Zur Darlegungslast bei Provisionsrückforderungen und den Voraussetzungen der Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

(378) 1 O 936/14 Urteil verkündet am 23. März 2016 LG Meiningen Provisionsanspruch

Landgericht Meiningen
Im Namen des Volkes
Urteil

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen durch […] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016

Tenor

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Bek1agten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen.

Die Parteien schlossen am 14.04/22.04.2008 einen Versicherungsvermittlungsvertrag mit Beginn ab 01.05.2008 (Anlagen K 28, K 1). Der Beklagte bat am 13.08.2010 um Aufhebung des Agenturvertrages (Anlage K 3). Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 16.08.2010 die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.10.2010 (Anlage K 4).

Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Uelzen am 17.12.2013 einen Mahnbescheid (Aktenzeichen […]) wegen einer Hauptforderung „Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen gem. § 87 a Abs. 2 HGB gem. Kontoauszug Buchungsnoten vom 20.12.12: 7.046,82 €.“

Die Klägerin behauptet, aus dem abgerechneten Vertragsverhältnis und den Rückbuchungen üter rückabgewickelte Versicherungsverträge würde ihr ein Anspruch auf Rückzahlung von Handelsvertreterprovsion gegen den Beklagten in Höhe von 7.046,82 € zustehen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Anspruchsbegründung vom 17.03.2015 (Bl. 25 ff. d.A.), den Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.06.2015 (Bl. 51 ff. d.A., Anlagen K 5 – 27) und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.02.2016 (Bl. 109 ff. d.A., Anlage K 27 a) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.046.82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches hieraus seit dem 19.12.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, insbesondere hinsichtlich angeblicher Ansprüche aus dem Jahr 2011. Der Beklagte rügt die Darstellung der Klageforderung als unschlüssig. Außerdem rügt er neues Vorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.02.2016 als verspätet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 7.046,82 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 87 a Abs. 2 HGB, noch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach aus einem sonstigen Rechtsgrund.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf Provisionsrückzahlung von insgesamt 7.046,82 € nicht schlüssig dargelegt. Noch den Regelungen der §§ 87 ff. HGB und dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvermittlungsvertrag ist nicht von einem Kontokorrentverhältnis auszugehen. Ein Kontokorrentverhältnis wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Ein solches wäre zudem gem. § 87 c Abs. 5 HGB auch unwirksam.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie einen Rückzahlungsanspruch aus den geltend gemachten Abrechnungen und Stornierungen gegen den Beklagten habe.

In der Anspruchsbegründung vom 17.03.2015 hat die Klägerin lediglich pauschal rückgebuchte Beträge behauptet, Vortrag zu den einzelnen rückabgewickelten Versicherungsverträgen fehlt völlig.

Auch das Vorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.06.2015 genügt den Anforderungen an die Darlegungslast des geltend gemachten Anspruchs nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB nicht. Zwar werden nunmehr einzelne Versicherungsverträge und deren Stornierung bzw. Rückabwicklung behauptet. Es fehlt aber konkreter Sachvortrag kinnsichtlich jeder einzelnen behaupteten Belastung. Insbesondere fehlt Sachvortrag hinsichtlich jeder einzelnen behaupteten Belastung zu folgenden Punkten: Wann wurde welche konkrete Versicherung durch den Versicherungsagenten vermittelt? Wann wurde dem Versicherungsagenten in welcher Höhe und in welcher Provisionsabrechnung hierfür eine Provision gutgeschrieben und in welcher Höhe wann ausbezahlt? Wie lange läuft die Provisionshaftungszeit und wann und wo wurde diese zwischen den vertraglich vereinbart? Wie hoch ist die einbehaltene Stornoreserve? Wann und warum ist eine Stornierung des Versicherungsvertrages erfolgt? Wenn erlangte die Versicherung hiervon Kenntnis? Welche konkreten Nachbearbeitungen wurden von der Klägerin selbst oder durch Dritte die Erhaltung des Versicherungsvertrages durchgeführt? Wie errechnet sich konkret die anteilig zurückzufordernde Provision und in welcher Höhe ist die Provision bis zum Datum der Stornierung bereits verdient?

Auch das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2016 per Fax eingegangen am 08.02.2016, genügt für die Darlegung des geltend gemachten Anspruches nicht. Zudem ist das Vorringen auch deshalb unerheblich, weil das Gericht das Vorbringen in diesem Schriftsatz wegen Verspätung gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückweist.

