Darlegungs- und Nachweislast des Handelsvertreters beim Ausgleichsanspruch

Rechtstipp Ausgleichsanspruch

Grundlage für die Ermittlung des Rohausgleichs sind die Vorschriften des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 HGB. Dabei bedarf es einer besonderen Darstellung der Vorteile des Unternehmers (Nr. 1) grundsätzlich nicht. Denn es gilt die Faustregel, dass die Vorteile des Unternehmers den Provisionsverlusten des Handelsvertreters (Nr. 2) entsprechen.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Provisionsverluste des Handelsvertreters nach Maßgabe des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB sind die Provisionen, die der Handelsvertreter im Laufe der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit erhalten hat.

Von den Provisionen, die in den letzten 12 Monaten erzielt worden sind, sind diejenigen abzuziehen, die aufgrund von Geschäften mit Altkunden verdient wurden. Denn ausgleichsfähig sind nur Provisionen aus Geschäften mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden (oder intensivierten Altkunden). Eine pauschale Schätzung des Handelsvertreters, mindestens 800 Neukunden geworben zu haben, ist auch dann unsubstantiiert, wenn der Handelsvertreter aus den Umsätzen der letzten beiden Vertragsjahre den Anteil der Neukunden prozentual ermittelt. Dem Antrag des Handelsvertreters, zur Feststellung der Neukunden des Unternehmers aufzugeben, eine aus der elektronischen Datenverarbeitung abzurufende Liste vorzulegen, kann nicht stattgegeben werden.

Eine Verpflichtung des Unternehmers, im Rahmen des Ausgleichsverfahrens eine entsprechende Liste zu fertigen und vorzulegen, ist nicht erkennbar. Für eine solche Verpflichtung besteht schon deswegen kein Grund, wenn nicht nachvollziehbar ist, dass der Handelsvertreter zu einer Ermittlung der Neukunden nicht in der Lage ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Handelsvertreter angegeben hat, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit umfangreiche Listen von Altkunden erhalten hat. Durch einen Vergleich der in diesen Listen genannten Namen mit den ihm übersandten Buchauszügen müsste er feststellen können, ob es sich bei den in den Buchauszügen erwähnten Kunden um Alt- oder Neukunden handelt.

Der Antrag des Handelsvertreters, sämtliche in den Buchauszügen des Unternehmers genannten Kunden dazu zu vernehmen, ob sie Neukunden waren, ist unbeachtlich, da er der Ausforschung dient. Ebenso unbeachtlich, weil der Ausforschung dienend, ist der Antrag des Handelsvertreters, den Unternehmer zur Richtigkeit einer vom Handelsvertreter genannten unsubstantiierten Neukundenquote zu vernehmen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachten zu der Frage, ob 70 % der Kunden Neukunden sind, wäre eine Beweiserhebung ins Blaue hinein, soweit es an der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen fehlt (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 31.05.2001 – 6 U 1733/98 –).