Beschränkung der gesetzlichen Haftung nach § 63 VVG auf Versicherungsvermittler vor Ort.

11 O 1647/17 Urteil verkündet am 11. September 2018 LG Magdeburg Pflichten des Versicherungsvertreters

Landgericht Magdeburg
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit
[…]

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2018 durch […]
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil Unterhaltsleistungen i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 10.000,– EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Falschberatung bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Anspruch.

Die Klägerin war im Herbst 2014 als selbstständige Schneidermeisterin tätig. Zu diesem Zeitpunkt war sie bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG zu den Tarifen BS9, AM7, KUR und PVNN privat krankenversichert. Dieser Versicherungstarif umfasste eine Reihe von Zusatzleistungen.

Die Klägerin behauptet, im Herbst 2014 einen Anruf von einer Mitarbeiterin der Beklagten erhalten zu haben. Diese Mitarbeiterin habe gefragt, ob die Klägerin an einem Beratungsgespräch zu einer privaten Krankenversicherung interessiert sei. Daraufhin habe am 24.09.2014 bei der Klägerin zu Hause ein Beratungsgespräch stattgefunden. Im Rahmen dieses Beratungsgespräches habe die Klägerin dem Mitarbeiter der Beklagten – der nach ihrer Erinnerung Herr L hieß – mitgeteilt, dass Sie an Vorerkrankungen leide. Daraufhin habe der Mitarbeiter der Beklagten ihr in Aussicht gestellt, dass die U Krankenversicherung a.G. Versicherte trotz Vorerkrankungen zu angemessenen Tarifen annehme. Auf die Nachfrage, ob vor Abschluss der Krankenversicherung gegenüber der U Krankenversicherung a.G. nicht Vorerkrankungen und Untersuchungen angegeben werden müssten, habe Herr L erklärt, dass die U Krankenversicherung a.G. sämtliche Unterlagen bei den angegebenen Ärzten anfordern würde und nicht angegebene Untersuchungen und Befunde für die Antragsprüfung ohne Belang seien. Daraufhin habe Herr L der Klägerin empfohlen, ihre bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG bestehende private Krankenversicherung sofort zu kündigen.

Die Klägerin habe – was unstreitig ist – ihre Versicherung bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG zum Ablauf des 31.12.2014 gekündigt.

Anschließend habe sie regelmäßig ihre behandelnden Ärzte aufgesucht und die Rechnungen bei der U Krankenversicherung a.G. eingereicht. Sie habe dann jedoch überraschend Post von der U Krankenversicherung a.G. erhalten, worin ihr mit Schreiben vom 04.05.2015 (Anlage K4) – was unstreitig ist – die Anfechtung des Krankenversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung infolge von bewusster Falschangaben bei Antragstellung sowie hilfsweise der Rücktritt vom Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzungen erklärt worden sei.

