Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters; Buchauszug des Versicherungsvertreters; „Strukturvertrieb“; „Leitungsvergütung“; „Maklercourtagen“; „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“

8 O 75/01 Teilurteil verkündet am 21. Juni 2007 LG Giessen Ausgleichsanspruch, Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht

Landgericht Giessen
Im Namen des Volkes
Teilurteil

In dem Rechtsstreit
[…]

hat das Landgericht Gießen – 2. Kammer für Handelssachen – durch […]

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 03.05.2007

Tenor

 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 57.309,63 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2001.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte nach beendetem Versicherungsvertretervertrag auf Auskunft und Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB in Anspruch.

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsvermittlungsunternehmen.

Der Kläger war für sie als Versicherungsvertreter tätig. Ihre vertraglichen Beziehungen hatten die Parteien zunächst in einem Versicherungsvertretervertrag vom Mai 1985 (Bl. 25 – 34 d.A.) und sodann in einem Vertrag vom 07.04.1989 (Bl. 49 – 53 d.A.) niedergelegt.

Ferner bestand zwischen dem Kläger und der […] ein im Mai 1985 geschlossener Vertretungsvertrag. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 244 – 246 d.A. Bezug genommen.

Die Ansprüche des Klägers bestimmten sich nach einem sog. „Provisionstableau der […]“. Wegen des Inhaltes wird auf Seiten 340 – 342 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.07.2000 (Bl. 35 d.A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zum 31.01.2001.

Mit der am 12.06.2001 erhobenen Klage begehrte der Kläger im Wege der Stufenklage mit der ersten Stufe zunächst die Erteilung eines Buchauszuges, mit den Klageanträgen zu 2) und 3) wurden unbezifferte Provisionsansprüche bzw. ein unbezifferter Ausgleichsanspruch angekündigt.

Durch Teilurteil vom 06.11.2001 (Bl. 81 – 87 d.A.) wurde die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.

Der Kläger hat nach Erteilung der Auskunft, die er jedoch für nicht vollständig hält, auf der Basis der von der Versicherungswirtschaft erarbeiteten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB mit 113.144,65 € ermittelt und zwar im Einzelnen mit 1.707,67 € für den Bereich Krankenversicherung, mit 56.076,38 € für den Bereich Sachversicherung, mit 2.028,57 € für den Bereich Kfz-Versicherungen, mit 1.441,50 € für den Bereich gewerbliche Sachversicherungen und mit 29.756,16 € für den Bereich Lebensversicherungen. Wegen der Berechnungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 20. Februar 2006 (Bl. 297 – 305 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 13. Mai 2005 (Bl. 143 – 151 d.A.) und auf den Schriftsatz vom 08.12.2007 (Bl. 385 bis 391 d.A.) Bezug genommen.

Zwischen den Parteien sind im Wesentlichen folgende Punkte streitig.

Hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs für den Lebensversicherungsbereich streiten die Parteien darum, ob der Kläger, wie er geltend macht; die Lebensversicherungen für die Beklagte vermittelt oder aber, wie die Beklagte geltend macht, aufgrund eines direkten Vertragsverhältnisses mit der Lebensversicherungsgesellschaft […] bzw. […] und die Beklagte lediglich organisatorisch für die Abwicklung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft zuständig war.

Wegen des Ausgleichsanspruchs im Übrigen ist im Wesentlichen streitig, ob in den Ausgleichsansprüchen nur die von dem Kläger selbst vermittelten Verträge einzubeziehen sind oder auch die dem Kläger unstreitig zugeflossenen „Beteiligungen“ an Vermittlungsprovisionen ihm untergeordneter Mitarbeiter der Beklagten. Ferner streiten die Parteien darüber, ob in den Ausgleichsanspruchs die Folgeprovisionen aus von untergeordneten Mitarbeitern vermittelten Versicherungsverträgen einzubeziehen sind, die nach Ausscheiden dieser Mitarbeiter dem Kläger zuflossen.

Das Unternehmen der Beklagten ist als sog. „Strukturvertrieb“ organisiert. Das bedeutet, dass die für die Beklagte tätigen Versicherungsvertreter verschiedenen Stufen zugeordnet waren, was teilweise auch Auswirkung auf die Höhe des Provisionsanspruchs hatte. Soweit ein Abschlussvermittler einer bestimmten Stufe bei der Beklagten ausschied, wurden die ursprünglich diesem aus den von ihm vermittelten Verträgen zustehenden Folgeprovisionen an den Vertreter der nächst höheren Stufe ausgezahlt.

Dies geschah nach Auffassung der Beklagten im Wege des „Good Will“ als „Bürokostenzuschuss oder ähnliches“, nach Auffassung des Klägers auf der Basis der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

Ferner erhielt der dem Abschlussvermittler übergeordnete Mitarbeiter einen prozentualen Anteil von der dem Vermittler zustehenden Provision; auch insoweit ist die Relevanz dieser Zahlungen für den Anspruch nach § 89b HGB zwischen den Partien streitig.

