Zur Darlegungslast bei Provisionsrückforderungen und den Voraussetzungen der Verjährungshemmung durch Mahnbescheid
VersicherungsvertreterrechtDas Landgericht wies die Klage des Unternehmers gegen einen ehemaligen Versicherungsvertreter auf Provisionsrückzahlung ab, weil er seiner Darlegungslast nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB nicht nachgekommen war. Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandete das LG das Fehlen konkreten Sachvortrags zu jeder einzelnen behaupteten Belastung und vermisste unter anderem detaillierte Angaben zum Zeitpunkt der Vertragsvermittlung, zur Provisionszahlung sowie deren Höhe, zur Haftungszeit, zur Stornoreserve, zur Stornierung und Kenntnis der Gesellschaft davon, zur Nachbearbeitung und zur Höhe der Forderung.
Ferner entschied das LG, dass die Verjährung durch den beantragten Mahnbescheid nicht gehemmt worden war, weil es sich um eine Forderungsmehrheit handelte und eine Aufschlüsselung des Gesamtbetrags im Zusammenhang mit dem Mahnbescheid fehlte.