Zur Unzulässigkeit der sog. Bruttodifferenzmethode bei der Berechnung des Ausgleichs eines Versicherungsvertreters; Anrechnung der Altersversorgung

23 U 1500/18 Endurteil verkündet am 21. März 2019 OLG München Ausgleichsanspruch

Oberlandesgericht München
Im Namen des Volkes
Endurteil

In dem Rechtsstreit
[…]
wegen Forderung
im Namen des Volkes
folgendes Endurteil:

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 19.03.2018, Az. 10 HK O 14068/14, aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Das soeben verkündete Endurteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt im Protokoll begründet:

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung des Versicherungsvertreterausgleichs in Höhe von 205.519,71 Euro nebst Zinsen und zur Zahlung der Differenzprovisionen in Höhe von 13.819,60 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt:

1. Das Teilurteil des Landgerichts München I, 10 HK O 14068/14, verkündet am 09.03.2018, wird aufgehoben.

2. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I zum dort laufenden Verfahren 10 HK O 14068/14 zurückverwiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil war aufzuheben und nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da es sich um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil handelt.

1. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch in Folge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Diese Gefahr besteht namentlich dann, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, NJW 2011, 2736, 2737, Tz. 13; BGH NJW-RR 2014, S. 1298 Tz. 9; BGH NJW-RR 2012, S. 849, 850 Tz. 11, je m.w.N.).

Vorliegend behauptet die Beklagte, sie habe den Vertrag mit dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.2014 aus wichtigem Grund gekündigt, da die streitgegenständliche Klage rechtsmissbräuchlich sei. Zu prüfen ist daher, ob der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2, § 92 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Zudem wäre eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage auch im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, wovon das Landgericht selbst ausgeht (Entscheidungsgründe I Ziff.3).

Damit hängt aber die Entscheidung über den mit Teilurteil zugesprochenen Ausgleichsanspruch letztlich vom Bestehen oder Nichtbestehen der weiteren streitgegenständlichen Ansprüche ab. Zwar verweist das Landgericht zutreffend darauf, dass es für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage im Grundsatz nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die Klage begründet ist. Die Erhebung einer letztlich unbegründeten Klage ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Allerdings kann eine wider besseres Wissen erhobene, offensichtlich unbegründete Klage im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, während umgekehrt eine insgesamt oder überwiegend begründete Klage keinesfalls rechtsmissbräuchlich erscheint. Selbst wenn der Senat bereits feststellen könnte, ob nach derzeitigem Stand die weiteren Klageanträge wider besseres Wissen erhoben und offensichtlich unbegründet wären, änderte dies an der Unzulässigkeit des Teilurteils nichts. Denn eine künftige anderweitige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klageanträge durch die Rechtsmittelinstanz, mithin den BGH, und damit die Gefahr widersprechender Entscheidungen lässt sich nicht ausschließen.

2. Da für die Entscheidung über die weiteren, noch nicht verbeschiedenen Anträge noch in ganz erheblichem Umfang Vortrag der Parteien und tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der bisherigen, durch den Umfang des Streitgegenstands bedingten Verfahrensdauer eine Zurückverweisung an das Landgericht für angezeigt.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

3.1. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand dürfte der Ausgleichsanspruchs nicht nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen sein. Dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag, spricht bereits die Weiterbeschäftigung des Klägers bis 30.06.2015. Der Vortrag der Beklagten, einerseits sei das Vertrauensverhältnis durch die Klageerhebung zerstört worden, andererseits sei aber die Weiterbeschäftigung im Rahmen der Interessensabwägung geboten gewesen, der Kläger habe ansonsten ordentlich gearbeitet, erscheint wenig überzeugend.

Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Klage wider besseres Wissen erhoben, fehlt es an hinreichendem Vortrag und Beweisangeboten. Zudem ist jedenfalls ein, wenn auch kleiner, Teil der eingeklagten Forderungen – bezüglich der Differenzprovisionen Herr K. – unstreitig. Ob der Kläger den Vortrag zu dem angeblich von einem Wirtschaftsprüfer festgestellten „systemischen“ Buchungsfehler näher begründet, ist nicht maßgeblich.

3.2. Für die Frage, welche konkreten Provisionen sich aus übertragenen Beständen ergeben und daher nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB) – Grundsätze Sach“ I Ziff. 2 nur teilweise in Ansatz zu bringen sind, nimmt das Landgericht zutreffend eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten an. Ergänzend wird auf das Urteil des OLG Köln vom 15.01.2016, 19 U 86/15, juris Tz. 25 ff. verwiesen.

