Im Voraus vereinbarter Ausschluss des Ausgleichsanspruch; erhebliche Verminderung des Ausgleichsanspruchs

VIII ZR 26/02 Beschluss verkündet am 13. Mai 2003 BGH Ausgleichsanspruch

Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Beschluss

In dem Rechtsstreit
[…]

Gründe

Die Vereinbarung in § 6 des Handelsvertretervertrages über die Zahlung einer Einstandssumme stellt nach Überzeugung des Senats einen im Voraus vereinbarten Ausschluss bzw. eine dem gleichzustellende erhebliche Verminderung des Ausgleichsanspruchs des Klägers dar und verstößt damit gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB.

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob gegen die Vereinbarung einer Einstandszahlung unter gleichzeitiger Stundung bis zur Vertragsbeendigung grundsätzlich keine Bedenken bestehen (so BGH vom 24. Februar 1983 = I ZR 14/81 in WM 83, 937 938; Küstner u. a.: Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 95, RdNrn. 181-183), da die Parteien hier einen derart hohen Übernahmepreis vereinbart haben, dass dies auf eine Umgehung des unabdingbaren gesetzlichen, Ausgleichsanspruchs hinauslaufen würde (BGH a.a.O.).

aa) Als Bemessungsgrundlage für einen zu erwartenden Ausgleichsanspruch des Klägers waren die bekannten Provisionen für Herrn K., dem Vorgänger des Klägers, in den Jahren 1988 bis 1992 heranzuziehen. Diese entsprachen, belogen auf diesen Zeitraum, einer durchschnittlichen Jahresnettoprovision von rund 212.000,– DM. Diese durchschnittliche Jahresprovision lag damit nur unwesentlich hoher als die vereinbarte Einstandssumme. Die Parteien dürften also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen sein, dass ein späterer Ausgleichsanspruch des Klägers allenfalls in dieser Größenordnung entstehen werde. Im Falle der Wirksamkeit von § 6 des Handelsvertretervertrages käme der Kläger bei der zu erwartenden Geschäftsentwicklung regelmäßig nicht in den Genuss eines etwaigen Ausgleichsanspruchs.

b) Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei als Gegenleistung durch die Übertragung des Alleinvertriebsrechts und des Altkundenstammes die Möglichkeit eröffnet worden, sogleich ohne die Akquirierung von Neukunden erhebliche Umsätze zu tätigen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist zwar richtig, dass es für einen Handelsvertreter vorteilhaft sein mag einen festen Kundenstamm zu übernehmen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 durch […] gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 87.681,58 € (171.490,26 DM)

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Im voraus vereinbarter Ausschluss (1)