Der Kläger ist der Auffassung, sowohl die ihm zustehenden Anteile an den Provisionen der ihm untergeordneten Mitarbeiter seien als erfolgsbezogene Superprovisionen ausgleichspflichtig als auch die nach Ausscheiden von untergeordneten Mitarbeitern ihm in vollem Umfang zugeflossenen Folgeprovisionen.

Ferner ist er der Auffassung, auch die Provisionen für den Lebensversicherungsbereich seien ausgleichspflichtig, weil er diese Lebensversicherungen für die Beklagte und nicht direkt für die Lebensversicherungsgesellschaft vermittelt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 113.344,65 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2001 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben den bereits obengeschilderten Rechtsauffassungen der Beklagten meint die Beklagte zunächst, als Versicherungsvertreter im Nebenberuf stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Berechnung des Ausgleichsanspruches nur die von dem Kläger direkt vermittelten Versicherungsverträge einzubeziehen seien, nicht aber die von ihr als sog. „Leitungsvergütung“ bezeichneten Zahlungen, die er als „Override“ aus Vermittlungen ihm unterstellter Versicherungsvertreter erhalten habe.

Ebenfalls nicht einzubeziehen seien die Beträge, die ihm nach Ausscheiden ihm unterstellter Versicherungsvertreter aus von diesen direkt vermittelten Versicherungsverträgen zugeflossen seien. Die Beklagte meint insofern zum einen, es handele sich dabei um sog. Bestandsübertragungen, zum anderen macht sie geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf diese Provisionen gehabt, sondern sie seien ihm lediglich aus „Good Will“ ausgezahlt worden.

Schließlich zieht die Beklagte in Zweifel, dass die dem Kläger ausgezahlten Beträge überhaupt – ausgleichspflichtig seien, denn dem Kläger seien keine Provisionen, sondern „Maklercourtagen“ zugeflossen.

Weiter behauptet die Beklagte, der Kläger habe nach seinem Ausscheiden verschiedene Kunden der Beklagten abgeworben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom (Bl. bis d.A.)und vom (Bl. bis d.A.).

Die deswegen dem Kläger weiterhin zufließenden und der Beklagten entgehenden Folgeprovisionen seien bei dem Ausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigen. Ferner erklärt sie gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit dem ihr gemäß Ziffer 3.7 des Mitarbeitervertrages zustehenden Anspruchs auf eine Vertragsstrafe von DM 1.000,– für jede widerrechtlich von dem Kläger ausgewertete Kundenadresse bzw. mit dem Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50,– DM je Einheit (nach dem Mitarbeitervertrag erfolgte die Berechnung der Provisionen nach sog. Einheiten).

Hilfsweise erklärt die Beklagte noch gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Provision in Höhe von 3.106,29 €, die Gegenstand eines Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Alsfeld, Az.: 3 C 12/04 sind sowie mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 643,84 DM. Hierzu behauptet sie, es handele sich um „Leitungsvergütungen für untergeordnete Mitarbeiter“ die der Kläger irrtümlich erhalten habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 12.06.2001 (Bl. 19 – 36 d.A.), die Klageerwiderung vom 24.08.2001 nebst Anlagen (Bl. 42 – 60 d.A.), den Schriftsatz vom 01.10.2001 (Bl. 63 – 68 d.A.), den Schriftsatz vom 30.10.2001 (Bl. 71 – 76 d.A.), den Schriftsatz vom 13. Mai 2005 nebst Anlagen (Bl. 143 – 229 d.A.), den Schriftsatz vom 23.06.2005 (Bl. 232 – 269 d.A.), den Schriftsatz vom 01. November 2005 (Bl. 274 – 280 d.A.), den Schriftsatz vom 17.01.2006 (Bl. 283 – 295 d.A.), den Schriftsatz vom 20. Februar 2006 (Bl. 297 – 306 d.A.), den Schriftsatz vom 28.04.2006 (Bl. 309 – 315 d.A.), den Schriftsatz vom 24.05.2006 (Bl. 320 – 324 d.A.), den Schriftsatz vom 16.06.2006 (Bl. 327 – 329 d.A.), den Schriftsatz vom 10. Juli 2006 (Bl. 336 – 342 d.A.), den Schriftsatz vom 17.07.2006 (Bl. 340a – 341a), den Schriftsatz vom 29. September 2006 (Bl. 350 – 357 d.A.), den Schriftsatz vom 06.11.2006 (Bl. 362 – 367 d.A.), den Schriftsatz vom 08. Dezember 2006 (Bl. 385 – 391 d.A.), den Schriftsatz vom 31. Januar 2007 (Bl. 403 – 406 d.A.), den Schriftsatz vom 30.01.2007 (Bl. 399 – 401 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Über den nachfolgend als begründet angesehenen Anspruch auf einen Ausgleich gemäß § 89b HGB kann durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden, obwohl die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt hat, denn die Aufrechnung wurde nur gegenüber dem bezifferten Anspruch aus § 89b HGB erklärt, nicht gegenüber dem weiter verfolgten Anspruch auf Zahlung noch offener Provisionen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301, Rz 9).