Mit dem Vordringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.02.2016 genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches nicht. Die bloße Vorlage einer tabellarischen Übersicht in der Anlage (Anlage K27a), welche lediglich pauschal und nur beispielhaft erläutert wird, ist bereits nicht ausreichend. Außerdem ergeben sich auch aus dem Vortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.02.2016 und der in als Anlage vorgelegten tabellarischen Übersicht (Anlage K 27 a) folgender notwendigen Informationen nicht. Wann wurde welche konkrete Versicherung durch den Versicherungsagenten vermittelt? Wann wurde dem Versicherungsagenten hierfür eine Provision in welcher Höhe wann ausbezahlt? Wie hoch ist eine jeweils und insgesamt einbehaltene Stornoreserve? Wann und warum ist eine Stornierung des Versicherungsvertrages erfolgt? Wann erlangte die Versicherung hiervon Kenntnis? Welche konkreten Nachbearbeitungen wurden von der Klägerin selbst oder durch Dritte für die Erhaltung des Versicherungsvertrages ausgeführt? Wie errechnet sich konkret die anteilig zurückzufordernde Provision und in welcher Höhe ist die Provision des zum Datum der Stornierung bereits verdient? Insbesondere fehlt konkreter Sachvortrag der Klägerin zu den Nachbearbeitungsmaßnahmen für jeden einzelnen Vertrag. Die Vorlage eines exemplarischen Kontaktaufnahmeschreibens ist keinesfalls ausreichend. Auch das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Stornoreserve ist nicht nachvollziehbar.

Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2016 im Zusammenhang mit der vorgelegten Tabelle (Anlage K 27 a) als ausreichend substantiiert ansehen würde – was das Gericht jedoch nicht tut – so wäre diese Vorbringen dennoch unbeachtlich, weil das Gericht das Vorbringen jedenfalls wegen Verspätung gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückweist. Die Klägerin hat das im Schriftsatz vom 04.02.2016 enthaltene neue Vorbringen entgegen der sich aus § 282 Abs. 2 ZPO ergebenden Prozessförderungspflicht nicht rechtzeitig mitgeteilt. Bereits mit Verfügung des Gerichts vom 04.05.2015 war die Klägerin zur Substantiierung der Klageforderung unter Fristsetzung zum 29.05.2015 aufgefordert worden. Diese Frist wurde auf Antrag der Klägerin bis zum 19.06.2015 verlängert. Der letzte Schriftsatz des Beklagtenvertreters vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung datiert vom 28.09.2015 und wurde dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14.10.2015 zugestellt. Die Klägerin hat hierauf erst mit Schriftsatz vom 04.04.2016, mithin nach fast 4 Monaten, Stellung genommen. Der Schriftsatz vom 04.02.2016 ging per Fax am 08.02.2016, mithin nur 2 Tage vor dem Verhandlungstermin ein. Der Beklagte hat innerhalb der ihm hierauf gesetzten Erwiderungsfrist das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2016 bestritten. Würde man das Vorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.02.2016 als ausreichend substantiiert ansehen – was das Gericht jedoch nicht tut – so wäre eine Beweisaufnahme hierüber erforderlich, wodurch sich die Erledigung des Rechtestreits weiter verzögern würde. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit.

Etwaige Ansprüche der Klägerin aus 2011 sind auch jedenfalls nicht durchsetzbar, da ihnen die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht. Die Verjährungsfrist für etwaige Forderungen aus Stornierungen aus dem Jahr 2011 begann mit Ablauf des 31.12.2011 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2014 (§ 195 BGB). Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht durch den Mahnbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 17.12.2013, Aktenzeichen […] welcher dem Beklagten am 19.12.2013 zugestellt wurde, gehemmt. Die Voraussetzungen der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB liegen nicht vor. Der Mahnbescheid bezeichnet den geltend gemachten Anspruch nicht ausreichend. Die Klägerin macht eine Mehrheit von Forderungen geltend. Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, dann müssen alle im Mahnbescheid individualisiert werden. Wird eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht, muss der Gesamtbetrag grundsätzlich aufgeschlüsselt werden (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., § 204 BGB, Ra. 18, m.w.N.). Im Mahnbescheid wird jedoch nur ein Gesamtbetrag genannt. Außerdem wird auf einen „Kontoauszug Buchungsnoten vom 20.12.12“ verwiesen. Einen solchen Kontoauszug Buchungsnoten vom 20.12.12 hat die Klägerin jedoch auch im Verlaufe des Prozesses nicht vorgelegt. Eine hinreichende Individualisierung der Forderung im Mahnbescheid fehlt. Die Klageforderung, welche sich ganz überwiegend auf angebliche Forderungen, aus dem Jahr 2011 bezieht, ist hinsichtlich dieser Forderungen jedenfalls auch verjährt.

Die Prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 Satz 1 und 2 ZPO.

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