Buchauszug des Handelsvertreters; „begründete Zweifel“ an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs

12 U 1242/10 Urteil verkündet am 8. Dezember 2010 OLG Nürnberg Handelsvertreterrecht

Oberlandesgericht Nürnberg
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[..]
wegen Forderung

Tenor

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 12. Zivilsenat – durch [..] am 08.12.2010 folgenden Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.05.2010, Az. 2 HK O 2041/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern.

Entscheidungsgründe

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Handelsvertreterin beschäftigt; nach beidseitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses ist sie unstreitig im Oktober/November 2008 aus der Vertriebsorganisation der Beklagten ausgeschieden. Die Beklagte hat der Klägerin Provisionsabrechnungen sowie einen Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) erteilt.

Die Klägerin meint, dieser Buchauszug sei unvollständig (hinsichtlich der fehlenden Angabe, aus welchen Gründen von der Klägerin vermittelte Geschäfte nicht zum Abschluss gelangt seien) sowie inhaltlich unrichtig gewesen, so dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr gemäß § 87c Abs. 4 HGB Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren. Die Beklagte bestreitet eine Unvollständigkeit wie auch eine Unrichtigkeit des erteilten Buchauszugs und verweist darauf, dass mit der Klage gerügte Fehler des Buchauszugs in einzelnen Punkten (etwa die unterlassene Namhaftmachung von Produktpartnern oder die mehrfache fälschliche Angabe des Zahlbetrages „9,99 EUR“ an Stelle der richtigerweise anzugebenden Summe) im Laufe des Rechtsstreits nachgebessert worden seien und deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgelegen hätten.

Das Landgericht Regensburg hat mit dem angefochtenen Teilurteil der Klage hinsichtlich des Bucheinsichtbegehrens der Klägerin stattgegeben.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die das erstinstanzliche Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

2. Die Berufung hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist deshalb von dem im angefochtenen Urteil dargelegten Sachverhalt auszugehen.

3. Die Berufung trägt keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, diese also eine Abänderung des Ersturteils rechtfertigen Würde (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

4. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs, so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges erforderlich ist, § 87c Abs. 4 HGB.

a) Diese Bucheinsicht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszuges dienen. Sie verschafft dem Handelsvertreter gegenüber dem Buchauszug ein Mehr, indem sie ihn in die Lage versetzt, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen, während ihm der Buchauszug eine solche Gewissheit noch nicht gibt (BGH, Urteil vom 13.07.1959 – II ZR 192/57, NJW 1959, 1964; OLG Düsseldorf OLGR 2008, 52). Die Bucheinsicht bietet insoweit stets die umfassendere Vergewisserung gegenüber dem Buchauszug.

b) Voraussetzung dieses Bucheinsichtsrechts des Handelsvertreters sind „begründete Zweifel“ an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des erteilten Buchauszugs, wobei bereits derartige Zweifel auch nur in einem Punkt genügen (Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. § 87c Rn. 25; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 87c Rn. 77; von Hoyningen-Huene in: MünchKomm-HGB, 3. Aufl. § 87c Rn. 67; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 382; OLG Köln OLGR 2001, 49; jeweils m.w.N.).

Der Anspruch auf Bucheinsicht erfordert objektive, begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs. Die bloße subjektive Meinung des Handelsvertreters bzw. allgemeine Behauptungen oder Vermutungen ohne näheren Anhalt, der Buchauszug sei unrichtig oder unvollständig, genügen hierfür nicht (BGH, Urteil vom 31.01.1979 – 1 ZR 8/77, WM 1979, 463). Der Handelsvertreter muss vielmehr eine Sachlage darlegen und ggf. beweisen, nach der für einen unbefangenen Dritten die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist (von Hoyningen-Huene a.a.O. Rn. 68; Emde in: Staub, Großkomm. HGB 5. Aufl. § 87c Rn. 151; Küstner in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts Band 1, 3. Aufl. Rn. 1505, 1508).

c) Ein Buchauszug ist dann unvollständig, wenn er nicht sämtliche provisionsrelevanten Angaben beinhaltet. In den einem Handelsvertreter zu erteilenden Buchauszug sind alle Angaben über die vermittelten Geschäfte und ihre Ausführung aufzunehmen, die nach der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisionsvereinbarung für die Provision von Bedeutung sind, nicht jedoch Tatsachen, die nicht die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden betreffen, sondern allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, WM 2001, 1258 m.w.N.).

d) Die vorgenannten Voraussetzungen des Anspruchs auf Bucheinsicht sind im Einzelnen vom Handelsvertreter darzulegen und ggf. zu beweisen (Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB a.a.O. § 87c Rn. 86).