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe.

Der Kläger war für die Beklagte als Handelsvertreter in Form eines Versicherungsvertreters tätig.

Das Vertragsverhältnis wurde durch Kündigung der Beklagten beendet.

Der Kläger war auch nicht lediglich als Handelsvertreter im Nebenberuf im Sinne des § 92b HGB tätig. Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf ist § 89b HGB nicht anzuwenden, § 92b Abs. 1 Satz 1 HGB. Ob ein Handelsvertreter hauptberuflich oder Nebenberuflich tätig ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Bezeichnung, die die Parteien vorgenommen haben (BGH, NJW 99, 639).

Nach der Verkehrsauffassung, § 92b Abs. 3 HGB, ist ein Handelsvertreter im Nebenberuf nur derjenige, wer zusätzlich einen weiteren Beruf, den sog. Hauptberuf ausübt, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei dem Hauptberuf um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit handelt. Für die Frage, was Hauptberuf und was Nebenberuf ist, ist darauf abzuheben, welche Tätigkeit überwiegt (Münchener Kommentar/von Hoyningen-Huene, HGB, 2. Aufl., § 92b Rdz. 6).

Maßgeblich ist dabei im Wesentlichen der zeitliche Umfang der Tätigkeit.

Die unstreitige Tatsache, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte zugleich auch als Handelsvertreter für die Firma […] als Warenvertreter tätig war, rechtfertigt nicht, ihn als Handelsvertreter im Nebenberuf gem. § 92b HGB einzustufen. Handelsvertreter, die für mehrere Unternehmen tätig werden, sind grundsätzlich gegenüber jedem dieser Unternehmen Handelsvertreter im Hauptberuf (Münchener Kommentar/vonHoyningen-Huene, 2. Aufl., § 92 B Rdz. 1.0 m.w.N.).

Die weitere Tätigkeit für die Firma […] ist damit für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB dem Grunde nach ebenso unerheblich, wie die Frage, ob der Kläger, soweit er Lebensversicherungsverträge vermittelte, für die Beklagte oder aber für die Lebensversicherungsgesellschaft […]/[…] tätig wurde.

Maßgebend für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters sind die Vorteile, die dem Unternehmer durch die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben und die Verluste, die der Versicherungsvertreter dadurch erleidet, dass ihm noch nicht ausgezahlte Provisionen aus bereits vermittelten Verträgen entgehen; dies sind in der Regel die durch die Vermittlung bereits verdienten, aber erst nach Vertragsbeendigung fällig werdenden Abschlussfolgeprovisionen.

Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde gelegt hat der Kläger in zulässiger Weise die von der Versicherungswirtschaft erarbeiteten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB)“. Diese „Grundsätze“ sind in ihrem Rechtscharakter zwar nur unverbindliche Empfehlungen, enthalten aber wichtige Erfahrungswerte, die der Schätzung des dem Versicherungsvertreter nach § 89b HGB zustehenden angemessen Ausgleichs gem. § 287 ZPO zugrunde gelegt werden können.

Die sog. „Grundsätze“ wurden getrennt für Sachversicherungen, dynamische Lebensversicherung, private Krankenversicherung sowie für den Bausparbereich entwickelt.

Für den Bereich der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen ist in den gesamten Ausgleichsanspruch des Klägers ein Teilbetrag von 1.517,92 € einzustellen.

Für den Bereich der Privaten Krankenversicherung („Grundsätze Kranken“) beruht die Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf den sog. Aufstockungsfällen. Ein Aufstockungsfall ist die unter Einschaltung eines Vermittlers erfolgende Erhöhung des für eine Person und das gleiche Risiko bestehenden Versicherungsschutzes, die über die Wiederherstellung des bisherigen Verhältnisses zwischen den gestiegenen Heilbehandlungskosten und den Versicherungsleistungen bzw. dem durchschnittlichen Entgelt und dem Krankentagegeld hinausgeht.

Grundlage der Berechnung der Ausgleichszahlung ist die selbstvermittelte Gesamtjahresproduktion in Monatsbeiträgen, wobei die letzten 5 Jahre zugrunde gelegt werden. Der so ermittelte Betrag der Gesamtjahresproduktion wird mit mehreren Faktoren multipliziert und zwar zunächst mit dem für den Vertreter vereinbarten Provisionssatz. Der zweite Faktor berücksichtigt die Bestandszusammensetzung und damit die möglichen Aufstockungsfälle, die für den Ausgleichsanspruch in Betracht kommen. Der dritte Faktor berücksichtigt die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertreters für eine spätere Aufstockung. Der vierte Faktor bestimmt sich der Höhe nach der Dauer der Tätigkeit des Vertreters für das Unternehmen.

