Formularmäßige Abkürzung der Verjährung; 12 Monate; AGB; Dispositionsfreiheit des U; Einführung eines No Name Labels zum Vertrieb gleicher Produkte; drei Monate als angemessene Frist für nachvertragliche Geschäfte; Verwirkung

35 U 24/02 Urteil verkündet am 21. März 2003 OLG Hamm Handelsvertretervertrag

Oberlandesgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Urteil

[…]

Tatbestand

Die Klägerin war für die Beklagte in der Zeit vom 01.10.1966 bis zum 31.12.2001 als selbstständige Handelsvertreterin in der Funktion eines Bezirksvertreters tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch ordnungsgemäße Kündigung der Beklagten zum 31.12.2001, wobei die Beklagte die Klägerin bereits zum 30.06.2001 von ihren vertraglichen Verpflichtungen zur weiteren Mitarbeit entband. Grundlage der Tätigkeit der Klägerin war ursprünglich ein schriftlicher Handelsvertretervertrag vom 03.08.1966.

Dieser enthielt zu § 2 folgende Bestimmung: Die vertretene Firma betraut den Handelsvertreter mit ihrer Vertretung für die nachstehend aufgeführten Artikelgruppen …
Herren , Ober und Sporthemden Kollektion
Herren Freizeithemden Kollektion
Herren Unterwäsche
Knabenhemden.
Neu entwickelte Artikelgruppen, die in diesem Vertrag nicht verankert sind und die die vertretene Firma erst nach Abschluss dieses Vertrages in ihr Verkaufsangebot aufnehmen wird, werden nicht automatisch in diesen Vertrag einbezogen. Wenn der Handelsvertreter die neuentwickelten Artikelgruppen mit führen soll, ist ein schriftlicher Zusatzvertrag zu diesem Handelsvertreter Vertrag erforderlich …

Zu § 23 bestimmt der Handelsvertretervertrag vom 03.08.1966 i. Ü.: Nachstehend aufgeführter Kundenkreis, der durch die vertretene Firma direkt bearbeitet wird und dessen direkte Bearbeitung zwingend notwendig ist, darf durch den Handelsvertreter nicht besucht werden. Der Handelsvertreter hat für diese Aufträge keinen Provisionsanspruch:
1. Warenhauskonzerne und deren Filialen, […] […] […] […]
2. Zentralen der Einkaufsverbände

Der Vertrag vom 03.08.1966 wurde später durch einen schriftlichen Handelsvertretervertrag vom 17.04.1978 (Anl. K 1 zur Klageschrift) ersetzt, der eine Änderung des Vertretungsgebiets der Klägerin vorsah und i. Ü. in § 1 des Vertrages die von der Vertretung umfassten Artikelgruppen mit „[…] Herrenhemden“ bezeichnet, auch hier verbunden mit dem Zusatz, dass „neuentwickelte Artikelgruppen, die die vertretene Firma erst nach Abschluss dieses Vertrages in ihr Verkaufsangebot aufnimmt, nur dann unter diesen Vertrag (fallen), wenn dafür ein entsprechender Zusatzvertrag abgeschlossen worden ist“.

Zu § 11 enthält der Vertrag vom 17.04.1978 weiter folgende Bestimmung: … Nachstehend aufgeführte Kunden, deren direkte Bearbeitung durch die vertretene Firma aus besonderen Gründen erforderlich erscheint, dürfen durch den Handelsvertreter nicht besucht werden:
1. sämtliche Zentralen der Warenhaus Konzerne
2. sämtliche Zentralen der Einkaufs Verbände
3. sämtliche Zentralen der Versandhäuser
4. sämtliche Zentralen der Großhändler mit Ausnahme der derzeitigen kleineren Großhändler, die unter die Rubrik „G 8 Großhandel“ fallen
5. SB Märkte, Personal Shops, Discounter etc.
6. Branchenfremde Wiederverkäufer Geschäfte mit diesen Kunden fallen nicht unter diesen Vertrag.

