Rechtsprechung

Kunden sind bei der Vermittlung von Nettopolicen mit eigener Vergütungsvereinbarung auf die Gefahren eines Frühstornos hinzuweisen und wenn der Versicherungsmakler sich vom Kunden und vom Versicherer eine Courtage zahlen lässt, verwirkt er nach § 654 BGB regelmäßig seinen Vergütungsanspruch.

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die…

Versicherungsmaklerrecht
Rechtsprechung

Vergütungsvereinbarungen zwischen Kunde und Versicherungsvertreter bei Vermittlung von Nettopolicen

In dem Rechtsstreit[…] Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013 durch […] Tenor für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts…

Pflichten des Versicherungsvertreters, Versicherungsvertretervertrag