Der Kläger hat bei seiner Berechnung nicht, wie soeben dargelegt, zunächst die Gesamtjahresproduktion ermittelt, sondern die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre gezahlten Provisionen. Diese Berechnung ist zwar untreffend, führt jedoch im Ergebnis jedenfalls nicht zu einem höheren Beitrag als bei einer Berechnungsweise nach den Maßstäben der „Grundsätze Kranken“. Die Faktoren 2 (in der Berechnung des Klägers Faktor 1), 3 (in der Berechnung des Klägers Faktor 2) sind zutreffend zugrunde gelegt, der Faktor 4 (in der Berechnung des Klägers. Faktor 3) beträgt jedoch nur 4 und nicht wie in der Berechnung des Klägers 4,5 so dass sich ein Betrag von 1.517,92 € errechnet.

Soweit die Beklagte einwendet, die von dem Kläger in seine Berechnung eingestellten Vermittlungen seien keine sog. Aufstockungsfälle, ist darauf zu verweisen, das nach den sog. „Grundsätzen Kranken“ die Aufstockungsfälle nicht konkret zu ermitteln sind, sondern durch den Faktor 2 in einem Durchschnittswert in die Berechnung eingebracht werden.

Weiter wendet die Beklagte ein, nur die in der Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 28.04.2006 mit gelb markierten Provisionsbeträge beträfen von dem Kläger selbst vermittelte Krankenversicherungen. Im Übrigen handele es sich um Leitungsvergütungen für Krankenversicherungen, die dem Kläger in der Struktur untergeordnete Vermittler vermittelt hätten und die deshalb für den Ausgleichsanspruch nicht relevant seien.

Dieser Argumentation steht die Regelung in Ziffer 5.2.3 des zwischen den Parteien am 07.04.1989 geschlossenen Vertrages entgegen. Dort ist geregelt, dass der Mitarbeiter zusätzlich (zu den Provisionen für von ihm selbst vermittelte Verträge) eine Leistungsvergütung (nicht wie in den Schriftsätzen der Beklagten zitiert „Leitungsvergütung“) aus der Produktion der unmittelbar unterstellten Repräsentanten bzw. Mitarbeiter erhält, wobei sich die Leistungsvergütung aus der Differenz zwischen dem eigenen Bewertungssatz und dem Bewertungssatz des unmittelbar unterstellten Mitarbeiters erhält und zwar auch nachdem Ausscheiden des unterstellten Mitarbeiters.

Die Kammer ist der Auffassung, dass diese „Leistungsvergütungen“ für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB relevant sind.

Für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters berücksichtigungsfähig sind solche Vergütungen, die sich als Entgelt für die werbende Tätigkeit des Vertreters darstellen; dem entsprechend nicht ausgleichspflichtig sind Entgelte, die nicht für die Schaffung eines Kundenstammes gezahlt werden, sondern beispielsweise für verwaltende Tätigkeiten, wie z. B die sogenannte Bestandspflege.

Ausgleichspflichtig sind somit auch Vergütungen, die sich als Beteiligung eines Hauptvertreters am Vermittlungserfolg des ihm unterstellten Untervertreters darstellen. Ob im Einzelfall eine dem Vertreter auf dieser Basis zustehende Vergütung einer erfolgsbezogene Superprovision oder eine tätigkeitsbezogene Verwaltungsprovision vorliegt, ist durch Auslegung der Provisionsvereinbarung zu ermitteln (Münchener Kommentar von Hoyningen-Huene, 2. Aufl. § 87 Rdziff. 14 a).

Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, dass die als Leistungsvergütung aus der Produktion der dem Kläger unmittelbar unterstellten Repräsentanten bzw. Mitarbeiter dem Kläger ausgezahlten Beträge als erfolgsbezogene Superprovisionen und nicht als tätigkeitsbezogene Verwaltungsprovisionen anzusehen sind.