Daneben bestimmt der Vertrag zu § 18 Folgendes: Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in einem Jahr seit Kenntniserlangung und Fälligkeit, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 3 Jahren nach Fälligkeit …

Weitere Modifikationen des Vertragsverhältnisses – u. a. in Bezug auf eine Erweiterung des Vertretungsgebietes – folgten mit Nachfolgeverträgen vom 02.05.1988 und 01.04.1993.

Bei Abschluss des Vertrages vom 03.08.1966 vertrieb die Beklagte ihre Produkte jedenfalls außerhalb ihrer Geschäfte mit Kaufhäusern allein unter der Marke […]. Später erweiterte sie ihr Produktprogramm allgemein um unter anderen Marken hergestellte Herrenhemden – sog. Private Labels (= Eigenmarken) verschiedener Kunden – sowie No Name Produkte, mit deren Vertrieb die Klägerin aber zu keiner Zeit gesondert befasst wurde. Anders verhielt es sich mit den beiden von der Beklagten selbst kreierten Hemdenkollektionen „[…] by […]“ und „[…] by […]“, die – nach Vortrag der Beklagten allerdings nur bis 30.04.1993 – von der Klägerin vertrieben und ihr normal verprovisioniert wurden, anders als eine ab Mitte 1998 unter dem Markennamen „[…]“ in das Programm der Beklagten aufgenommene Hemdenkollektion, die die Beklagte wie die übrigen Eigenmarken und No Name Produkte behandelt(e) und über einen gesonderten Vertriebsweg – ohne Beteiligung der Klägerin – in den Handel brachte bzw. bringt.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs über alle in der Zeit vom 01.01.1997 30.06.2001 in einem näher bezeichneten Gebiet zustande gekommenen oder i. S. d. § 87 Abs. 3 HGB angebahnten Geschäfte mit unter der Marke […], unter Eigenmarken oder als No Name Produkt vertriebenen Herrenhemden sowie auf Zahlung etwaiger sich hiernach ergebender restlicher Provisionen in Anspruch. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe regelmäßig nur 75 % der Geschäfte ausgeliefert und nur die jeweiligen Rechnungsbeträge verprovisioniert. Ihr stehe daher noch ein Anspruch auf restliche Provision i. H. v. mindestens 250.000,– DM zu. Zudem habe sich die Beklagte bislang zu Unrecht geweigert, auch die Geschäfte zu verprovisionieren, die sich über die Herstellung und Lieferung von Herrenhemden unter Eigenmarken der Kunden verhielten. Insoweit stehe ihr ein weiter gehender Provisionsanspruch i. H. v. mindestens 150.000,– DM zu. Sie hat gemeint, als Gebietsvertreterin stehe ihr ein Provisionsanspruch hinsichtlich aller von der Beklagten vertriebenen Hemden unabhängig von der Markenbezeichnung des Artikels zu.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, der Klägerin – insoweit unstreitig – wöchentliche Provisionsabrechnungen mit darin enthaltenen Erläuterungen etwaiger Retouren sowie einen Buchauszug über den Zeitraum 01.01. – 30.06.2001 erteilt zu haben. Sie hat hinsichtlich früherer Zeiträume unter Hinweis auf die zu § 18 des Handelsvertretervertrages vereinbarte Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung erhoben und i. Ü. einen Provisionsanspruch der Klägerin hinsichtlich der unter Eigenmarken der Kunden vertriebenen Hemden auch dem Grunde nach in Abrede gestellt. Sie hat hierzu vorgetragen, während der gesamten Laufzeit ihres Vertretervertrages habe die Klägerin bezüglich derartiger Geschäfte des Vertrages weder Leistungen erbracht noch Provisionen erhalten. Die Tätigkeit der Klägerin habe sich vielmehr allein auf die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen über unter der Marke […] vertriebene Hemden beschränkt.