3.3. Ferner geht das Landgericht zurecht davon aus, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine Kürzung des Ausgleichanspruchs aus Billigkeitserwägungen aufgrund der weiteren Klageanträge nicht in Betracht kommen dürfte.

3.4. Im vorliegenden Fall dürfte eine ausschließlich auf Leistungen der Beklagten beruhende Altersversorgung allerdings auf den Ausgleichsanspruch des Klägers anzurechnen sein:

Im Regelfall sind ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auch dann auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, wenn zwischen der Vertragsbeendigung und dem Eintritt des Versorgungsfalls eine längere Wartezeit liegt. Dies gilt selbst bei einer Wartezeit von 24 Jahren in einem Fall, in dem dem Kläger bekannt war, dass die Versorgungszusage nur für den Fall ihrer Anrechenbarkeit auf den Ausgleichsanspruch gegeben wurde und der Kläger dies akzeptiert hat (BGH, Urteil vom 17.11.1983, I ZR 139/81, juris Tz. 28 und 32). Sofern es allerdings an einer vertraglichen Anrechnungsvereinbarung fehlt, kann eine Anrechnung aus Billigkeitserwägungen auch schon entfallen, wenn die Lebensversicherung 21 Jahre nach Ende des Handelsvertretervertrags fällig wird (BGH, Urteil vom 23.02.1994, VIII ZR 94/93, NJW 1994, S. 1350, 1351).

Im vorliegenden Fall beträgt die Zeitspanne zwischen Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs und der Versorgungsleistung 19 Jahre. Allerdings haben die Parteien unstreitig eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen“ vereinbart. Diese sehen in V Ziff. 1 gerade den Abzug des Kapitalwerts vom Ausgleichsanspruch vor. Eine Anrechnung erscheint daher nach der zitierten Rechtsprechung des BGH angezeigt. Zudem hat der BGH klargestellt (Urteil vom 08.05.2014, VII ZR 282/12, juris Tz. 27), dass in den Anrechnungsbestimmungen der „Grundsätze“ gerade nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt werde, sondern generell eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen werde. Insoweit sei für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung kein Raum. Dies entspreche dem mit den „Grundsätzen“ verfolgten Zweck, die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.

3.5. Bezüglich der Anträge, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.5.1. Hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1-4 (unberechtigte Rückgaben, unberechtigte Storni, unberechtigte Provisionsrückforderungen für Stornierung von Lebensversicherungen, unberechtigte Provisionsrückbelastungen für Lebensversicherungen ohne nähere Begründung) erscheint fraglich, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen tatsächlich um Ansprüche des Klägers handelt. Vielmehr dürfte es sich um (Rückzahlungs-) Ansprüche der Beklagten handeln, mit denen sie gegen Provisionsansprüche des Klägers aufgerechnet hat. Daraus ergibt sich einerseits, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Rückforderungsansprüche trägt. Andererseits müsste der Kläger aber dartun, welche konkreten Provisionen ihm infolge der nach seiner Ansicht unzulässigen Aufrechnungen nicht ausgezahlt wurden und daher nun geltend gemacht werden.

3.5.2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 5 (nicht ausbezahlte Bestandsprovision Leben) ist bereits die Zulässigkeit fraglich. Der Kläger klagt insoweit die Differenz ein zwischen der Summe der Bestandsprovisionen Leben, die sich aus den Bestandsbüchern / Summenblättern (K 115 – K 118) ergibt und der Summe der Bestandsprovisionen Leben, die die Beklagte schon bezahlt hat. Vortrag, welche konkreten Provisionen aus welchen Versicherungen der Kläger geltend macht, fehlt.

3.5.3. Bezüglich des Klageantrags Ziff. 7 (nicht ausbezahlte Bestandspflegeprovision Sach in den Geschäftspartnerabrechnungen 2015 Nr. 8 und Nr. 10) wäre ebenfalls die Zulässigkeit zu prüfen. Auch insoweit fehlt Vortrag, welche konkreten Provisionsforderungen der Kläger geltend macht.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Schlagwörter
Versicherungsvermittler (9) unzulässiges Teilurteil (1) sekundäre Darlegungslast des VV (1) Grundsätze (2) Bruttodifferenzmethode (1) Anrechnung Altersversorgung (3)