Dafür spricht zunächst schon einmal der Umstand, dass die Höhe der Vergütung orientiert ist an der Provision, die für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages durch einen unterstellten Mitarbeiter gezahlt wird. Dafür spricht auch, dass nach der Regelung in Ziffer 5.2.3. des Vertrages die „Leistungsvergütung“ dem übergeordneten Mitarbeiter, also dem Kläger, auch dann verbleibt, wenn derjenige Mitarbeiter, der den Vertrag vermittelt hat, ausgeschieden ist. Für die von der Kammer vorgenommene Auslegung, dass die „Leistungsvergütung“ als Beteiligung des Hauptvertreters am Vermittlungserfolg des ihm unterstellten Untervertreters gezahlt wird, spricht auch die Regelung in Ziffer 5.2.4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wonach der Anspruch auf die Leistungsvergütung entfällt, wenn die Führungskraft nicht mehr ihre Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung der unteren Stufen teilnimmt. Im Hinblick darauf, dass die Aus- und Weiterbildung der Steigerung des Vermittlungserfolges des Vertreters dient, ergibt sich auch hieraus die Erfolgsbezogenheit der dem Kläger nach Ziffer 5.2.3 des Vertrages zustehenden „Leistungsvergütung“.

Die Erheblichkeit des Vortrags der Beklagten, die Unterstellungsverhältnisse des Klägers seien nicht von Dauer gewesen, er habe insbesondere in den letzten 5 Jahren bei der Beklagten eine Vielzahl von unterstellten Mitarbeitern verloren, erschließt sich der Kammer nicht. Das Gleiche gilt für den Vortrag, der Kläger habe eine Vielzahl der ihm unterstellten Mitarbeiter nicht selbst angeworben sondern sie seien ihm von der Beklagten zugeteilt worden.

Der Anspruch auf die Leistungsvergütung nach Ziffer 5.2.3 des Vertrages hängt nicht davon ab, dass es sich um die Beteiligung an dem Vermittlungserfolg eines von dem Kläger selbst geworbenen Mitarbeiters handelt, sondern lediglich davon, dass es sich um den Ermittlungserfolg eines dem Kläger unterstellten Mitarbeiters handelt. Der Umstand, dass ein dem Kläger in der Struktur unterstellter Mitarbeiter nicht von ihm selbst geworben wurde, ändert auch nichts an der grundsätzlichen Einordnung der Leistungsvergütung als erfolgsbezogene Provision.

Für den Bereich der Sachversicherungen steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 55.698,52 € zu.

Für den Bereich der Sachversicherungen errechnet sich der Ausgleichswert nach dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren der Tätigkeit des Vertreters gezahlten Provisionen, wobei nicht zu berücksichtigen sind Abschlussprovisionen, ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen, Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für einjährige Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass letztere mindestens drei mal hintereinander verlängert worden sind, an Untervertreter abzugebende Provisionen, wenn und soweit die Untervertreter auf das ausgleichspflichtige Versicherungsunternehmen reversiert sind und Überweisungs- und Führungsprovisionen aus Beteiligungsgeschäften sowie Maklercourtagen.

Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen werden mit 33 1/3 % berücksichtigt, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist, mit 66 2/3 %, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 15 Jahren erfolgt ist und mit 100 %, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 20 Jahren erfolgt ist. Bei Kraftverkehrsversicherungen findet eine volle Anrechnung schon nach 10 Jahren statt. Zuschüsse und sonstige zusätzliche Vergütungen des Versicherungsunternehmers wie z. B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon- und Reklameaufwendungen werden bei der Errechnung des Ausgleichswertes nicht berücksichtigt.

Der Kläger hat die ihm für den Bereich der Sachversicherungen ausgezahlten Provisionen, zuletzt in der Aufstellung im Schriftsatz vom 08. Dezember 2006 (Bl. 387 d.A.) aufgelistet. Die Zahlen ergeben sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft und werden für sich gesehen von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Soweit die Beklagte auch insoweit einwendet, ein Großteil der dem Kläger ausgezahlten Beträge sei eine Beteiligung an Vermittlungserfolgen von dem dem Kläger unterstellten Mitarbeitern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Es gilt vorliegend nichts anderes.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, diejenigen Provisionen, wie sie in der Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 28.04.2006 aufgelistet sind, stammten aus Bestandsübertragungen innerhalb der letzten 10 Jahre und seien deshalb nicht ausgleichspflichtig, ist dieser Einwand gleichfalls nicht berechtigt.

Bei den Provisionen, die nach Auffassung der Beklagten aus Bestandsübertragungen herrühren, die weniger als 10 Jahre zurückliegen, handelt es sich unstreitig um Folgeprovisionen aus Versicherungsverträgen, die von unterstrukturierten Mitarbeitern des Klägers vermittelt worden waren und die nach Ausscheiden dieser Mitarbeiters auf den Kläger übergegangen sind, wie es in Ziffer 5.2.3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vorgesehen ist.

Hieraus ergibt sich, dass schon von vorneherein nach den obigen Ausführungen der Einwand der Beklagten allenfalls in Höhe der Differenz zwischen der dem Kläger von Beginn an gezahlten Superprovisionen aus dem Ermittlungserfolg seiner „Untervertreter“ und dem ihm nach dem Ausscheiden dieser Untervertreter zufließenden Beträge berechtigt sein könnte.

Nach Auffassung der Kammer sind aber auch diese Differenzbeträge in die Berechnung des Ausgleichswertes einzubeziehen.