Das LG hat die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil unter Abweisung der weiter gehenden Klage für den Zeitraum 01.01.1998 – 30.06.2001 antragsgemäß zur Erteilung des verlangten Buchauszugs verurteilt. Es hat gemeint, die Beklagte schulde der Klägerin nach dem mit ihr geschlossenen Vertrag Provisionszahlung für alle in ihrem Vertretungsgebiet abgeschlossenen Geschäfte mit Herrenhemden gleich welcher Marke, da sich die Vertretung der Klägerin auf alle „[…] Herrenhemden“ und damit alle von der Beklagten vertriebenen Herrenhemden erstreckt habe. Allein der Vertrieb unter einem anderen Label habe die Hemden nicht zu einer anderen Artikelgruppe i. S. d. § 1 des Vertrages vom 17.04.1978 gemacht. Nur für die Zeit vor dem 01.01.1998 sei die Beklagte nicht zur Erteilung eines Buchauszugs verpflichtet, da etwaige in diesen Zeitraum fallende Provisionsansprüche der Klägerin aufgrund der wirksamen Bestimmung zu § 18 des Vertrages vom 17.04.1978 verjährt seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte bemängelt den Tenor des angefochtenen Urteils als in weiten Teilen nicht vollstreckungsfähig und hält i. Ü. daran fest, dass sich die Vertretung der Klägerin ausschließlich auf die unter der Marke „[…]“ vertriebenen Hemden beschränkt habe. Hiervon zu unterscheiden seien die schon wegen qualitativer Unterschiede einer anderen Artikelgruppe i. S. d. § 1 des Handelsvertretervertrages zuzuordnenden Private Labels und No Name Produkte.

Daneben erhebt die Beklagte weiterhin die Einrede der Verjährung und beruft sich hilfsweise auf Verwirkung.

Die Berufung der Beklagten war teilweise begründet.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten war teilweise begründet.

1. Zwischen den Parteien ist dem Grunde nach unstreitig, dass die Klägerin als Handelsvertreterin der Beklagten von dieser nach § 87 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen kann, für die ihr nach § 87 HGB Provision gebührt.

2. Der von der Beklagten geschuldete Buchauszug bleibt allerdings von seinem Umfang her deutlich hinter demjenigen zurück, den das LG der Klägerin durch das angefochtene Teilurteil zuerkannt hat.

a) Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass sie der Klägerin nach dem Handelsvertretervertrag vom 17.04.1978 keinen Buchauszug bezüglich ihrer Geschäftsabschlüsse mit den in § 11 Abs. 2 des Vertrages aufgelisteten Kunden (s.o.: sämtliche Zentralen der Warenhaus Konzerne, sämtliche Zentralen der Einkaufs Verbände, sämtliche Zentralen der Versandhäuser, sämtliche Zentralen der Großhändler mit Ausnahme der derzeitigen kleineren Großhändler, die unter die Rubrik „G 8 Großhandel“ fallen, SB Märkte, Personal Shops, Discounter etc., branchenfremde Wiederverkäufer) schuldet, da diese Geschäfte „nicht unter den Vertrag fallen“ sollten. Dass es im Einzelfall entsprechend der Regelung zu § 11 Abs. 3 des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien zu abweichenden Vereinbarungen gekommen ist, behauptet auch die Klägerin nicht. Dementsprechend sind Geschäftsabschlüsse mit den in § 11 Abs. 2 des Vertrages aufgelisteten Kunden nicht Gegenstand des von der Beklagten geschuldeten Buchauszugs.

b) Die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung eines Buchauszuges erstreckt sich zudem auch nicht auf Geschäftsabschlüsse über sog. Eigenmarken/Private Labels und No Name Produkte.