Eine Versicherung bei anderen privaten Krankenversicherungen sei in der Folgezeit nicht mehr möglich gewesen. Die Klägerin habe sich schlussendlich über den Umweg der Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gesetzlich krankenversichern müssen.
Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagten für die Falschberatung Ihres Mitarbeiters hafte. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, sie so zu stellen, als wenn ihre private Krankenversicherung bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG fortbestehen würde. Zudem habe sie bisher Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 1.528,76 EUR leisten müssen, welche von der DKV Deutsche Krankenversicherung AG bei Fortbestand des Krankenversicherungsvertrages vollständig übernommen worden wären.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.523,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin aus der Falschberatung der Beklagten am 24. September 2014 und der daraus resultierten Beendigung der Krankenversicherung bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG zur Vertragsnummer KV … dadurch entstehen, dass folgende Leistungen seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr im Krankenversicherungsschutz der Klägerin enthalten sind und von der Klägerin im Rahmen von Zuzahlungen selbst zu tragen sind:
Übernahme von 100% der Kosten für ambulante ärztliche Leistungen
Übernahme von 100% der Kosten für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel abzüglich Euro 300,00 Selbstbeteiligung pro Jahr
Übernahme von 100% der Kosten für für die ersten 30 Sitzungen Psychotherapie, danach 80%, ab der 61. Sitzung 70% nach vorheriger Zusage
Übernahme von 100% der Kosten für Zahnbehandlungen
Übernahme von 50% der Kosten für Einlagefüllungen, Zahnersatz inkl. bis zu 4 Implantate im zahnlosen Unterkiefer, Kieferorthopädie – insgesamt max Euro 2.500,00 pro Jahr
Übernahme von 100% der Kosten für stationäre Behandlungen im Mehrbettzimmer und Belegarzt
Notrufservice und Gesundheitstelefon
Übernahme von 80% der Kosten für Sehhilfen, maximal Euro 128,00 alle 3 Jahre oder bei Dioptrienänderung
Übernahme von 25% der Kosten für Einlagefüllungen, Zahnkronen und Zahnersatz (keine Implantate und kein implantatgetragener Zahnersatz)
Auslandsreisekrankenschutz bis zu 6 Wochen
Übernahme der Kosten für Ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
Übernahme der Kosten für Funktionstraining und Rehabilitationssport
Gesundheitstelefon
private Pflegeversicherung

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin aus der Falschberatung der Beklagten am 24. September 2014 und der daraus resultierten Beendigung der Krankenversicherung bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG zur Vertragsnummer KV … dadurch entstehen, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2015 einen höheren monatlichen Beitragssatz zur privaten und / oder gesetzlichen Krankenversicherung als Euro 338,06 zu leisten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beklagte behauptet, dass sie keine Versicherungsmaklerin sei. Die Beklagte werde vielmehr als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO tätig. Ihre Tätigkeit erbringe sie ausschließlich im Auftrag der U Lebensversicherung a.G.

Für den Betrieb ihrer Versicherungen bediene sich die Beklagte weiterer Handelsvertreter nach § 84 HGB. Hierzu zähle der Zeuge Mike L. Ein Herr L sei im Unternehmen der Beklagten nicht bekannt.

Eine Beratungspflichtverletzung wird von der Beklagten bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2018 die Klägerin persönlich angehört und darüber hinaus Herrn Mike L als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21.08.2018 (Bl. 87-97 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.
Die Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen des behaupteten Beratungsfehlers kein Schadensersatzanspruch aus § 63 VVG zu. Die Klägerin hat die Passivlegitimation der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen.

a)
Die Beklagte ist kein Versicherungsmakler im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG. Ausweislich des als Anlage B1 vorgelegten Auszugs aus dem Vermittlerregister ist die Beklagte als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO tätig. Dies wird auch durch den als Anlage B4 vorgelegten Generalagenturvertrag bestätigt.

Die rechtliche Stellung der Beklagten als Versicherungsvertreterin korrespondiert auch mit dem klägerischen Vortrag, wonach die Klägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten im Herbst 2014 angerufen worden sei. Im Rahmen dieses Gesprächs sei die Klägerin von der Mitarbeiterin gefragt worden, ob Sie an einem Beratungsgespräch zu privaten Krankenversicherungen interessiert sei.

Diese Art der Geschäftsanbahnung spricht entschieden gegen den Abschluss eines Maklervertrages. Denn dieser würde voraussetzen, dass sich ein Makler dazu verpflichtete, im Interesse des Versicherungsnehmers tätig zu werden, ohne dabei einen konkreten Erfolg in Gestalt einer erfolgreichen Vermittlung zu schulden.

b)
Als Versicherungsvertreterin gem. § 59 Abs. 2 ist die Beklagte wegen des behaupteten Beratungsfehlers nicht passivlegitimiert. Denn im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines Versicherungsvertrages wird die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer begründet. Das Verhalten des Versicherungsvertreters wird dem Versicherer nach den Stellvertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB, 69 ff. VVG zugerechnet. Dies gilt auch bei Beratungsfehlern im Rahmen eines durch Kontaktaufnahme entstandenen vorvertraglichen Schuldverhältnisses (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 59 Rn 36 und 42).