5. Unvollständigkeit des Buchauszugs

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, es bestünden begründete Zweifel an der Vollständigkeit des der Klägerin erteilten Buchauszugs, da dieser keine Angaben zu von der Klägerin vermittelten Geschäften enthalte, die nicht zum Abschluss gelangt seien. Zwar seien vom Handelsvertreter angebahnte, mangels Annahme durch den Unternehmer aber nicht zustande gekommene Geschäfte mit Kunden nicht provisionsrelevant. Die Beklagte sei auch grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, Anträge von Kunden auf Abschluss von Verträgen anzunehmen oder abzulehnen. Die Grenze hierfür liege jedoch bei einer willkürlichen Ablehnung seitens der Beklagten. Da Ablehnungsgründe allein in deren Sphäre liegen würden, liege es an ihr, im Buchauszug auch die Gründe zu offenbaren, warum sie von der Klägerin vermittelte Verträge nicht zum Abschluss gebracht habe.

Die Berufung rügt, Angaben zu nicht zustande gekommenen Geschäften seien von ihr nicht geschuldet, die rechtliche Bewertung des Landgerichts unzutreffend.

b) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben, § 86 Abs. 2 Satz 1 HGB. Er hat ihm insbesondere die Annahme wie auch die Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts mitzuteilen, § 86 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Diese Benachrichtigungspflicht schränkt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit jedoch nicht ein (setzt sie vielmehr gerade voraus). Der Handelsvertreter ist zwar zur Geschäftsvermittlung verpflichtet, hat aber seinerseits keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Unternehmer die Geschäfte auch abschließt, die der Handelsvertreter vermittelt hat. Es unterliegt vielmehr der freien unternehmerischen Entscheidung, ob der Unternehmer die ihm angetragenen Geschäfte abschließen will oder nicht. Vernünftige oder gar einleuchtende Gründe für seine Ablehnung muss der Unternehmer nicht nennen. Dieser ist Herr seines Gewerbebetriebs und kann diesen nach eigenem Ermessen führen (von Hoyningen-Huene in: MünchKomm-HGB a.a.O. § 86a Rn. 16; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB a.a.O. § 86a Rn. 3 ff., 5).

Allerdings ist der Unternehmer im Hinblick auf vom Handelsvertreter für die Vertragsanbahnung aufgewendete Zeit, Geld und Arbeitskraft nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Rücksichtnahme auf die Leistung des Handelsvertreters verpflichtet (BGH, Urteil vom 12.12.1957 – II ZR 52/56, BGHZ 26, 161). Aus diesem Grund trifft ihn bei seinen Entschließungen die Pflicht, auch die Belange des Handelsvertreters gebührend zu beachten. Der Unternehmer kann daher zwar nicht zum Geschäftsabschluss gezwungen werden, er wird aber dem Handelsvertreter gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er aus bloßer Willkür oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, den Abschluss vom Handelsvertreter vermittelter Geschäfte ablehnt (BGH, Urteil vom 17.10.1960 – VII ZR 216/59, VersR 1960, 1036; OLG Düsseldorf OLGR 1998, 11; Baumbach/Hopt a.a.O. § 86a Rn. 14; von Hoyningen-Huene in: MünchKomm-HGB a.a.O. § 86a Rn. 17; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB a.a.O. § 86a Rn. 5, 8, 9 ff.). Der Unternehmer hat daher dem Handelsvertreter über die Gründe für seine Ablehnung insoweit Aufschluss zu geben, dass dieser erkennen kann, ob die Ablehnung aus reiner Willkür oder mit Schädigungsabsicht vorgenommen wurde (Emde in: Staub, Großkomm. HGB a.a.O. § 86a Rn. 49; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB a.a.O. § 86a Rn. 12; von Hoyningen-Huene in: MünchKomm-HGB a.a.O. § 86a Rn. 17).

c) Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen können damit grundsätzlich auch Angaben des Unternehmers zu vom Handelsvertreter angebahnten, mangels Annahme jedoch nicht zustande gekommenen Geschäften geschuldet sein.

