Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens sind umsatzsteuerpflichtig

C-40/15 Urteil verkündet am 17. März 2016 EuGH Versicherungsvertreterrecht

Gerichtshof der Europäischen Union
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Schadensregulierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens erbracht werden, nicht von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind.

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister Finansów (Finanzminister) und der Aspiro SA, vormals BRE Ubezpieczenia sp. z o. o. (im Folgenden: Aspiro) wegen eines Steuervorbescheids über die Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen der Schadensregulierung, die Aspiro im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens erbracht hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.“

4 Diese Vorschrift entspricht Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), den sie ersetzt hat.

5 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht die Befreiung zweier weiterer Umsatzarten vor:

„d) Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;

f) Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere“.

Polnisches Recht

6 Das Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Ustawa o podatku od towarów i us³ug) vom 11. März 2004 bestimmt in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) in Art. 43 Abs. 1 Nr. 37:

„Von der Steuer befreit sind Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, Vermittlungsdienstleistungen bei der Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen des Versicherers im Rahmen der von ihm geschlossenen Versicherungsverträge für fremde Rechnung, ausgenommen die Veräußerung der im Zusammenhang mit der Erfüllung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen erworbenen Rechte.“

7 Art. 43 Abs. 13 dieses Gesetzes sieht vor:

„Die Steuerbefreiung gilt auch für die Erbringung einer Dienstleistung, die ein Bestandteil einer in Abs. 1 Nrn. 7 und 37 bis 41 genannten Dienstleistung ist, der selbst ein eigenständiges Ganzes bildet und für die Erbringung der steuerfreien Dienstleistung gemäß Abs. 1 Nrn. 7 und 37 bis 41 charakteristisch und unentbehrlich ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8 Aspiro ist eine in Warschau niedergelassene mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft. Sie erbringt im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens auf der Grundlage eines mit ihm geschlossenen Vertrags alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung. Sie erhält dafür eine Pauschalvergütung, deren Sätze sich nach der Art des zu regulierenden Schadens richten.

9 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Aspiro weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsmakler oder -vertreter sei. Insbesondere hafte sie nicht gegenüber den Versicherten. Im Rahmen des Vertrags erbringt Aspiro die folgenden 18 Leistungen, vergibt aber einige von ihnen an einen externen Unterauftragnehmer:

– Annahme von Schadensmeldungen;

– Aufnahme der Schäden in das Computersystem und Aktualisierung der Daten im Laufe der Schadensregulierung;

– Ermittlung der Ursachen und Umstände von Versicherungsfällen einschließlich der Überprüfung des Gegenstands und der Inaugenscheinnahme des Ortes des Schadens, Erstellung der erforderlichen Dokumentation und Vornahme der notwendigen Schritte, um die Verantwortlichkeit, die Schadenshöhe und den Umfang des Schadensersatzes festzustellen, sowie Erbringung der übrigen Leistungen, die dem Versicherten zustehen;

– Führung der Korrespondenz mit den Kunden, insbesondere Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten gegenüber den Geschädigten oder Versicherten, und mit anderen Stellen, die bei der Schadensregulierung beteiligt sind;

– Durchführung der sachbezogenen Schadensregulierung, Prüfung der gesammelten Unterlagen und Treffen von Sachentscheidungen;

– Vornahme von technischen und eventuellen zusätzlichen Beurteilungen im Fall von im Straßenverkehr entstandenen Schäden;

– Anfertigung von Lichtbildern zur Darstellung des Schadensumfangs;

– Erstellung von Kopien der zur Schadensmeldung erforderlichen Unterlagen;

– Erstellung der vollständigen Dokumentation, die zur Prüfung der Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Leistungen erforderlich ist;

– Archivierung der Schadensdokumentation;

– Erteilung von Auskünften an Personen, die aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sind, zum Verlauf der Schadensregulierung und zu ihren Rechten;

– Betreibung von Regressverfahren gegen Dritte unter Ausschluss von Gerichtsverfahren;

– Prüfung von Einsprüchen und Beschwerden betreffend die Schadensregulierung;

– Gewährung von Einsicht in die Schadensakten für berechtigte Personen;

– Vorbereitung von computergestützten Überweisungen und Anweisungen;

– Absendung und Empfang von Korrespondenz, die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung steht;

– Erstellung der vom Kunden verlangten Berichte über die Schadensregulierung;

– Vornahme anderer Handlungen, die zur Regulierung der von den Versicherungsverträgen erfassten Schäden erforderlich sind und im Zusammenhang mit den oben genannten Tätigkeiten stehen.