Bei dem geschilderten Vorgang handelt es sich nicht um eine Bestandsübertragung, die nach den Grundsätzen dazu führt, dass Provisionen nur teilweise oder gar nicht in den Ausgleichswert einbezogen werden. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Argumentation der Beklagten, diese Provisionen seien deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die „Übertragung“ der Provisionsansprüche der ausgeschiedenen Mitarbeiter gehabt habe, sondern es sich insoweit um eine freiwillige Leistung der Beklagten gehandelt habe, überzeugt nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass noch in den Schriftsätzen vom 28.04.2006 und 24.05.2006 die Beklagte keineswegs mit einer angeblichen Freiwilligkeit der Zahlungen argumentiert hat, sondern darauf hingewiesen hat, dem Kläger seien die Folgeprovisionen aus Verträgen, die ausgeschiedene untergeordnete Mitarbeiter vermittelt hatten, deshalb zugeflossen, weil der Kläger nach dem Ausscheiden für die Betreuung dieser Verträge zuständig gewesen sei und er deshalb für diese „verwaltende“ Tätigkeit vergütet worden sei.

Die Kammer hält es auch für lebensfremd, anzunehmen, dass die Beklagte über den Vertragszeitraum von über 15 Jahren Beträge in dieser Größenordnung ohne zugrundeliegenden Anspruch als „Bürokostenzuschuss oder Ähnliches“ gezahlt haben will.

Sie ist daher von dem Vortrag des Klägers überzeugt, wonach die Zuordnung der Folgeprovisionen aus Verträgen ausgeschiedener Mitarbeiter auf den in der Struktur übergeordneten Mitarbeiter Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen der Parteien war.

Die Kammer geht auch davon aus, dass diese Provisionen in den Ausgleichsanspruch einzubeziehen sind.

Grund für die im Rahmen des § 89b HGB zeitlich gestaffelte und für die ersten 10 Jahre ganz unterbleibende Berücksichtigung von Provisionen, die dem Versicherungsvertreter aus bei Beginn seiner Tätigkeit übertragenen Beständen zufließen, ist, dass die für den Ausgleichsanspruch relevanten Verluste des Vertreters bzw. Vorteile des Unternehmers nicht bzw. nach einer gewissen Tätigkeitsdauer nur teilweise auf das Wirken des Vertreters zurückgeführt werden können.

Das stellt sich bei der in einem Strukturbetrieb organisierten Beklagten anders dar. Der in der Struktur oben stehende Mitarbeiter wird nicht nur erfolgsbezogen durch eine Superprovision an dem Ermittlungserfolg der untergeordneten Mitarbeiter beteiligt, sondern erwirbt – ausweislich der hier über die gesamte Vertragsdauer geübten „Praxis“ bereits einen auf das Ausscheiden des untergeordneten Mitarbeiters aufschiebend bedingten Anspruch auf die gesamte Folgeprovision, woraus folgt dass ihm der Vermittlungserfolg der in der Struktur untergeordneten Mitarbeiter von vorneherein zugeordnet wird. Es handelt sich hier also nicht um die in den „Grundsätzen“ behandelte Konstellation, dass nach Ausscheiden eines Vermittlers einem Nachfolger ein – ihm nicht zuzurechnender – Bestand zur weiteren Betreuung übertragen wird, sondern um die Weitergabe der Provision aus einem Geschäft, das bereits seit der Vermittlung jedenfalls auch der Verantwortung des in der Struktur höchsten Mitarbeiters unterlag, wie sich aus Ziffer 5.2.4. des Mitarbeitervertrages ergibt.

Sowohl die Provisionen für von dem Kläger selbst vermittelte Versicherungsverträge als auch die Superprovisionen, also die Provisionsanteile die ihm als Anteil am Ermittlungserfolg der ihm unterstellten Mitarbeiter zugeflossen sind und die Provisionen, die nach dem Ausscheiden von Untervertretern auf ihn übergegangen sind, müssen in vollem Umfang dem Ausgleichswert zugrunde gelegt werden.

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bestimmte sich die Vergütung der Mitarbeiter der Beklagten nach dem Provisionstableau der […] (Bl. 340, 342 d.A.). Danach wurden für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages keine gesonderten Abschlussprovisionen und sodann Folgeprovisionen gezahlt sondern gleichbleibende jährliche als „Courtagen“ bezeichnete Beträge.

Hinsichtlich solcher in der Höhe gleichbleibender Folgeprovisionen stellt sich zwar grundsätzlich die Frage, ob und in welchem Umfang sie anteilig auch verwaltende Tätigkeiten des Versicherungsvertreters vergüten sollen, was zur Folge hätte, dass diese Anteile für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht zu berücksichtigen wären.

