschüsse verlangt sowie ihn in seiner Freiheit, die Verkaufspreise festzusetzen, eingeengt habe. Vor diesem Hintergrund sei er auch nicht mehr gehalten gewesen, die Beklagte über seine Umsätze zu informieren, denn schließlich habe sie die Kündigung ausgesprochen. Die Verwendung der Marke sei kein so schwerwiegender Verstoß, dass sie die fristlose Kündigung rechtfertige.
Er hat folgende Anträge angekündigt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Großabnehmerabkommen mit […] Lieferanten (Erstverträgen) die Einkaufspreise des Klägers zu binden durch Vereinbarungen, wonach den […] Lieferanten verboten wird,
– dem Kläger (in Zweitverträgen) höhere als von der Beklagten festgelegte Rabatte zu gewähren und
– sie verpflichtet werden, die Differenz zwischen den niedrigeren Rabatten des Klägers und den höheren, für die eigenen Einkäufe der Beklagten, vereinbarten Rabatte, die sog. Differenzrabatte, an die Beklagte sowohl in bar als auch in Form von Natural Rabatten zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt
Stufe 1:
Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über alle an sie von […] Lieferanten gezahlten und nicht an den Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers bei […] Lieferanten, insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen, und zwar sowohl in bar als auch natural gewährte Einkaufsvorteile, während des gesamten Zeitraums der franchisevertraglichen Zusammenarbeit der Parteien.
Stufe 2:
Die Beklagte wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft und Rechenschaft eidesstattlich zu versichern.
Stufe 3:
Die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der erteilten Auskunft und Rechenschaft ergebenden Betrag zuzüglich 8,5 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger bei der Erbringung von Franchisegeber Werbeleistungen der Beklagten in der Form zu diskriminieren, dass solche Leistungen von der Zahlung einer einseitig von der Beklagten erhöhten Werbegebühr von 6 % oder von der Bezahlung von Einzelpreisen für bestimmte Werbepakete, anstelle der vertraglich vereinbarten Werbegebühr von 3 %, abhängig gemacht werden.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu erstatten, der sich aus der Diskriminierung des Klägers gemäß Klageantrag zu Ziffer III. ergibt.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch wirtschaftliche Bindung an Verkaufspreise und Bedingungen der Beklagten seit dem 01.03.1999 entstanden ist, und zwar durch Werbung und Werbemittel mit festen Verkaufspreisen für Waren und Dienstleistungen von […] Fachgeschäften, ohne deutlichen Hinweis auf die Unverbindlichkeit für die nicht an der beworbenen Aktion teilnehmenden […] Franchisenehmer.
VI. Es wird festgestellt, dass der Franchisevertrag der Parteien vom 14.05.1994 fortbesteht und durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.1999 und vom 12.01.2000 nicht beendet ist.
Vor mündlicher Verhandlung hat er die angekündigten Anträge zu I. und III. für erledigt erklärt.
Er hat dann die angekündigten Anträge mit den Teilerledigungsanträgen zu I. und III. gestellt, die ursprüngliche Stufe 3 auf Anregung des Gerichts als Feststellungsantrag ohne Zinsen umformuliert und dabei die ursprüngliche Stufe 2 zurückgenommen. Zugleich hat er ursprünglichen Antrag zu VI. (Feststellung des Fortbestandes des Franchisevertrages) dahingehend präzisiert, dass der Fortbestand des Vertrages bis zum 14.05.2004 festgestellt werden möge.
Nach Verhandlung zur Sache hat der Kläger auch noch die Anträge zu IV. und V. (Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus dem Komplex „Werbegebühren“ und „öffentliche Preiswerbung“) für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat sich den jeweiligen Teilerledigungserklärungen angeschlossen und im übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bittet hilfsweise um Vollstreckungsschutz gegen eine Verurteilung zu Auskunft und Rechenschaft sowie darum, eine Verurteilung unter den so genannten Wirtschaftsprüfervorbehalt zu stellen.
Soweit für erledigt erklärt worden ist, haben die Parteien zunächst widerstreitende Kostenanträge gestellt, sich dann aber darauf geeinigt, dass zu den erledigten Punkten des ursprünglichen Klageantrages (nämlich den Beanstandungen I. Unterlassung der Bindung der Einkaufspreise; III. Unterlassung, einseitig höhere Werbegebühren zu verlangen; IV. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Bezug auf III und V. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Bezug auf die öffentliche Preiswerbung der Beklagten seit dem 01.03.1999) die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ohne dass dies im Urteil zu begründen ist.
