Wettbewerbsrechtliche Beurteilung klassischer Betreuervermerke („Es betreut Sie“) in Schreiben von Versicherern an maklerbetreute Kunden
29 U 5030/13 Urteil verkündet am 3. Juli 2014 OLG München VersicherungsmaklerrechtOberlandesgericht München
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
wegen Unterlassung
erlässt das Oberlandesgericht München – 29. Zivilsenat – durch […] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 folgendes
Tenor
I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Auszug aus dem Protokoll vom 03.07.2014:
Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll wie folgt begründet:
I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung ist unbegründet.
1. Der Zulässigkeit des Verfügungsantrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß vertreten wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin einen Mangel der Vollmacht im Termin vor dem Senat gerügt, diese Rüge ist indes wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
Das für jede Rechtsausübung – auch diejenige von prozessualen Rechten – geltende Missbrauchsverbot (vgl. BVerfGE 104, 220 [232]; BGH GRUR 2011, 521 -TÜV Tz. 13; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Einleitung Rz. 57 m.w.N.) erfasst auch die Rüge mangelnder Prozessvollmacht. Eine Rüge, die unschwer bereits vorher in das Verfahren einzubringen gewesen wäre, und nur zurückgehalten wird, um den Gegner durch Überrumpelung die Erwiderungsmöglichkeit zu nehmen, kann danach unberücksichtigt bleiben.
Im Streitfall hat die Antragsgegnerin die Rüge ohne schriftsätzliche Vorankündigung erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben, nachdem der Senat zu erkennen gegeben hatte, dass er der Berufung nur geringe Erfolgsaussichten beimisst. Das begründet die Überzeugung des Senats, dass die Rüge lediglich erhoben wurde, um die Möglichkeit auszunutzen, dass die Antragstellervertreterin ihre Vollmacht nicht bei ihren Terminsakten mit sich führte; diese Überrumpelungsabsicht macht die Rüge rechtsmissbräuchlich.
Mangels wirksamer Rüge ist die Antragstellerin als wirksam vertreten anzusehen.
2. Der Verfügungsantrag ist auch begründet. Insbesondere ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 Abs. 1 UWG zusteht.
a) Das Landgericht ist – ohne dies ausdrücklich anzusprechen – davon ausgegangen, dass die beanstandete Angabe in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2012 (vgl. Anl. ASt 5), Betreuer des versicherungsnehmenden Unternehmens K. D. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) sei die Versicherungs- und Vorsorgevermittlung GmbH, eine geschäftliche Handlung darstellt. Das wird von der Antragsgegnerin nicht angegriffen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn geschäftliche Handlung i. S. d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens auch nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (vgl. § 2 Nr. 1 UWG).
b) Zu Recht hat das Landgericht die Angabe als irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG angesehen. Irreführend sind unter anderem zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie den Kundendienst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Dazu zählt auch die Angabe darüber, wer einen Versicherungsnehmer betreut. Denn eine entsprechende Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers kann dazu führen, dass es sich bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte.
Im Streitfall war die beanstandete Angabe unrichtig, weil der Versicherungsnehmer tatsächlich nicht durch die angegebene Versicherungs- und Vorsorgervermittlung GmbH, sondern durch die Antragstellerin betreut wird. Die Antragstellerin hat schon durch Vorlage der Maklervollmacht (vgl. Anl. ASt. 4) glaubhaft gemacht, dass sie vom Versicherungsnehmer mit der Betreuung seiner Versicherungsinteressen im gesamten privaten und gewerblichen Bereich beauftragt wurde und daher insgesamt dessen Betreuerin war. Dieser Bereich wird in der Vollmacht selbst angegeben. Es sind keine Umstände dargetan, die Anlass für die Annahme böten, die Vollmacht gehe über die Reichweite der Beauftragung der Antragstellerin hinaus. Zwar sieht der im Berufungsverfahren als Anlage ASt 9 vorgelegte Geschäftsbesorgungsvertrag vor, dass sich dieser auf bestehende Versicherungsverhältnisse nur dann erstrecke, wenn sie vom Versicherungsnehmer als Mandanten der Antragstellerin angezeigt worden sind und der Versicherer einer Verwaltungsübernahme zugestimmt hat. Jedoch macht es schon der Umstand, dass die Antragstellerin sich wegen der im Konzern der Antragsgegnerin geführten Versicherungsverträge an ein Unternehmen dieses Konzerns wandte, glaubhaft, dass der Versicherungsnehmer die dort geführten Versicherungsverhältnisse der Antragstellerin angezeigt hatte; für eine erste Kontaktaufnahme kann es auf das weitere Kriterium der Zustimmung durch den Versicherer nicht ankommen.
Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angabe geeignet war, beim Versicherungsnehmer eine Täuschung über die Person des Betreuers herbeizuführen, weil sie an ihn gerichtet war. Das ergibt sich schon aus der Adressierung des Schreibens, bei welcher die Antragsgegnerin lediglich als Postanschrift („c/o“) für diesen angegeben ist. Es kann dahin stehen, ob die Antragstellerin das Schreiben tatsächlich an den Versicherungsnehmer weiterleitete, denn jedenfalls ist sie gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB dazu verpflichtet. Ob die Angabe im konkreten Fall tatsächlich zu einer Täuschung des Versicherungsnehmers geführt hat, ist für die Beurteilung als irreführend ohne Belang (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 UWG Rz. 2.65).
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass ihr die Betreuungsanzeige der Antragstellerin nicht zugegangen sei. Für den Vorwurf, eine geschäftliche Handlung sei irreführend, kommt es schon nicht darauf an, ob den Handelnden ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rz. 2.66a m.w.N.). Im Übrigen macht es der Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben die Anschrift der Antragstellerin angab, zumindest überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass ihr die Funktion der Antragstellerin sehr wohl bekannt war.
c) Ist – wie im Streitfall – eine geschäftliche Handlung irreführend, so bedarf es keiner zusätzlichen Erheblichkeitsprüfung gemäß § 3 UWG (vgl. BGH GRUR 2009, 888 – Thermoroll Tz. 18).
III. Zu den Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).