Da der Kläger jedoch seinen Anspruch unter Anwendung der „Grundsätze Sach“ errechnet hat und es danach dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Umfang in den Folgeprovisionen im Einzelfall eine Vermittlungsvergütung beinhaltet ist, hätte es hier der Beklagten oblegen, darzutun, warum vorliegend diese Berechnung nicht entsprechend § 287 ZPO der Schätzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs zugrunde gelegt werden darf.

Sie hätte daher konkret darzulegen und zu beweisen, zu welchem Anteil aufgrund der Provisionsvereinbarungen zwischen den Parteien die einheitliche Provision Entgelt für die Vermittlung des Versicherungsvertrages sein soll bzw. inwieweit sie auch eine für den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht relevante Vergütung für Verwaltungstätigkeiten enthält. Vielmehr obliegt der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tätigkeiten des Klägers abzugelten (BGH, Urteil vom 01.06.2005, Az.: VIII ZR 335/04, zitiert nach juris). Da die Beklagte hierzu nichts Näheres vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den gezahlten Beträgen in vollem Umfang um die Vergütung für den Vermittlungserfolg handelt. Hierfür spricht auch, dass in dem Provisionstableau vorgesehen ist, dass für einzelne dort aufgeführte Versicherungsarten ein Bestandspflegegeld nach den jeweils gültigen Richtlinien der Gesellschaft in Höhe von 0,5 % des Jahresnettobeitrages gezahlt wird, was nicht nur hinsichtlich dieser Versicherungsarten sondern überhaupt für alle von dem Kläger vermittelten Versicherungsarten den Schluss zulässt, dass grundsätzlich die nach dem Provisionstableau der […] gezahlten Beträge nicht bereits eine solche verwaltende Tätigkeit mit vergüten. Hierfür spricht daneben auch die Regelung in Ziffer 5.2.3 erster Absatz des Mitarbeitervertrages, worin geregelt ist, dass die Beklagte neben der Abschlussprovision als „freiwillige Zusatzleistung“ eine Bestandspflegeprovision sowie eine Folgeprovision im Sachversicherungsrecht gewähren kann.

Von dem damit von dem Kläger zutreffend ermittelten Ausgleichswert von 24.754, 90 € ist nach den „Grundsätzen Sach“ zunächst ein Wert von 50 % anzusetzen. Der sich dann ergebende Wert ist je nach Dauer des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit einem nach den „Grundsätzen Sach“ vorgegebenen Faktor zu multiplizieren, hier bei einer Dauer des Vertragsverhältnisses von 15 bis zu 19 Jahren mit dem Faktor 4,5 (3 plus 1,5), sodass sich der Betrag von € 55.698,52 errechnet.

Für den Bereich der Krankenversicherung und den Bereich der Sachversicherung (gewerblich) ergeben sich danach Ausgleichsansprüche in Höhe von 2.028,57 und 1.441,50 €. Wegen der von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Berechnungsmethode wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2006 Bezug genommen.

Die Einbeziehung der Provisionen aus dem Bausparkassengeschäft in den Ausgleichsanspruch wurde von dem Kläger nicht geltend gemacht.

Weiter wendet sich Beklagte gegen den Ausgleichsanspruch des Klägers ein, der Kläger habe nach seinem Ausscheiden der Beklagten die in dem Schriftsatz vom 23.06.2005 (Bl. 237 d.A.) sowie die im Schriftsatz vom 17.01.2006 (Bl. 285 d.A.) aufgeführten Kunden ausgespannt, weshalb ihm jedenfalls insoweit kein Ausgleichsanspruch zustehe.

Ferner erklärt die Beklagte, wegen Verstoßes des Klägers gegen die Regelung in Ziffer 3.7. seines Mitarbeitervertrages die Aufrechnung mit einem Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– DM bzw. 50,– DM je Einheit.

Diesen Einwendungen ist gleichfalls kein Erfolg beschieden.

Grundsätzlich setzt zwar die Zahlung des Ausgleichs voraus, dass der Vertreter die Versicherungsverträge, für die er abgefunden wird bzw. werden will, unangetastet lässt. Ein Abwandern von Kunden beeinträchtigt den Ausgleichsanspruch aber nicht, weil grundsätzlich für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs, also des Umfangs der dem Unternehmer verbleibenden Vorteile und der dem Vertreter entstehenden Verluste im Sinne einer Prognoseentscheidung auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abzustellen ist.

Hier ist zunächst festzuhalten, dass die aufgeführten Kunden in keiner der Provisionsabrechnungen für das Jahr 2000 aufgelistet sind, so dass nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt der Beklagten durch das Verhalten des Klägers nicht verbleibende Vorteile bestehen sollen.