Die Beklagte hält den geltend gemachten Anspruch für unbegründet, weil es eine Frage der Ausgestaltung des Franchise Vertrages sei, inwieweit die Franchisenehmer von den Rückflüssen profitierten; der zwischen den Parteien geltende Vertrag gebe dem Kläger eben keinen Anspruch hierauf, denn Nr. 6.3 stehe in einem anderen Kontext: er befasse sich überhaupt nicht mit dem Wareneinkauf, sondern nur mit der Weitergabe von Knowhow. Im übrigen sei den Lieferanten auch gar nicht verboten, den Franchisenehmern höhere Rabatte einzuräumen. Der Vorwurf, die Franchisenehmer würden gegenüber den eigenen Filialen der Beklagten diskriminiert, sei unberechtigt.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterleitung der Einkaufsvorteile gebe es ohnehin nicht.
Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, denn die Finanzierung durch die streitgegenständlichen so genannten Kick backs sei branchenbekannt.
Die Kündigungen hält sie sämtlich für berechtigt, denn ihr sei es nicht zuzumuten, mit einem Franchisenehmer weiter zu arbeiten, der sich in einer Weise verhält, wie dies der Kläger getan habe.
Gegenüber der Verjährungseinrede macht der Kläger geltend, Kenntnis erst seit dem 16.04.1999 in der Person seines Prozessbevollmächtigten gehabt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der weiteren, durch übereinstimmende Erledigungserklärung ausgeräumten Streitpunkte wie die Bindung der Verkaufspreise und das Verlangen zur Zahlung über den ursprünglichen Vertrag hinausgehender Werbekostenzuschüsse wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet und im übrigen unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Auskunft, Rechenschaft und Schadensersatzfeststellung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil der Einbehalt der Rabatte, die die Beklagte aus Verkäufen der Lieferanten an den Kläger von den Lieferanten erhalten hat, rechtswidrig gewesen ist und diese Beträge dem Kläger zustehen. Grundlage für diesen Anspruch ist der Vertrag zwischen den Parteien, denn dessen Auslegung ergibt, dass mit den in Nr. 6.3 genannten „Vorteilen“ jedenfalls auch die für einen Gewerbetreibenden einzig handfesten finanziellen Vorteile gemeint sind.
Das von der Beklagten als Regelungsgegenstand angesprochene Know How ist in erster Linie unter Nr. 5 „Leistungen von […] in Schulung, Organisation und Assistenz“ und des weiteren noch unter Nr. 6 mit den verschiedenen Formen von „Beratungen“ und den „statistischen Betriebsvergleichen“ und schließlich auch in Nr. 6.3 mit „Ideen und Verbesserungen“ behandelt. Für „Vorteile zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge“, die an den Partner weiterzugeben die Beklagte dort verspricht, bleibt damit eine Bedeutung nur übrig, wenn man die Regelung im Sinne des Klägers versteht.
Aus dem von beiden Parteien immer wieder zitierten Urteil des BGH vom 02.02.1999 (NJW 99, 2671 „Sixt“) kann keine der Parteien unmittelbar etwas zu eigenen Gunsten herleiten:
dort wie hier ist es eine Frage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages und dessen Auslegung, ob ein Anspruch des Franchisenehmers auf alle Rabatte der Lieferanten besteht oder nicht. Der Satz, wonach die Rechtsordnung eine solche Weiterleitung von Rabatten nicht vorschreibe, der für sich allein und aus dem Zusammenhang gerissen für die Beklagte sprechen könnte, dient nur der Begründung der Zulässigkeit einer Vertragsklausel; durch die der vertraglich begründete Anspruch des Franchisenehmers auf die Lieferantenrabatte vertraglich wieder eingeschränkt wird: insgesamt dies ist die Bedeutung der Formulierung wird dem Franchisenehmer vertraglich mehr gewährt als ihm ohne den Vertrag zustünde, sodass gegen die Beschränkung des Anspruchs grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Es ist zutreffend und beide Parteien gehen davon aus dass durchaus vertretbar und deshalb möglich verschiedene Regelungen über das Schicksal von Rabattleistungen der Lieferanten sind.
Die durch die Bündelung von Nachfragemacht, die Einheitlichkeit des werblichen Auftritts und die weiteren Vorteile, die aus der Größe des Handelsgemeinschaft erwachsen im Gegensatz zur Betätigung eines einzelnen Händlers, sind von dem Franchisenehmer zu bezahlen. Diese Bezahlung kann erfolgen durch vertragliche Festsetzung einer relativ hohen Lizenzgebühr, über die hinaus nichts zu leisten ist [und zwar auch, kein Verzicht auf höhere Rabatte], oder durch eine etwas niedrigere Gebühr, deren Ermäßigung durch andere vertraglich vereinbarte Leistungen kompensiert wird [wie etwa die Zahlung einer Werbekostenbeteiligung]. Schließlich kann die Lizenzgebühr noch niedriger ausfallen, wenn dafür dann vertraglich vereinbart dem Franchisegeber andere Vorteile zufließen, wobei dafür in Betracht kommt ein Teil der Lieferantenrabatte.
