Handelsvertreterausgleich und Altersversorgung
Rechtstipp Ausgleichsanspruch, VersicherungsvertreterrechtDie Gerichte beschäftigt seit langem ob und wieweit eine unverfallbare Altersversorgung nach Beendigung des Vertretervertrages auf den Ausgleichsanspruch eines Handels-, Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters angerechnet werden kann.
Dabei besteht Einigkeit darüber, dass allein die bei Vertragsbeendigung vorzunehmende Billigkeitsprüfung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Anknüpfungspunkt für eine mögliche Anrechnung sein kann.
Heftig wird jedoch diskutiert, unter welchen Umständen Altersversorgungsleistungen als anspruchsmindernder Gesichtspunkt in die Billigkeitsprüfung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB mit einzubeziehen sind.
In zwei Entscheidungen vom 20.11.2002 hat der Bundesgerichtshof nunmehr erneut zu dieser Frage Stellung genommen und dabei an die bisherige Rechtsprechung angeknüpft (BGH Urt. v. 20.11.2002, Az. VIII ZR 211/01 und BGH Urt. v. 20.11.2002, Az. VIII ZR 146/01).
Bisherige Rechtsprechung
Erstmals hatte der Bundesgerichtshof am 23.05.1966 über die Frage der Anrechenbarkeit von Altersversorgungsleistungen auf den Ausgleich zu entscheiden. Dabei hat er festgestellt, dass sich eine Altersversorgung im Rahmen der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung in Höhe des Kapitalwertes anspruchsmindernd auswirkt.
Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass zwischen dem Anspruch auf Ausgleich und dem Anspruch auf Altersversorgung eine „funktionelle“ Verwandtschaft bestehe. Die Altersversorgung übernehme im Wesentlichen den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung. Zudem würde ein vollständiges Nebeneinanderstehen von Ausgleichsanspruch und Altersversorgungsanspruch zu einer doppelten Belastung des Unternehmens führen, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Der Vorteil, den die Altersversorgung für den Vertreter darstelle, beruhe auf demselben Umstand wie sein Anspruch auf den Ausgleich, der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
In seiner Entscheidung vom 23.02.1994 hatte sich der Bundesgerichtshof dann damit auseinander zu setzen, ob die Grundsätze der Entscheidung aus dem Jahre 1966 auch dann heranzuziehen sind, wenn die Ansprüche des Vertreters auf Altersversorgung und auf Handelsvertreterausgleich nicht zum selben Zeitpunkt fällig werden. In vielen Fällen endet der Vertrag bereits lange Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles.
Wenn die Altersversorgung erst 21 Jahre nach dem Ende des Vertretervertretervertrages fällig werde, könne weder von einer „funktionellen Verwandtschaft“, noch von einem unbilligen „doppelten Vorteil“ des Vertreters gesprochen werden. Die Altersversorgung ist in einem solchen Fall nicht als anspruchsmindernder Billigkeitsgesichtspunkt in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen.
Von diesem Grundsatz macht der Senat jedoch unter Bezugnahme auf eine Entscheidung vom 17.11.1983 eine Ausnahme:
Wenn die Vertragsparteien vertraglich ausdrücklich vereinbart haben, dass die aus Mitteln des Unternehmens bestrittenen Altersversorgungsleistungen auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden können, steht einer derartigen Anrechnung unter Billigkeitsgesichtspunkten auch eine Fälligkeitsdifferenz nicht entgegen.
BGH, 23.05.1966
Anrechnung ist unter Billigkeitsgesichtspunkten zulässig.
BGH, 23.02.1994
Anrechnung im Falle von Fälligkeitsdifferenz unzulässig, wenn eine Anrechnung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
Entscheidungen vom 20.11.2002
Mit der Frage, welchen Anforderungen eine derartige – in Vertreterverträgen vielfach vorzufindende – Anrechnungsklausel genügen muss, hatte sich nunmehr der Bundesgerichtshof in seinen beiden Entscheidungen vom 20.11.2002 auseinander zu setzen.
Gegenstand der Verfahren waren in beiden Fällen formularmäßig verwendete Klauseln, die eine Anrechung von Altersversorgungsleistungen auf den Handelsvertreterausgleich ohne wenn und aber vorsehen. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob durch solche Vereinbarungen bereits vor Vertragsbeendigung der Ausgleichsanspruch unzulässig verkürzt wird. § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verbietet zum Schutz des Handelsvertreters jegliche Abreden, die die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs vorwegnehmen, indem das Ergebnis der Billigkeitsprüfung von vornherein festgelegt wird.
Deshalb hat der Bundesgerichtshof in den beiden aktuellen Fällen den Anrechnungsklauseln die Wirksamkeit versagt. Beide Klauseln regeln, dass bei Vertragsbeendigung immer eine Anrechnung in Höhe des Kapitalwertes der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch zu erfolgen habe. Auf die bei Vertragsbeendigung gesetzlich unabdingbar vorgeschriebene Billigkeitsprüfung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB wurde damit unzulässig verzichtet.
Gleichwohl kommt der Bundesgerichtshof nicht zu dem Ergebnis, dass eine unwirksame Abrede bei Fälligkeitsdifferenz eine Anrechnung der Altersversorgungsleistungen auf den Handelsvertreterausgleich per se verbietet. Es genügt – auch wenn eine Vereinbarung unwirksam ist -, dass dem Willen der Parteien entnommen werden könne, die Altersversorgung bei Vertragsbeendigung als anspruchsmindernden Gesichtspunkt in die Billigkeitsprüfung mit einzubeziehen.
BGH, 20.11.2002
Bei Fälligkeitsdifferenz Anrechnung auch bei unwirksamer Anrechnungsklausel, wenn der unwirksamen Klausel ein Wille zur Anrechnung zu entnehmen ist.
Aber: immer Einzelfallprüfung
Ausblick: Die neuerlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind jedoch nicht allein für Unternehmen – etwa aus steuerlichen Gründen – von Interesse.
Aus den Entscheidungen folgt darüber hinaus, dass bei der grundsätzlich vorzunehmenden Einzelfallprüfung auch kompensierende Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Sie können dazu führen, dass im Rahmen der Billigkeitskontrolle die Altersversorgung nur zum Teil oder gar nicht angerechnet werden kann. Vertreter müssen also zukünftig schon während der Vertragslaufzeit möglichst sorgfältig alle Umstände sammeln und dokumentieren, die zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen können.
Tipp: Schon während der Vertragslaufzeit Unterlagen sammeln!