Des weiteren fehlt es hinsichtlich der in dem Schriftsatz vorn 23.06.2005 aufgeführten Kunden an einem Beweisantritt dafür, dass der Kläger, was er bestreitet, diese Kunden der Beklagten „ausgespannt hat“; zu den im Schriftsatz vom 17.01.2006 aufgeführten Kunden trägt die Beklagte lediglich vage vor, der Kläger habe Bemühungen seiner Lebensgefährtin unterstützt (wie?), Maklervereinbarungen mit diesen Kunden zu treffen, diese Vorgänge müssten ihm jedenfalls bekannt sein. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um von einem Ausspannen von Kunden ausgehen zu können.

Bereits aus diesen Gründen bestehen auch die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf eine Vertragsstrafe nicht.

Abgesehen davon erachtet die Kammer die Regelung in Ziffer 3.7 des Mitarbeitervertrages als unwirksam und zwar nach § 9 AGB Gesetz a.F.

Dadurch dass in der Regelung in Ziffer 3.7 des Vertrages für den Fall von Zuwiderhandlungen sowohl eine Vertragsstrafe als auch ein nach Einheiten pauschalierter Schadensersatzanspruch vorgesehen ist, verstößt die Regelung gegen das Kumulierungsverbot. Eine formularmäßige Kumulierung von Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist auch im Verkehr unter Kaufleuten unwirksam. In der Regel in Ziffer 3.7 wird aber sowohl als Schaden für den Abschluss eines Versicherungsvertrages unter Verwendung von Kundenadressen von der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– DM vorgesehen als auch einpauschalierter Schadenersatzanspruch in Höhe von 50,– DM pro Einheit. Die Klausel lässt also auch zu, dass die Klägerin sich für die Vertragsstrafe oder den pauschalierten Schadenersatzanspruch aber auch für beides nebeneinander entscheidet, ja sie legt diese Variante sogar nahe, da die Vertragstrafe bereits für die Auswertung einer Kundenadresse angedroht wird, der pauschalierte Schadenersatzanspruch zusätzlich für den Fall, dass die Auswertung zu einem Vertragsabschluss mit einem Konkurrenzunternehmen führt.

Soweit die Beklagte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 3.106,29 € und 643,84 DM verlangt ist ihre Einwendung berücksichtigt.

Der Kläger hat – jedenfalls in dem vorliegenden Rechtsstreit – das Bestehen dieser Gegenforderung nicht bestritten.

Der Gesamtanspruch auf Zahlung eines Ausgleichs in der errechneten Höhe entspricht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer des Vertragsverhältnisses der Billigkeit. Die Höchstgrenze des § 89b Abs. 5 Satz 2 HGB wird hierdurch nicht überschritten.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

Kein Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch steht dem Kläger zu, soweit der Lebensversicherungsverträge für die Gesellschaft […] bzw. […] vermittelt hat.

Insoweit war der Kläger nicht als Versicherungsvertreter für die Beklagte tätig sondern für die Lebensversicherungsgesellschaft direkt und zwar aufgrund des am 14.05.1985/30.05.1985 geschlossenen Vertrages. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Vertrag, der etwa zeitgleich mit dem Beginn der Zusammenarbeit zwischen den Parteien geschlossen wurde, zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde. Er sollte vielmehr erst enden wenn entweder das Vertragsverhältnis zwischen der Lebensversicherungsgesellschaft und der Beklagten oder aber das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endete (Ziffern 9.2.1 und 9.2.2 des Vertrages)

Nach dem Inhalt dieses Vertrages und des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war die Beklagte lediglich organisatorisch für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Versicherungsgesellschaft zuständig.

Aufgrund dieser Zuständigkeit für die Abwicklung ist es auch für die rechtliche Bewertung des Verhältnisses des Klägers zu der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung von Verträgen für die […] nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Kläger, wie er vorträgt, seine Versicherungsanträge nicht bei der Versicherungsgesellschaft direkt eingereicht hat, sondern bei der Beklagten, dass die Beklagte für den Ermittlungserfolg für die […] Sonderprämien ausgeschrieben hat oder Wettbewerbe durchgeführt hat, dass Informationen über stornogefährdete Verträge über die Beklagte weitergeleitet wurden, dass Schulungen durch die Beklagte abgehalten wurden usw.

All diese Umstände sind mit der Zuständigkeit der Beklagten für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Lebensversicherungsgesellschaft ohne weiteres vereinbar, insbesondere im Hinblick darauf, sie auch ihrerseits von dem Vermittlungserfolg des Klägers bei seiner Tätigkeit für die Lebensversicherungsgesellschaft profitierte.

Der Kläger stand mithin, soweit er Lebensversicherungsverträge für die Versicherungsgesellschaft […] bzw. […] vermittelte zu der Beklagten in einem sogenannten unechten Untervertretungsverhältnis.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Besprechung(en) zur Rechtsprechung
Zum Ausgleichsanspruch eines im Strukturvertrieb tätigen Versicherungsvertreters