Kunden sind bei der Vermittlung von Nettopolicen mit eigener Vergütungsvereinbarung auf die Gefahren eines Frühstornos hinzuweisen und wenn der Versicherungsmakler sich vom Kunden und vom Versicherer eine Courtage zahlen lässt, verwirkt er nach § 654 BGB regelmäßig seinen Vergütungsanspruch.

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn…

Versicherungsmaklerrecht LG Köln 18 O 270/16 Urteil vom 15.10.2018

Begründeter Anlass einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters – Verwirkung

In dem Rechtsstreit[…]hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO am 27. Februar 2007 durch […] für Recht erkannt: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die gesamten…

Ausgleichsanspruch, Kündigung des Handelsvertretervertrags LG Köln 27 O 407/04 Urteil vom 27.02.2007

Angemessener Zeitraum für Erstellung eines Buchauszuges

[…] Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger war seit…

Ausgleichsanspruch, Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht LG Köln 2 O 692/04 Urteil vom 17.02.2005

Anspruch auf Weiterleitung von Einkaufsvorteilen an de Franchisenehmer; Kick-backs

In dem Rechtsstreit[…]hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2000 durch den […] für Recht erkannt: Tenor I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger…

Franchiserecht LG Köln 81 O (Kart) 223/99 Urteil vom 16.02.2001