aa) Nach § 2 des Ursprungsvertrages der Parteien vom 03.08.1966 umfasste die der Klägerin übertragene (Bezirks-)Vertretung im hier allein interessierenden Bereich des Vertriebs von Herrenoberhemden zwar ohne weitere Einschränkung die (gesamte) „Herren-, Ober- und Sporthemden Kollektion […]“ sowie die „Herren Freizeithemden Kollektion […]“. Nach den Protokollerklärungen des Inhabers der Klägerin handelte es sich dabei aber durchweg um Artikel, die unter der Markenbezeichnung „[…]“ in den Handel gebracht wurden; Eigenmarken gab es nach Darstellung des Inhabers der Klägerin bei Vertragsabschluss 1966 noch nicht, nach Darstellung der Beklagten dagegen allenfalls in dem vom Vertrag ohnehin ausgenommenen Bereich des Kaufhausgeschäftes (§ 23 des Handelsvertretervertrages vom 03.08.1966). Vor diesem Hintergrund ist nach Einschätzung des Senats auch die zu § 1 des Handelsvertretervertrages vom 17.04.1978 getroffene Bestimmung zu sehen, wonach die Vertretung der Klägerin die Artikelgruppe „[…] Herrenhemden“ umfassen sollte. Auch hiervon wurden (weiterhin) allein die unter der markenrechtlich geschützten Markenbezeichnung „[…]“ in den Handel gebrachten Herrenoberhemden in Abgrenzung zu sonstigen Herrenoberhemden aus der Produktion der Beklagten erfasst. Einzige Sonderheit stellten insoweit die von der Beklagten zeitweise produzierten Kollektionen „[…] by […]“ und „[…] by […]“ dar, bei denen es sich aber gleichfalls schon aufgrund der Zusatzbezeichnung „by […]“ jeweils um erkennbare Markenprodukte der Beklagten handelte, so dass sie folgerichtig dem Vertrieb der Klägerin zugeordnet und dieser auch insoweit unstreitig verprovisioniert wurden.

bb) Dass auch die Klägerin den Umfang der ihr übertragenen – wie dargelegt auf unter der Markenbezeichnung „[…]“ in den Handel gebrachten Herrenoberhemden beschränkten – Vertretung jedenfalls während der Laufzeit ihres Handelsvertretervertrages offenbar nicht anders beurteilt hat, zeigt sinnfällig der von der Beklagten vorgelegte, aus dem Jahr 1993 stammende Aktenvermerk des Inhabers der Klägerin betreffend den Kunden […] sowie der spätere Schriftwechsel vom 05.11./04.12.1996 betreffend die Vermarktung der Oberhemden Kollektion von „[…]“. In beiden Fällen bat bzw. forderte die Klägerin, ihr im Rahmen eines Zusatzvertrages die jeweils in Rede stehenden Geschäftsfelder – key accountment bei […] u. a. für die Hausmarke oder No Name Artikel, Übertragung der Kollektion von „[…]“ gesondert und zusätzlich zu übertragen, statt – was nach ihrer im vorliegenden Rechtsstreit eingenommenen Position an sich einzig folgerichtig gewesen wäre – darauf zu verweisen, dass diese Artikel ohnehin schon zu ihrer Vertretung zählten und dementsprechend auch ohne gesonderte Vereinbarung zu verprovisionieren seien.

cc) Der Argumentation des LG, das gemeint hat, eine Beschränkung der Vertretung der Klägerin allein auf die unter der Markenbezeichnung „[…]“ vertriebenen Herrenoberhemden sei mit Treu und Glauben unvereinbar, weil dies der Beklagten die Möglichkeit eröffnet habe, die Vertretung der Klägerin durch Vertrieb ihrer Produkte unter anderen Markenbezeichnungen oder als No Name Produkt nach Belieben und damit auch willkürlich auszuhöhlen, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass es letztlich in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit lag (und liegt), welche Produkte sie wie auf den Markt bringt. Dass sie sich nach Vortrag der Klägerin dazu entschlossen hat, geändertem Käuferverhalten folgend den Marktanteil von – wie dargelegt nicht der Vertretung der Klägerin unterfallenden – Private Labels und No Name Produkten zu Lasten des Markenartikels „[…]“ zu erhöhen, beinhaltet dementsprechend weder den Versuch einer einseitigen – und als solcher unwirksamen Vertragsänderung (vgl. nur Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rz. 380, 680 f.), noch rechtfertigt allein dies den Vorwurf willkürlicher Benachteiligung des Handelsvertreters. Dies zeigt nicht zuletzt die Überlegung, dass die Beklagte sich ebenso gut – und von der Klägerin gleichfalls unangreifbar – dazu hätte entschließen können, die Produktion von Private Labels und No Name Produkten ganz aus ihrem Geschäftsbereich auszugliedern und über eine eigene Firma in den Handel zu bringen. Auch in diesem Fall hätte der Vertrieb keinen Provisionsanspruch der Klägerin ausgelöst.