10 Aspiro stellte beim Finanzminister einen Antrag auf einen Steuervorbescheid, um zu erfahren, ob die von ihr erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung nach dem Mehrwertsteuergesetz steuerbefreit sind.

11 Aspiro ist der Ansicht, dass die von ihr im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens auf der Grundlage eines Auftrags vorgenommenen Handlungen als Versicherungstätigkeit im Sinne des polnischen Rechts anzusehen seien. Sie bildeten ein gänzlich an die Tätigkeit dieses Versicherungsunternehmens gebundenes und dafür unentbehrliches eigenständiges Ganzes, das keinen Selbstzweck verfolge. Es handele sich um eine einzige komplexe Dienstleistung, die insgesamt steuerbefreit sein müsse.

12 Der Finanzminister bestätigte den Standpunkt von Aspiro in seinem Vorbescheid vom 31. August 2012 nur zum Teil. Er vertrat die Auffassung, dass nur die fünfte Kategorie von Handlungen – die Durchführung der sachbezogenen Schadensregulierung einschließlich der Prüfung der einschlägigen Unterlagen und des Treffens der Entscheidung über die Schadensregulierung – eine Versicherungstätigkeit darstelle. Alle übrigen von Aspiro vorgenommenen Handlungen stünden mit der Schadensregulierung im Zusammenhang, seien aber keine Versicherungstätigkeit. Die Steuerbefreiung gelte demnach nicht für sie, denn sie seien technischer und administrativer Natur und könnten auch im Rahmen anderer Tätigkeiten als Versicherungstätigkeiten vorgenommen werden.

13 Aspiro focht diesen Vorbescheid beim Wojewódzki S¹d Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) an. Das Gericht gab der Klage statt und erklärte den Vorbescheid mit der Begründung für nichtig, dass sich der polnische Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Befreiung im Vergleich zur Mehrwertsteuerrichtlinie zu erweitern. Der Finanzminister könne jedoch dem Steuerpflichtigen nicht den engeren Wortlaut der Richtlinie entgegenhalten.

14 Der Finanzminister legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein.

15 Der Naczelny S¹d Administracyjny (Verwaltungsgerichtshof) hegt Zweifel, ob eine Bestimmung wie Art. 43 Abs. 13 des Mehrwertsteuergesetzes die Bestimmungen von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie unzulässig ausweitet und ob Dienstleistungen wie diejenigen, die Aspiro erbringt, von der Steuer befreit werden können, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie die in der vorliegenden Rechtssache, die für ein Versicherungsunternehmen von einem Dritten im Namen und für Rechnung des Versicherers erbracht werden, wobei der Dritte in keinem Rechtsverhältnis zum Versicherten steht, von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

16 Aspiro trägt vor, dass im Ausgangsrechtsstreit nur ein Auslegungsproblem des nationalen Rechts aufgeworfen werde und es darin somit nicht um das Unionsrecht gehe. Die Vorlagefrage sei daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich und folglich unzulässig. Selbst wenn Art. 43 Abs. 13 des Mehrwertsteuergesetzes eine nicht in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Ausnahme schaffe, könnten die nationalen Behörden einen Einzelnen nicht den strengeren Vorschriften der Richtlinie unterwerfen.

17 Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betrifft die vorgelegte Frage die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Er darf die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 38 und 39, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).

18 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Unionsrechts – hier der Mehrwertsteuerrichtlinie – auszulegen (vgl. u. a. Urteil Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113). Da sich das Gericht die Frage nach der Bedeutung einer im Ausgangsrechtsstreit geltend gemachten nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie stellt, ist die dem Gerichtshof vorgelegte Frage nach der Auslegung dieser Richtlinie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht offensichtlich unerheblich.