Dies setzt jedoch im Einzelfall bestehende objektive begründete Zweifel (siehe oben 4 b) dahingehend voraus, dass der Unternehmer die Ablehnung aus reiner Willkür oder mit Schädigungsabsicht vorgenommen hat. Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter zwar auf Verlangen in konkreten Einzelfällen die für eine getroffene Entscheidung maßgeblichen Gründe so mitteilen, dass der Handelsvertreter nachprüfen kann, ob Willkür oder bewusst schädigendes Verhalten vorgelegen haben. Um dieses Auskunftsverlangen zu rechtfertigen, muss der Handelsvertreter allerdings zuvor konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit willkürlichen oder bewusst schädigenden Verhaltens des Unternehmers darlegen und notfalls beweisen (Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB a.a.O. § 86a Rn. 12).

Entsprechender substanziierter Sachvortrag der Klägerin hierzu ist jedoch nicht erfolgt, was die Berufung zutreffend rügt.

Das Begehren der Klägerin auf Bucheinsicht kann deshalb nicht auf unterlassene Angaben zu nicht zustande gekommenen Geschäften im Buchauszug gestützt werden.

6. Inhaltliche Unrichtigkeit des Buchauszugs

a) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, es bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit des der Klägerin erteilten Buchauszugs, da dieser falsche Angaben zu provisionsrelevanten Umständen hinsichtlich von der Klägerin vermittelter Geschäfte enthalten habe. So seien im Buchauszug Produktpartner anfänglich lediglich als „diverse Gesellschaften DE“ bezeichnet gewesen und nicht im Einzelnen namhaft gemacht worden. Weiterhin sei im Buchauszug mehrfach die fälschliche Angabe des Zahlbetrages „9,99 EUR“ an Stelle der richtigerweise anzugebenden Summe aufgeführt gewesen. Diese – wenn auch im Einzelnen nicht sehr erheblichen – Unstimmigkeiten im Buchauszug würden jedenfalls in ihrer Zusammenschau Zweifel an der Richtigkeit des Buchauszugs begründen, was sich auch daran zeige, dass sich die Beklagte nach ihrer eigenen Rechtsverteidigung veranlasst gesehen habe, insoweit (im Rahmen der Klageerwiderung) ergänzende Angaben zu machen, die sich aus dem zunächst erteilten Buchauszug nicht ergeben hätten.

Die Berufung bestreitet die ursprünglich unrichtigen Angaben im Buchauszug nicht, weist aber darauf hin, dass insoweit bestehende Zweifel jedenfalls durch die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Korrektur von Angaben ausgeräumt worden seien. Sie rügt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hätten deshalb keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Buchauszugs (mehr) bestanden, weshalb das Landgericht derartige Zweifel fälschlich angenommen habe.

b) Die Bewertung des Landgerichts, vor den im Laufe des Verfahrens seitens der Beklagten erfolgten „Nachbesserungen“ des Buchauszugs sei dieser inhaltlich unrichtig gewesen, wird damit nicht angegriffen. Auch die weitere Einschätzung, diese inhaltlichen Unrichtigkeiten hätten zumindest in ihrer Zusammenschau „begründete Zweifel“ an der Richtigkeit des erteilten Buchauszugs geweckt, ist nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – angegriffen und auch nicht zu beanstanden. Da bereits Zweifel lediglich in einem Punkt hierfür genügen können (siehe oben 4 a) und die unstreitig mehrfachen Unrichtigkeiten selbst bei Berücksichtigung des erheblichen Umfangs des Buchauszugs von mehr als 3.700 Seiten in ihrer Zusammenschau nicht als völlig unerheblich angesehen werden können, erachtet auch der Senat derartige Zweifel als gegeben.

Auf die Frage, ob die mit Schriftsatz der Klagepartei vom 23.04.2010 behaupteten weiteren Unrichtigkeiten des Buchauszugs gegeben sind, sowie auf eine etwaige Verspätung des diesbezüglichen Sachvortrags kommt es damit nicht an.