3. Hinsichtlich der vom Klagebegehren umfassten provisionspflichtigen Geschäfte nach § 87 Abs. 3 HGB waren weitere als die aus dem Tenor ersichtlichen Präzisierungen auch in Ansehung der Bestellung der Klägerin zur Bezirksvertreterin der Beklagten nicht vorzunehmen. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, dass und ggf. welche Geschäfte sie konkret i. S. d. des § 87 Abs. 3 HGB eingeleitet bzw. so vorbereitet haben will, dass innerhalb angemessener Frist – die der Senat mit 3 Monaten ab zum 01.07.2001 erfolgter Freistellung der Klägerin bemisst – mit einem Geschäftsabschluss zu rechnen war. Grundsätzlich ist es Sache der Beklagten als Unternehmerin, den geschuldeten Buchauszug nach ihren Unterlagen in eigener Verantwortung über alle nach § 87 HGB provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen, ohne dass ihr seitens des Handelsvertreters Vorgaben gemacht werden, über welche Geschäfte sich der Buchauszug zu verhalten hat. Wäre die Klägerin zu derartigen Vorgaben verpflichtet, würde dies i. E. zu einer deutlichen Entwertung ihrer im Buchauszug zu sehenden Kontrollrechte (vgl. nur BGH VersR 01, 760 f.; OLG Hamm, VersR 99, 1492) führen, da sich die Beklagte darin an den ihr gemachten – u. U. unvollständigen – Vorgaben der Klägerin orientieren und den Buchauszug hierauf beschränken könnte.

4. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist – soweit sie Geschäftsabschlüsse der Beklagten in der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1999 betrifft – gleichfalls unbegründet und führt zu keiner weiteren Einschränkung des geschuldeten Buchauszugs über den vom LG im Hinblick auf Geschäftsabschlüsse der Beklagten vor dem 01.01.1998 bereits bejahten Umfang hinaus.

a) Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB um einen Hilfsanspruch, der gegenstandslos wird, wenn der Provisionsanspruch, dessen Geltendmachung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGH v. 22.05.1981 – I ZR 34/79, MDR 82, 26 = WM 81, 991, 992).