19 Die Vorlagefrage ist daher zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

20 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen sind, da die Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteil BG¯ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56).

21 Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist zu prüfen, ob bei einer Tätigkeit der Schadensregulierung, wie sie von Aspiro ausgeübt wird, im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie „Versicherungsumsätze“ bewirkt oder „[dazugehörige] Dienstleistungen … von Versicherungsmaklern und -vertretern“ erbracht werden.

22 Was erstens die Versicherungsumsätze anbelangt, ist es nach allgemeinem Verständnis ihr Wesen, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39).

23 Der Gerichtshof hat dargelegt, dass der Ausdruck „Versicherungsumsätze“ nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der die Deckung des versicherten Risikos übernimmt. Solche Umsätze setzen jedoch ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (vgl. Urteil Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 40 und 41).

24 Im vorliegenden Fall hat sich ein Dienstleistungserbringer wie Aspiro indessen nicht selbst gegenüber dem Versicherten verpflichtet, ihm gegenüber die Deckung eines Risikos zu übernehmen, und er steht in keiner vertraglichen Beziehung zum Versicherten.

25 Demnach kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – im Übrigen dem Versicherer erbrachte – Dienstleistung der Schadensregulierung, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, keinen Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen, obwohl sie ein wesentlicher Bestandteil eines solchen Umsatzes ist, da sie im vorliegenden Fall die Feststellung der Verantwortlichkeit und der Schadenshöhe sowie die Entscheidung darüber umfasst, ob dem Versicherten eine Entschädigung gezahlt oder verweigert wird.

26 Diese Feststellung wird zudem durch die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführte Notwendigkeit bestätigt, die Ausnahmen von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung eng auszulegen.

27 Ihr steht nicht das Vorbringen von Aspiro und der polnischen Regierung entgegen, die mehrwertsteuerliche Behandlung von Versicherungsumsätzen sei an diejenige von Finanzdienstleistungen anzupassen. Sie vertreten die Auffassung, dass es sich bei den Dienstleistungen der Schadensregulierung um ein Schlüsselelement des Versicherungsumsatzes handele, die dabei ein eigenständiges Ganzes bildeten und daher in Übereinstimmung mit der für Finanzdienstleistungen vertretenen Lösung von der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Steuerbefreiung erfasst werden müssten. Diese Sichtweise werde durch den von der Kommission am 28. November 2007 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (KOM[2007] 747 endgültig) bestätigt.

28 Der Gerichtshof hat insoweit zwar in einem Urteil zu Geldinstituten entschieden, dass, wenn die erbrachten Dienstleistungen, im entschiedenen Fall bestimmte Leistungen der elektronischen Datenverarbeitung, ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind und die spezifischen und wesentlichen Funktionen von Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllen, von der darin genannten Befreiung erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66).

29 Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass für Versicherungsumsätze keine Analogie zu Finanzdienstleistungen gezogen werden kann, und dabei auf die Unterschiede im Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, der nur die Versicherungsumsätze im eigentlichen Sinne erfasst, und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f dieser Richtlinie, der die Umsätze „im“ Bereich bestimmter Bankgeschäfte bzw. Umsätze erfasst, „die sich auf [bestimmte Bankgeschäfte] beziehen“, verwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 43).

30 Da zudem der Rat den in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Richtlinienvorschlag nicht erlassen hat, ist dieser jedenfalls für die Auslegung des geltenden Rechts völlig unerheblich und kann daher eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, die sich auf eine Analogie zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f dieser Richtlinie stützt, nicht rechtfertigen.

31 Darüber hinaus wird die Feststellung in Rn. 25 des vorliegenden Urteils nicht durch den Grundsatz der Steuerneutralität in Frage gestellt. Wie die Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erlaubt es dieser Grundsatz nicht, den Geltungsbereich einer Steuerbefreiung auszuweiten, ohne dass hierfür eine eindeutige Bestimmung in der Richtlinie existiert. Dieser Grundsatz ist nämlich keine Regel des Primärrechts, die für den Umfang eines Befreiungstatbestands bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Befreiungen anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 45).