Im Übrigen träfe die gesetzliche Haftung nach § 63 VVG lediglich den Versicherungsvermittler vor Ort, da nur dieser die Erforderlichkeit zur Befragung, Beratung und Dokumentation einschätzen kann. Im Rahmen von Vertretungsketten trifft den jeweiligen „Obervermittler“ lediglich die Verpflichtung, die Beratungspflicht in der Kette weiterzugeben (Gesetzesbegründung zu § 42c VVG, Bundestagsdrucksache 16/1935, S. 24).

c)
Schließlich steht nach dem Ergebnis der hilfsweise durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin vor Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages mit der U Krankenversicherung a.G. darüber belehrt wurde, dass sie im Antrag auf Abschluss der Versicherung sämtliche Vorerkrankungen vollständig und wahrheitsgemäß angeben muss, weshalb der Beklagten kein Beratungsfehler vorgeworfen werden könnte.
Bereits im Rahmen der persönlichen Anhörung hatte die Klägerin ihren eigenen ursprünglichen Sachvortrag relativiert. Sie sagte, dass sie Herrn L ihrer Vorerkrankungen geschildert und dieser die Vorerkrankungen auch aufgeschrieben habe. Daraufhin habe Herr L jedoch nicht alle Vorerkrankungen in den Antrag aufgenommen. Deshalb habe sie die Vorerkrankungen nicht für wichtig und erwähnenswert gehalten.

Bereits durch diese Einlassung hatte die Klägerin zu erkennen gegeben, dass ihr bewusst war, dass sie gegenüber der U Krankenversicherung a.G. Vorerkrankungen verschweigt.

Letztendlich wurde der Vorwurf des Beratungsfehlers durch die Aussage des Zeugen Mike L widerlegt.

Die Klägerin erkannte den Zeugen L wieder und stellte klar, dass er derjenige war, mit dem sie im Herbst 2014 das Beratungsgespräch geführt hatte.
Der Zeuge Mike L sagte zunächst aus, dass er als selbstständiger Vermittler i. S. v. § 84 HGB für die U tätig ist und sich bei der Klägerin als Handelsvertreter vorgestellt hatte, was nochmals die fehlende Passivlegitimation der Beklagten bestätigte.

Im Übrigen führte der Zeuge aus, dass er üblicherweise die Kunden über die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Angabe von Vorerkrankungen belehrt, indem er den maßgeblichen Absatz im Antrag vorliest. Nach seiner Erinnerung ist er auch bei der Klägerin so verfahren.

Beim Thema Vorerkrankungen sei im Folgenden über eine Glutenunverträglichkeit und über eine Vorsorgeuntersuchung bei einer Frauenärztin gesprochen worden. Das sei’s gewesen. Über Vorerkrankungen, die nicht im Antrag enthalten sind, sei nicht gesprochen worden.

Der Zeuge Mike L war glaubhaft. Er sagte ruhig und in sich widerspruchsfrei aus. Insbesondere korrespondiert seiner Aussage mit den Angaben im Antrag auf Abschluss der privaten Krankenversicherung bei der U (Anlage K3). Der Antrag enthält die Belehrung zur Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe von Vorerkrankungen. Zudem wurden im Antrag als Vorerkrankungen lediglich „Vorsorgeuntersuchung Gynäkologie ohne Befund“ sowie „Glutenunverträglichkeit seit Jahren keine Behandlung, es handelt sich nur um eine Unverträglichkeit, keine Allergie!!!“ aufgeführt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben hatte die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

Schlagwörter
Weitergabe der Beratungspflicht in der "Beratungskette" (2) Keine Haftung des Vertreters für Beratungspflichtverletzung des Untervertreters (2)