b) Mit der Beklagten geht der Senat weiterhin davon aus, dass die zu § 18 des Handelsvertretervertrages vom 17.04.1978 getroffene Regelung, der zufolge die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis in einem Jahr seit Kenntniserlangung und Fälligkeit, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 3 Jahren nach Fälligkeit verjähren, zu einer wirksamen Verkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 88 HGB geführt hat. Die – wenn auch formularmäßige – Vertragsklausel führt insbesondere zu keiner unangemessenen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Benachteiligung des Handelsvertreters. Es entspricht allgemein anerkannter und auch vom Senat geteilter Auffassung, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer abgekürzt werden kann, wenn und soweit billigenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen (BGH v. 12.10.1979 – I ZR 166/78, BGHZ 75, 218, 220 = MDR 80, 199; v. 10.05.1990 – I ZR 175/88, MDR 91, 215 = WM 90, 2085 unter I 3; OLG Hamm v. 25.06.1987 – 18 U 229/86, NJW RR 88, 674; OLG Celle v. 12.02.1988 – 11 U 62/87, NJW RR 88, 1064, 1065). Ein solches billigenswertes Interesse kann dabei etwa in der Förderung einer zügigen Abwicklung des Vertrages und einer baldigen Klärung der beiderseitigen Rechte und Pflichten gesehen werden (BGH MDR 91, 215), so dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB durch Individualvereinbarung beispielsweise auf sechs Monate abgekürzt wird, sofern für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist (BGH MDR 91, 215). Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von dem vorgenannten zwar dadurch, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist nicht individualvertraglich, sondern im Rahmen einer Formularklausel erfolgt ist. Diese sieht dabei jedoch eine deutlich weniger einschneidende Verkürzung der Verjährungsfrist – je nach Fallkonstellation auf 12 oder 36 Monate – vor und setzt den Handelsvertreter auch durch die weitere Bestimmung, dass der Lauf der abgekürzten Frist a.E. des Jahres beginnt, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Bestehen des Anspruchs erhielt oder der Anspruch fällig wurde, keiner unzumutbaren Einschränkung seiner Rechte aus. Zwar bestimmt § 18 des Handelsvertretervertrages vom 17.04.1978, dass im Falle der Unkenntnis des Handelsvertreters vom Bestehen seines Anspruchs dessen Fälligkeit für den Verjährungsbeginn maßgeblich sein soll, dies wird aber dadurch kompensiert, dass nach § 13 des Vertrages die Fälligkeit des Provisionsanspruchs – insoweit abweichend von der Regelung nach §§ 87 a Abs. 4, 87 c Abs. 1 HGB – an dessen tatsächliche Abrechnung geknüpft ist, so dass auch für die Klägerin als Bezirksvertreterin keine Gefahr bestand, dass ihr zustehende Provisionsansprüche bereits verjährt waren, noch bevor sie von deren Bestehen überhaupt Kenntnis erlangt hatte. Mit dem dargelegten Vertragsverständnis unvereinbar ist allerdings die Auffassung der Beklagten, wonach als Kenntnis i. S. d. § 18 des Handelsvertretervertrages vom 17.04.1978 bereits ausreicht, dass der Klägerin der Anfall bestimmter Geschäfte – im Streitfall der nach § 87 Abs. 1 u. 2 HGB provisionspflichtigen (Bezirks )Geschäfte über „[…] Hemden“ – ganz allgemein bekannt war. Vielmehr kann Kenntnis i. S. d. § 18 des Handelsvertretervertrages vom 17.04.1978 hier auch und gerade mit Rücksicht auf die Bestellung der Klägerin als Bezirksvertreterin der Beklagten nur so verstanden werden, dass der Klägerin in Anlehnung an die Regelung des § 852 Abs. 1 BGB zumindest bekannt sein musste, mit welchen Kunden die Beklagte wann derartige Geschäfte konkret abgeschlossen hat, um ggf. auf diese Kenntnis gestützt eine Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Provisionszahlungsverpflichtung der Beklagten, erheben zu können (so i. Ü. auch wohl OLG München VersR 99, 1369; vgl. auch OLG München v. 15.11.2000 – 7 U 3545/00, OLG Report München 01, 111). Dass und ggf. hinsichtlich welcher Geschäfte konkret die Klägerin in dem so verstandenen Sinne Kenntnis von provisionspflichtigen Geschäftsabschlüssen in der Zeit vor dem 01.01.2000 hatte, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan.

5. Der von der Beklagten – hilfsweise – erhobene Einwand der Verwirkung erweist sich dagegen schon wegen fehlender Darlegung des erforderlichen sog. Umstandsmomentes (vgl. hierzu nur Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rz. 95) als unbeachtlich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf die bis dahin unterbliebene Inanspruchnahme durch die Klägerin darauf eingerichtet hat – und, zumal vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist, auch darauf einrichten durfte – , auch in Zukunft nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

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Verwirkung (5) Verjährungsabkürzung (4) No Name Labels (1) Dispositionsfreiheit (1) AGB (15)