Im Vertrag zwischen den Parteien sind geregelt die Lizenzgebühren, die typischerweise der Franchisenehmer als recht hoch, der Franchisegeber dagegen als sehr moderat empfindet; diese Bewertung kann offenbleiben, weil es in diesem Verfahren nicht darum geht. Des weiteren ist geregelt die Leistung von Werbekostenzuschüssen, sodass dieser Teil der Pflichten der Franchisenehmer ebenfalls außer Streit steht. Die Rabatte der Lieferanten schließlich sind unmittelbar im Vertrag gar nicht angesprochen; im Rahmen der Erörterung im Haupttermin ist in diesem Zusammenhang Nr. 10.3 des Vertrages erwähnt worden: dort steht aber kein Wort von der Rabattstaffel und erst recht ist sie nicht in der Weise erwähnt, dass sich die vom Kläger zu beanspruchenden Rabatte auf die dort genannten Sätze beschränkten.
Damit reduziert sich die Auslegung des Vertrages in Bezug auf den hier streitigen Aspekt darauf, ob es sich bei den die Rabattleistung des Lieferanten auslösenden Bestellung um eine Leistung der Beklagten gegenüber ihren Franchisenehmern handelt oder nicht. Anders ausgedrückt: ob die auf die Bestellung hin gelieferten Gläser pp. eine Lieferung von […] handelt oder nicht, denn nur bei Bejahung dieser Frage kann erwogen werden, ob die Beklagte – als Gegenleistung für eine Art Großhandelstätigkeit – Anspruch auf eine weitere Vergütung hat, was womöglich einer Auslegung der Nr. 6.3 des Vertrages zu Gunsten des Klägers entgegen stehen könnte.
Es ist im Haupttermin ausdrücklich erörtert worden und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Bestellungen und deren Abwicklung von Anfang an unmittelbar zwischen dem einzelnen Franchisenehmer und den Lieferanten erfolgt sind, dass also die Praxis anders ausgesehen hat als dies im Vertrag geregelt worden ist: es ist nicht die Beklagte gewesen, die die Gläser pp. „geliefert“ hat; eigene Leistung hat sie beim Warenfluss mithin nicht erbracht, sodass es vor diesem Hintergrund für die Zuordnung der über die schriftlich offenbarten Rabatte hinaus geleisteten „Vorteile“ zur Beklagten nicht den geringsten Grund gibt. Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Lieferanten über „Kick Backs“ sind Verträge zu Lasten der Franchisenehmer mit der Folge, dass der Kläger Anspruch darauf hat, dass diese „Vorteile“ ihm zufließen.
Alle weiteren von den Parteien jeweils zu ihren Gunsten angeführten Umstände begründen lediglich, dass und warum jeweils sie auf den hier umstrittenen Mehrerlös angewiesen ist; dass beide Seiten an den „Über Rabatten“ in hohem Maße interessiert sind, ist offenkundig und hat zu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt: zur Vertragsauslegung trägt dies nicht bei. Insbesondere ist ohne Belang, wie Verträge von Mitbewerbern der Beklagten ausgestaltet sind und/oder ob die Lieferanten der Franchisenehmer rechtlich oder wirtschaftlich gehindert gewesen sind, noch über den Systemrabatt hinausgehende Rabatte einzuräumen: diejenigen Rabatte, die die Lieferanten tatsächlich an die Beklagte geleistet haben, stehen dem Kläger zu. Dieselbe Unerheblichkeit in Bezug auf den Streitgegenstand hat die Frage der Unterschiedlichkeit des Warenbezug Einsatzes (nach Behauptung des Klägers 35 % bei Franchisenehmern gegenüber 29 % bei Filialen der Beklagten), denn ob es dabei bleibt, ist eine Folge der Vertragsauslegung und trägt nicht zu ihr bei.
Auch die Beklagte behauptet nicht, den Kläger bei Vertragsschluss darüber informiert zu haben, dass die Lieferanten über die Sätze der Rabattstaffel hinaus weitere Leistungen erbringen, oder ihm dies später mitgeteilt zu haben.