32 Zweitens ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen „[zu Versicherungsumsätzen dazugehörige] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“, darstellen und somit von der Steuer befreit werden können.

33 Zum einen ist zur Wendung „[zu Versicherungsumsätzen dazugehörige] Dienstleistungen“ festzustellen, dass der Ausdruck „dazugehörig“, wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hinreichend weit ist, um verschiedene Dienstleistungen zu umfassen, die zur Bewirkung von Versicherungsumsätzen und insbesondere zur Schadensregulierung beitragen, die einen der wesentlichen Bestandteile dieser Umsätze bildet.

34 Zum anderen ist zu der Voraussetzung, dass die betreffenden Dienstleistungen „von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“ müssen, zu prüfen, ob die Tätigkeit eines Dienstleistungserbringers wie Aspiro, die darin besteht, im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens Schäden zu regulieren, als eine Tätigkeit angesehen werden kann, die von Versicherungsmaklern und -vertretern ausgeübt wird.

35 Hierfür ist nicht entscheidend, dass Aspiro nach den tatsächlichen Ausführungen des vorlegenden Gerichts kein Versicherungsmakler oder -vertreter ist. Ob ihre Tätigkeit unter die Befreiung fällt oder nicht, kann nämlich nicht allein anhand ihrer formalen Eigenschaft entschieden werden.

36 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 32, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 66, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 17).

37 Bei dieser Prüfung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Erstens muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen (Urteil Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 44). Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (vgl. in diesem Sinne Urteil J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 29). Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 33 und 36).

38 Die erste dieser Voraussetzungen ist bei einem Dienstleistungserbringer wie Aspiro erfüllt. Er steht nämlich mit dem Versicherungsunternehmen in unmittelbarer Verbindung, da er seine Tätigkeit in dessen Namen und für dessen Rechnung ausübt, und mit dem Versicherten bei der Prüfung und Abwicklung der Schäden in mittelbarer Verbindung.

39 Was hingegen die zweite Voraussetzung hinsichtlich der von Versicherungsmaklern und -vertretern oder ihren Unterauftragnehmern ausgeübten Dienstleistungen betrifft, so müssen diese Dienstleistungen mit dem Wesen des Berufs eines Versicherungsmaklers oder -vertreters im Zusammenhang stehen, das darin besteht, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen (vgl. u.a. Urteile Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 45, Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 36, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 18). Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 9 und 18).

40 Die Tätigkeit der Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherers wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende weist jedoch keinen Zusammenhang mit der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen auf.

41 Eine solche Tätigkeit fällt daher nicht unter die „Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“ im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie.

42 Wie die Dienstleistungen, die in der Rechtssache in Rede standen, in der das Urteil Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135) ergangen ist, handelt es sich bei den Dienstleistungen der Schadensregulierung, die von einem Dienstleistungserbringer wie Aspiro erbracht werden, nicht um Dienstleistungen, die von einem Versicherungsvertreter erbracht werden, sondern um eine Ausgliederung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 38).

43 Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, mit der Regierung des Vereinigten Königreichs auf den Begriff „Versicherungsvermittlung“ in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3) zurückzugreifen oder auf die Begriffe der Tätigkeiten von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten, auf die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. 1977, L 26, S. 14) verwiesen wird, die durch die Richtlinie 2002/92 ersetzt wurden. Wie die Generalanwältin in Nr. 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dienen diese Richtlinien der Förderung des freien Verkehrs der betreffenden Dienstleistungen in der Union und verfolgen ein anderes Ziel als die Mehrwertsteuerrichtlinie. Die fraglichen Definitionen können daher nicht als solche für die Bestimmung der im Rahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreiten Umsätze herangezogen werden.

44 Somit ist der Umsatz, der nur darin besteht, die Abwicklung von Schäden an einen Dritten zu übertragen, ohne dass diese Ausgliederung im Zusammenhang mit der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen steht, nicht von der Mehrwertsteuer befreit.

45 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Dienstleistungen der Schadensregulierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens erbracht werden, nicht von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind.

Kosten

46 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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