Die Berufung trägt zutreffend vor, maßgebender Zeitpunkt für die vom Gericht zu fällende Entscheidung sei der Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 300 Rn. 3). Nur der zu diesem Zeitpunkt in den Rechtsstreit eingeführte Prozessstoff kann damit Urteilsgrundlage sein.

Für die Frage, ob begründete Zweifel an der Richtigkeit des der Klägerin erteilten Buchauszugs bestehen, ist damit auch zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin im Einzelnen gerügten Unrichtigkeiten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beklagten nachgebessert und auf diese Weise ausgeräumt wurden.

Dies führt indes nicht dazu, dass die zunächst tatsächlich bestandenen Zweifel (die für sich – ohne Nachbesserung seitens der Beklagten – ein Bucheinsichtsrecht der Klägerin begründet hätten) mit der Folge (sozusagen rückwirkend) entfallen wären, dass ein solches Bucheinsichtsrecht nunmehr nicht mehr besteht.

aa) Andernfalls könnte der Unternehmer einen Anspruch des Handelsvertreters auf Bucheinsicht wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des erteilten Buchauszugs immer dadurch torpedieren, dass er die konkret vom Handelsvertreter gerügten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten im Laufe des Rechtsstreits durch Nachbesserungen des Buchauszugs beseitigt. Derartige Nachbesserungen ändern indes nichts an dem Umstand, dass der Handelsvertreter bereits aufgrund der ursprünglichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Buchauszugs das Vertrauen darin, dass der Unternehmer diesen Buchauszug im Übrigen – soweit Unrichtigkeiten nicht konkret gerügt wurden – insgesamt richtig und vollständig erstellt hat, verloren hat (und verloren haben darf). Vielmehr zeigt bereits der Umstand der Korrekturbedürftigkeit des Buchauszugs, dass die Zweifel an dessen Richtigkeit bzw. Vollständigkeit tatsächlich begründet waren.

Die Bucheinsicht dient damit auch insoweit der Kontrolle der Abrechnung bzw. des Buchauszugs, indem sie den Handelsvertreter in die Lage versetzt, Gewissheit über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. Der der Klägerin erteilte Buchauszug gibt ihr eine solche Gewissheit noch nicht, zumal die Klägerin – gerade wegen der ursprünglichen Unrichtigkeit dieses Auszugs und seiner deshalb erforderlichen Korrektur – begründete Zweifel an der Richtigkeit auch in weiteren – von ihr nicht konkret gerügten – Punkten haben konnte und durfte.

bb) Nachbesserungen eines ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Buchauszugs, der ein Bucheinsichtsrecht des Handelsvertreters begründet, können dieses Recht auch deshalb nicht zum Wegfall bringen, weil andernfalls der Handelsvertreter keine Möglichkeit hätte, ein von ihm ursprünglich berechtigterweise eingeleitetes Klageverfahren auf Bucheinsicht ohne Kostennachteil zu beenden. Insbesondere läge in derartigen Nachbesserungen keine Erledigung der Hauptsache (eine solche wäre nur bei der Gewährung von Bucheinsicht im Laufe des Rechtsstreits anzunehmen).

cc) Entsprechend wurde in der Rechtsprechung bereits bislang die nachträgliche Korrektur unrichtiger Provisionsabrechnungen bzw. Buchauszüge als irrelevant für die Frage begründeter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung bzw. des Buchauszugs angesehen (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2000, 382).

d) Die Rüge der Berufung, Zweifel an der Richtigkeit des Buchauszugs hätten (nach Nachbesserung) nicht mehr bestanden, bleibt damit ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage auf Bucheinsicht vielmehr zutreffend stattgegeben.

7. Die Berufung hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).

Vor einer Entscheidung des Senates wird der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.

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Zum Inhalt eines Buchauszugs gemäß § 87 c Abs. 2 HGB, Angaben zu vom Handelsvertreter vermittelten Anträgen, die der Unternehmer nicht angenommen hat, zu den Voraussetzungen einer Bucheinsicht, begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges, § 87 c Abs. 4 HGB
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