Die angebliche „Branchenüblichkeit“ von „Kick Backs“ begründet nicht eine positive Kenntnis des Klägers von der streitgegenständlichen Vorgehensweise der Beklagten und einem damit verbundenen Beginn des Laufs der Verjährungsfrist; wegen der Länge der Frist hatte die Einrede ohnehin nur Relevanz für deliktische Ersatzansprüche, auf die es nicht mehr ankommt, nachdem sich der Anspruch unmittelbar aus Vertrag ergibt.
Der Kläger hat keine Kenntnis über die genaue Höhe der ihm zustehenden Beträge und ist deshalb auf die von ihm begehrte Auskunft und Rechnungslegung seitens der Beklagten angewiesen; Rechtsgrundlage hierfür ist der Vertrag, der sich typischerweise aus mehreren verschiedenartigen Vertragselementen zusammensetzt (vgl. hierzu Palandt Putzo, BGB, 60. Aufl., Einführung vor § 581, Rdn. 23 Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 2. Aufl., Teil IV, Rdn. 1628 und 1693) im hier interessierenden Zusammenhang Geschäftsbesorgungscharakter hat §§ 675, 666 BGB. Der Kläger weist nämlich zu recht auf die in den Nummern 5. und 6. geregelten Beratungs- und Betreuungspflichten hin, die dieses Vertragselement begründen: die Beklagte ist verpflichtet, für ihre Franchisenehmer, also in deren Interesse, die Rahmenbedingungen für die Belieferung seitens der Hersteller auszuhandeln. Mit Rücksicht darauf ist die Beklagte gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des dabei Erlangten sowie gemäß § 666 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung darüber verpflichtet.
Soweit die Beklagte zum Auskunftsantrag hilfsweise den Antrag gestellt hat, die Auskunft nur an einen Wirtschaftsprüfer zu geben, hat die Kammer dem nicht entsprochen, weil gerade die konkrete Benennung des jeweiligen Lieferanten erforderlich ist, um den Schaden zu berechnen.
Der Schaden des Klägers besteht darin, dass er weniger Rabatte erlangt hat als ihm zustehen; berechnen kann er diese aber erst, wenn die Auskunft erteilt und Rechenschaft gegeben ist, sodass keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen.
Die weitergehende Klage ist unbegründet, weil die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.01.1999 das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet hat.
Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es für den Klageantrag ausreicht, dass eine der ausgesprochenen Kündigungen durchgreift, denn der Antrag ist auf die Feststellung des Fortbestandes des Vertrages bis zum Ablauf des 14.05.2004 gerichtet.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die außerordentliche Kündigung vom 26.11.1999 sofortig oder befristet zum 29.02.2000 durchgreift oder ob mit dem Kläger die Bedenken bestehen, die z.B. das Landgericht Hamburg im Teilurteil vom 18.08.2000 – 416 O 252/99 (Anlage K49) dargestellt hat.
Jedenfalls nämlich ist die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.01.2000 begründet, denn der Kläger ist verpflichtet gewesen, entsprechend den vertraglichen Regelungen der Beklagten seine Umsätze mitzuteilen. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine wesentliche Pflicht des Franchisenehmers (vgl. Küstner/Thume, a.a.O., Rdn. 1794), da auf ihrer Grundlage die Höhe seiner Lizenzgebühr ermittelt wird. Im Rahmen der Erörterung im Haupttermin hat sich herausgestellt und ist unstreitig geblieben, dass es sich bei den ausstehenden Umsatzmeldungen um solche gehandelt hat, die die Zeit bis zur ersten Kündigung betraf.
Diese ernsthafte und vor allem dauerhafte Weigerung rechtfertigt die fristlose Kündigung, ohne dass es einer ohnehin aussichtslosen weiteren Abmahnung bedurft hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a, 92, 269, 709, 712 ZPO; das Gericht folgt den Bedenken der Beklagten gegen eine Vollstreckung wegen der Auskunftserteilung vor Rechtskraft, da ein überwiegendes Interesse des Klägers nicht erkennbar ist.
Streitwert
I. Unterlassung der Bindung der EK Preise DM 50.000,-
II.
1. Auskunft in Bezug auf I. DM 25.000,–
2. eidesstattliche Versicherung DM 1.000,–
3. Feststellung der DM 15.000,– Schadensersatzverpflichtung in Bezug
auf I.
III. Unterlassung, einseitig höhere DM 25.000,– Werbegebühren zu verlangen
IV. Feststellung der DM 10.000,– Schadensersatzverpflichtung in Bezug auf III.
V. Feststellung der DM 15.000,– Schadensersatzverpflichtung in Bezug auf die öffentliche Preiswerbung der Beklagten seit dem 01.03.1999
VI. Feststellung des Fortbestandes des DM 100.000,– Franchisevertrages
Gesamt: DM 241.000,–